Auslegungsfähigkeit der DIN 18065
BAU-Forum: Treppen, Rampen, Leitern

Auslegungsfähigkeit der DIN 18065

Hallo,

ich versuche gerade mir ein Bild bezüglich der Baurechtlich einzuhaltenden maximalen Treppensteigung und minimalen Treppenauftritt für notwendige Treppen in Wohngebäuden zu machen. Die DINAbk. 18065 macht ja für die Abmessungen genaue Vorgaben. Aber ich konnte bisher nirgendwo eine Antwort zu folgender (kreativen?) Auslegung finden:

In einem Wohngebäude in Hessen mit drei Wohneinheiten werden die Treppenmaße (DIN 18065) für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten angesetzt da die notwendige Treppe nur von zwei Wohneinheiten (im 1. OGAbk.) genutzt wird.

Ist es zulässig die in der DIN 18065, Tabelle 1, Ziffer 6.1.1 aufgeführten Werte so auszulegen dass für die Treppe vom Erdgeschoss zum 1. Obergeschoss die gleichen Vorgaben gelten wie für Treppen innerhalb von Wohnungen?

Vielen Dank für weiterführende Kommentare.

(HBO, DIN 18065)

  • Name:
  • Klaus
  1. Auslegung?

    Foto von Josef Schrage

    die DINAbk. 18065 müssen Sie schon selbst "auslegen", was immer das heißen und in welche Richtung das gehen soll.

    Ich halte nichts von einer "kreativen" Auslegung die, egal wie, auf eine Nicht-Einhaltung hinauslaufen wird. Diese sollten Sie mal schön selbst ausdenken und auch verantworten ...

    Gruß

  2. Wenn

    es sich um bauaufsichtlich notwendige Treppen handelt, also um Treppen innerhalb des Rettungsweges, dann gibt es zuerst mal nur das Bauamt, das solche "Interpretationen" vornehmen kann. Haben Sie da schon mal nachgefragt, was die davon halten?
  3. Antworten zu Auslegung und Bauamt

    Es handelt sich dabei nicht um meine Auslegung der DINAbk.. Die Argumentation stammt vom Bauträger. Für mich wäre es interessant ob diese Inerpretation/Argumentation häufiger genutzt wird. Mir gefällt sie nicht.

    Die Anfrage bei der Bauaufsicht läuft noch. Es handelt sich um einem Bau nach § 57 HBO.

    • Name:
    • Klaus
  4. Wenn

    ich das Bauamt wäre, würde ich wie folgt auslegen:

    Zweifamilienhäuser sind im Regelfall so aufgebaut, dass eine WEAbk. im EGAbk. und eine WE im OGAbk. gelegen ist. Die Treppe wird also nur von einer WE genutzt und darf deshalb etwas geringere Anforderungen erfüllen.

    Bei einem 3-Parteien-Haus, wo eine WE im EG liegt und ggf. sogar einen separaten Zugang hat, findet die Zweifamilienhaus-Regel keine Anwendung, wenn die übrigen beiden WE beide im OG gelegen sind und eine gemeinsame Treppe als Zuwegung und Fluchtweg nutzen. Wenn diese Treppe im Fluchtfall von 2 Parteien gleichzeitig genutzt werden muss, sollten die gleichen Anforderungen wie bei Mehrfamilienhäusern gelten.

  5. Danke Herr Tilgner, diese Beschreibung gefällt ...

    Danke Herr Tilgner, diese Beschreibung gefällt mir und ist allgemein verständlich. Darf ich Ihr Beispiel bei Bedarf zitieren? Auf die Antwort der zuständigen Bauaufsicht warte ich noch.
    • Name:
    • Klaus

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