Vertragsauflösung Architekt - was nun?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Vertragsauflösung Architekt - was nun?
Vielen Dank für die Antworten.
Christina Beyer
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risikofreudig muss er sein und gut versichert
Aus Ihrer Frage höre ich heraus, dass Sie "Architekt" mit "teuer" assoziieren. Dies ist nicht der Fall. Wenn Sie die Stundensätze von Baubetreuern, z.B. Verband privater Bauherren, TÜV, Dekra und anderer selbsternannter Fachleute anschauen, werden Sie feststellen, dass diese im obersten Bereich der HOAIAbk. oder sogar darüber angesiedelt sind.
Würden Sie allerdings zu mir kommen, würden Sie hören "warum kommen Sie erst jetzt" und ich würde mir schon sehr gut überlegen, ob ich wirklich durch Restbauleitung und Abnahme eines halbfertigen Objekts, das ich weder geplant noch im Bauablauf gesehen habe, für alle möglichen Mängel in Haftung gehen soll. -
Bauingenieur.
Ich glaube kaum, dass Sie auf einen Fachmann verzichten können. Ob das ein Architekt oder ein Bauingenieur. ist, ist erst mal gleich - aber gut sollte er schon sein. Mit der Entlohnung hat das nichts zu tun, denn unabhängig wer eine Leistung erbringt, die in den Erfassungsbereich der HOAIAbk. (Honoraranordnung für Architekten und Ingenieure) fällt, muss sich an die HOAI halten. Spielraum besteht nur in der Ausschöpfung der von-bis-Spannen in der HOAI.Was ist denn eigentlich der Stand? Liegt ein Bodengutachten vor? Ist ordentlich geplant worden? Statik gemacht? Energieeinsparungsnachweis gemacht? Bewehrung in der Bodenplatte usw. abgenommen? Fundamenterder ordentlich? usw.?
Also den Bauleiter oder Baubetreuer den Sie brauchen muss im Vertrag die Verantwortung für Mängel vor seiner Zeit ausschließen, dass heißt nicht, dass er nicht trotzdem die schon vorhandenen Mängel sucht und Abhilfe vorschlägt.
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ich habe mich vertan
Nach Lesen des Nachfolgethreads habe ich gesehen, dass Sie bereits einen Architekten hatten. Insofern habe ich die Frage falsch verstanden, ich hatte an ein Bauvorhaben ohne bisherige fachliche Begleitung gedacht. Meinen Vorwurf "warum kommen Sie erst jetzt" ziehe ich deshalb gerne zurück. Die Aversion gegen Architekten ist aus dem Zusammenhang verständlich, Sie haben wohl kein gutes Exemplar erwischt. Trotzdem, ein Allrounder zum Fertigbauen sollte es schon sein. -
Bauleitung
jetzt mal abgesehen vom technischen.
Jede Landesbauordnung erfordert die Stellung eines Bauleiters, e sei denn die Baurechtsbehörde hat darauf verzichtet (nur bei einfachen Bauten).
In BW ist das in § 42 Abs. 3 iVm § 45 LBOAbk. geregelt:
§ 42 (3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist die Bestellung eines Bauleiters erforderlich, soweit die Baurechtsbehörde bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben nicht darauf verzichtet. Bei anderen Bauvorhaben kann die Baurechtsbehörde die Bestellung eines Bauleiters verlangen, wenn die Bauvorhaben technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind.
§ 45 (1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Planverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.
(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich
Demnach sollte auf jeden Fall ein Bauleiter da sein, denn sonst droht die Einstellung des Baus.
Gruß
Harry -
Nebenfrage:
Wie lange braucht man einen Bauleiter? Bis zur letzten Abnahme wäre überzogen. Für Innentüren und Tischlerarbeiten braucht man den nicht zwingend. Für welchen Zeitraum gilt eigentlich die Forderung der LBOAbk. nach einen BL? Abschluss Rohbauarbeiten wäre für mich eine praktikable Grenze.
Eine Weiterbeschäftigung hinsichtlich Mängelfreiheit der Ausbaugewerke wäre zwar sinnvoll, aber schreibt die LBO das vor? -
bis alles fertig ist
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Herr Stubenrauch,
könnte man nicht spitzfindig die weiteren Innenausbauarbeiten als "Renovierungsarbeiten" bezeichnen? Wer käme auf die Idee, wenn im Bestand Arbeiten durchgeführt werden, die nicht anzeige-X1234Xund/oder genehmigungspflichtig sind, einen Bauleiter zu bestellen? Überzogen dargestellt: Wo ist der Unterschied, ob ich meine Kloschüssel im Neubau setze oder nach 15 Jahre austausche? Etwas fassungslos ob der Regularien ... -
spitzfindig zurück
In BW könnte man das so sehen. Der Bauherr hat die Verpflichtung, einen geeigneten Bauleiter zu bestellen, nur bei Genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhaben. Mit einem Wohnhaus ohne Kloschüssel kommen Sie aber nicht durch. Wohngebäude müssen öffentlich-rechtlich ein WC haben, das ist zwingend Bestandteil der Genehmigung/Kenntnisgabe und muss in BW "baugeleitet" werden, das bayrische Häusl natürlich nicht *schmunzel*. -
Bauleiter ist notwendig,
solange gearbeitet wird.
Nebenbei ein Hinweis auf die BaustellenVO, die auch in Bayern gilt.
Gruß
HarryWeiterführende Links:
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nicht die bayerischen Uhren kaputtmachen Harry
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Frei nach dem Mottto ...
wir kommen jetzt nach Bayern, bitte stellen Sie Ihre Uhren um 100 Jahre zurück? *duck-und-weg*
Einen Bauleiter braucht's ihr immer noch nicht, aber immerhin ab und zu mal einen mit Sachverstand! *grins*
Genug der Witze.
Ein Bauleiter hat manchmal schon was Gutes. Ist in der MusterBO übrigens auch vorgesehen!
GrußWeiterführende Links:
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Vielen Dank für die Antworten!
Vielen Dank für die Tipps! Wir werden uns wohl einen neuen Architekten suchen, da wir inzwischen wissen, dass auch Statik, Wärmeschutzberechnung etc. fehlerhaft sind. Da kommt wohl noch einiges auf uns zu.
Schönen Abend noch -
Aufgabengebiete der Planer (Architekt und Bauingenieur.)
Da Sie sich von Ihrem Architekten trennen wollen, könnte es auch sein, dass die Schlichtungsstelle der betreffenden Architektenkammer hilft - nur wenn das versagt, ist der dicke Knüppel Gericht erforderlich. Wenn ich auch ggf. sage wie der dicke Knüppel geht - eine wenig streitige Auseinandersetzung halte ich für besser.Die von Ihnen letztgenannten Aufgaben (Statik, Wärmeschutzberechnung etc.) sind weniger Aufgaben des Architekten, sondern mehr die Aufgaben des Bauingenieur (und die deshalb viele Architekten nicht selbst machen, sondern an Bauingenieur übergeben und "nur" koordinieren), so sind doch die Aufgabengebiete beider sehr ähnlich, sodass in der HOAIAbk. (Honoraranordnung für Architekten und Ingenieure) nicht die Berufe unterschieden werden, sondern nur Tätigkeitsbereiche - und unter den Studenten beider Fachrichtungen folgender Witz kursiert (nachzulesen im VDI-Jahrbuch 1993 (?) ): "Ein Architekt ist ein Bauingenieur bei dem die Rechenfertigkeiten nicht gereicht haben und ein Bauingenieur ist ein Architekt, bei dem die künstlerischen Fähigkeiten nicht gereicht haben. " Aber in beiden Gruppen gibt es Talente, die diesen Witz ad absurdum führen oder die sich auf Tätigkeiten, die man dem jeweils anderen mehr oder weniger zuordnet, spezialisiert haben.
Warum die Erklärung: das Spektrum aus dem Sie sich den Fachmann Ihrer Wahl heraussuchen können umfasst nicht nur die Architekten, sondern auch die Bauingenieure. Und bei Beiden sollten Sie sich Referenzen geben lassen: Sie können genauso an eine Pfeife von Bauingenieur. geraten, wie Sie an eine Pfeife von Architekten geraten sind - Sie können aber auch an einen Bauingenieur. geraten, der einige Architekten in die Tasche stecken kann (bzw. umgekehrt). Deshalb -Referenzen einholen.