Info: Mängelvorwürfe, "mangelhafte Planung" zugesicherte Eigenschaften  -  Definition des BGH
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Info: Mängelvorwürfe, "mangelhafte Planung" zugesicherte Eigenschaften  -  Definition des BGH

Interessantes Urteil zu Mängelvorwürfen eines Auftraggebers seitens des OLG München, bestätigt durch den BGH, der gleichzeitig eine Definition des Begriffs Planungsmangel mitliefert.
Nach höchstrichterlicher Auffassung:
a) muss derjenige die Mangelhaftigkeit beweisen, wer das Vorhandensein von Planungsmängeln behauptet. Ein mündliches Äußern und Vorgeben mit einem Planungsergebnis unzufrieden zu sein, reicht nicht aus
b) kann von einem Mangel keine Rede sein, wenn eine Planung innerhalb eines Ermessensspielraums im Rahmen der zugesicherten Eigenschaften liegt.
c) müssen Mängel konkret eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellen. Ist eine (bestimmte) Beschaffenheit (abseits der nat. immer gültigen aRdT) nicht vereinbart, kann es auch keine Abweichung davon geben und somit kein Mangel bestehen
d) liegt ein Mangel dann vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit des hergestellten Werks gegenüber den vereinbarten Eigenschaften beeinträchtigt ist. Die zugesicherte Eigenschaft stellt jedoch einen grundlegenden Bewertungsmaßstab bei der Beurteilung dieser (möglichen) Beeinträchtigung dar.
Also, ganz so leicht ist's mit den, häufig festzustellenden, Mängelbehauptungen nicht. Insbesondere, wenn die bemängelte Planung sich innerhalb eines Ermessensspielraums bewegt und zugesicherte (weitere) Eigenschaften zuvor nicht, bzw. unzureichend vereinbart worden sind.
Ein reger Erfahrungsaustausch ist erwünscht.
Ein PDF des Urteils ist unter dem Link unten einsehbar.
Grüße

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