Bodenplatte Vertikalabdichtung
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Bodenplatte Vertikalabdichtung

Bodenplatte Vertikalabdichtung

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  1. Bodenplatte vertikal abdichten

    Bodenplatte vertikal abdichten

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  2. Toll

    Foto von wiki

    Toll
  3. Hallo Wiki, danke für Deine Meinung. Es ...

    Hallo Wiki, danke für Deine Meinung. Es ...
  4. Beschwerde einreichen

    Foto von wiki

    Beschwerde einreichen
  5. Da kann man mal sehen wie es denn dann kommen kann!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo zusammen,

    habe folgendes Problem: Vor vier Jahren habe ich festgestellt, dass an der Frontseite des Hauses (ohne Keller) innen Feuchtigkeit eintritt. Die Frontseite des Hauses liegt ca. 80 cm tiefer als OK Straße (siehe Foto1). Nach dem 2 mal von Bauherren nachgebessert wurde, sind Teilbereiche besser geworden, allerdings die linke Seite an dem L-Stein hat sich verschlechtert. Es existieren zwei Hauptgutachten und zwei Ergänzungsgutachten. Ein privater Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigter (keinen persönlichen Freund) und einem vom Gericht bestellten Sachverständiger. Beide Gutachten sind grundunterschiedlich daher die Ergänzungsgutachten. Beide Seiten halten in Ihren weiteren Stellungsnahmen zu eigenen Gutachten.

    Alles zu beschreiben würde den Rahmen hier sprengen. Egal wie das für mich ausgehet, benötige ich zuverlässige Aussagen, wie ich den Schaden für immer beseitige.

    Habe viel im Internet über DINAbk. Normen gelesen (18195-4,18195-6 mit oder ohne Dränage). Für mich beziehen sich die DIN Normen irgendwie nur auf Häuser mit Keller und bei allen sollte das Oberflächenwasser vom Haus weg abgeleitet werden. In meinem Fall geht das nicht wegen der leichten Hanglage. Das Wasser fließt bekanntlich von oben nach unten und nicht umgekehrt.

    Ich hoffe, dass an Hand der Fotos meine Fragen verständlich sind und schreibe dazu Bemerkungen der beiden Sachverständiger. (GSV vom Gericht bestellte SV, PSV privater SV).

    Der GSV geht bei seinem Gutachten davon aus, dass die geplante Höhe der Anfüllung der Oberkante Bodenplatte und nicht der Oberkante fertigen Fußboden entspricht.

    Der PSV geht davon aus, dass bis Oberkante fertigen Fußboden angefüllt wird, da er noch die Baustelle vor jener Zeit gesehen hatte, wo der Eingangsbereich noch gepflastert war und links und rechts des Eingangs Rasenkantensteine verlegt waren (Pflasterarbeiten und Rasenkantensteine waren von Bauherren durchgeführt).

    Ich möchte wieder bis Oberkante fertigen Fußboden anfüllen, nicht nur wegen der Optik.

    Der GSV vertritt die Meinung, dass die Bodenplatte nur gegen Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4 abgedichtet werden muss.

    Der PSV nennt keine DIN Norm verbindlich aber seine Schilderung, wie abgedichtet werden muss, sieht anders aus. Er würde im Zweifelsfall gegen Lastfall aufstauendes Sickerwasser bzw. drückendes Wasser abzudichten. Für mich hört sich das so an: Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist unbekannt, daher kann ggf. keine Wasser über eine Dränage abgeleitet werden. In diesen Fall müsste man Abdichtungsarbeiten nach DIN 18195 "drückendem Wasser" ausgeführt werden.

    Problem 1. (siehe Foto2, Foto3 und Foto4. Foto4 zeigt, dass die Höhe des Bundsteinputzes der Höhe Oberkante fertiger Boden entspricht.) Der GSV ist der Meinung, dass die horizontale Abdichtung sich ungefähr in der Höhe der Unterkante der Bundsteinputzes befindet. Die KMB-Abdichtung muss 3 mm betragen. Die KMB-Abdichtung muss mindestens 10 cm unter die horizontale Abdichtung geführt werden. Dann brauchte ich aus seine Sicht Nichts weiter machen außer etwas nachbessern, wo in der Abdichtung Steine eingedrückt sind oder wo die Abdichtung punktuell nicht haftet.

    Der PSV meint: Die KMB Beschichtung ist nicht auf die vorspringenden Betonflächen heruntergezogen. Eine Hohlkehle wurde nicht gebildet. Unterlagen über KMB-Abdichtung wegen Verarbeitungsrechtlinien müssen beachtet werden usw. (Nach seinen kompletten Ausführungen hört sich das für mich so an. ggf. Alles erst runter und neu). Bodengutachten muss her. Ggf . eine Dränage und eine aufnahmefähige Rigole oder Sickerstrecke und Revisionsmöglichkeit.

    Meine Meinung nach liegt die horizontale Abdichtung ca. 16 cm unter der von dem GSV genannte Höhe, da ich den Bodenaufbau ab Bodenkante fertigen Boden abziehen muss. (Fliesen, Fliesenkleber, Estrich und Dämmung) Dann erreiche ich nicht überall die 10 cm und ich muss auch hier die Höhe der Abdichtung nachbessern. Nicht einfach, weil die untere Ränder der KMB Abdichtung abstehen und sich auch noch abreisen lassen. Es ist immer noch viel weniger was ich machen muss als das was PSV beschreibt.

    Nach den zwei unterschiedlichen Ausführungen, sag ich nur Hilfe. Wie muss die Abdichtung tatsächlich aussehen?

    Problem 2. Verdichtetes Boden. Foto3. Keine Äußerungen von SV nur von einem bekannten Architekt. Die "ausgelaufene" Bodenplatte verdichtet den Boden an dieser Stelle. Ich soll das abstemmen. Ist dies notwendig?

    Problem 3. Anfüllung des Bodens. (siehe auch Foto7. So sieht das nach starkem Regen) Der GSV hat eine Profilskizze gemacht (siehe Profillskizze.jpg) und ist der Meinung, dass der Bodengutachten von zweitrangiger Bedeutung ist, da das Gebäude nicht unterkellert ist und das Grundstück aufgeschüttet wurde. In diesem Fall ist von der Beanspruchungssituation "Bodenfeuchtigkeit" auszugehen.

    Für mich ist die Skizze nicht korrekt. Straßenseitig lieg das Haus 80 cm unter der OK Straße. gartenseitig ist irgendwann die OK Straße niedriger als das Haus. Aber meine Frage dazu, kann man das Oberflächenwasser der Frontseite unter der Bodenplatte auf die andere Seite abfließen und versickern lassen? Oder meint er was anderes?

    Problem 4. Schutzmaßnahmen gegenüber mechanischen Schädigung der Abdichtungsebenen. Der PSV bemängelt, dass die Schutzmaßnahmen gegenüber einer mechanischen Schädigung durch nicht definierte Styroporplatten unzureichend sind. Es wurde nicht erwähnt, wie es richtig gemacht wird.

    Der GSV hat gar nichts geschrieben.

    Wie schütze ich die Abdichtung richtig? Noppenmatte und doch noch Styropor wegen Dämmung?

    Problem 5. L-Stein Foto5 (Die feuchteste Ecke)

    GSV Meinung. Die fehlende Abdichtung an dem L-Stein kann kleinflächig ohne Rückbau der kompletten L-Steinen nachgearbeitet werden.

    PSV hält eine fachgerechte Abdichtung im Bereich der L-Steine ohne Rückbau nicht für ausführbar. Ebenfalls sollte in diesem Zuge eine Schutzsicht zur Gebäudewand und Abdichtung eingebaut werden. Es sollte hier auch eine Abdichtung über den Spritzwasserbereich, ca. 30 cm über das wasserführenden Ebne, hier der Oberkante der Winkelstein sowie seitlich davon, anzubringen. (der letzte Satz ist chinesisch für mich)

    Sollte ich die L-Steine tatsächlich entfernen lassen und dann Abdichten? Möchte ich nicht dran denken, dann muss ich noch den Grundstück des Nachbars verwüsten und danach in Ordnung bringen. Wie bringe ich die Abdichtung über den Spritzwasserbereich an oder ist das nicht so wichtig?

    Problem 6. Dränage Nachbar. (Foto6. Nach erstem starken Regen ist Wasser aus der Dränage gekommen)

    GSV Meinung. Die Dränagen hier sind keine Problem, da die Drainageleitung stark verschmutz ist. Der vorhandene Zustand der vorgenannten Dränleitungen führt unter der Annahme der Belastungssituation "Bodenfeuchtigkeit" nicht zu einer erhöhten Feuchtigkeitsbelastung der Abdichtung, weil in diesem Fall kein Wasser in der Dränleitung geführt wird.

    PSV bemängelt, dass die Baugrube meines Hauses als Vorflut genutzt wird und die Entwässerung des Drainagewassers des Nachbargebäudes auf seinem Grundstück mit eigenen technischen Lösungen herzustellen ist.

    Mit dem Nachbar verstehe ich mich gut. Auch er hat das Haus von gleichen Bauherren gekauft und Feuchtigkeit in einigen Bereichen auf eigene Kosten behoben. Jetzt muss ich für mich eine bezahlbare Lösung finden, die Dränagen wenigstens so zu "verstopfen", dass kein Wasser auf meinem Grundstück ankommt. Für jeden vernünftigen Vorschlag bin ich dankbar.

    Problem 7. Regenwasserleitung frostsicher (Foto 8. Wasserwaage bei 50 cm )

    GSV meint, dass er 35 cm in nicht fertigem Zustand gemessen hat und geht davon aus, dass nach Fertigstellung der Außenanlagen eine ausreichende Überdeckung und Frostsicherheit der Grundleitung hergestellt wird.

    PSV schreibt nur dass eine Überdeckung von ca. 50 cm fachgerecht ist.

    Da ich noch nicht einmal die 35 cm erreiche, wenn ich bis Oberkante fertigen Boden anfülle und die Regenleitung auch nach ersten Erkenntnissen nicht tiefer legen kann (die Gefälle in dem freigelegtem Raum ist schon jetzt minimal), frage ich mich, ob ich die Regenleitung anders Dämmen kann.

    Reicht die Regenleitung mit Vlies oder anderen Materialien zu Dämmen? (ich weiß, nicht fachgerecht, aber vielleicht doch haltbar und vertretbar)

    Hier möchte ich noch anmerken, dass wenn ich bis Oberkante Bodenplatte anfülle, müsste ich von den 35 cm noch 16 cm abziehen. Dann hätte ich nur noch eine Erdüberdeckung von max. 19 cm.

    Ich weiß, dass sind sehr viele Fragen, aber ohne Hilfe komme ich hier nicht weiter. Ich Danke für jede Hilfe. Adriane Fotos einstellen dass sich ein Gerichts-SV einfach über die Wirklichkeit hinweg setzt. Wer kommt der auf die Idee, es handle sich um versickerungsfähigen Boden. Sowas ist doch grob fahrlässig, wenn er kein Bodengutachten vorliegen hat. Da sollte man den GSV mal drauf hinweisen, dass er damit gleich mit in die Haftung geht!

    Abdichtung gegen Bodenfeuchte? Wenn ich mir den abgesoffenen Graben ansehe, dann ist das eindeutig LF stauendes Sickerwasser. Begünstigt wird das Elend noch durch das Geländegefälle zum Haus und die Dränleitung des Nachbargrundstücks  -  DER Hammer! Hallo Wiki, danke für Deine Meinung. Es Hallo Wiki, danke für Deine Meinung. Es hilft aber nicht. Nach mehr als 4 Jahre Kampf möchte ich das zu Ende bringen und werde ggf. auch auf eigene Kosten die Bodenplatte vertikal gegen "drückendes" Wasser abdichten lassen. Die erste Firma war gerade heute da. Obwohl zurzeit kein Wasser im Graben vorhanden ist, wurde gleich gesagt: wegen der Hanglage und dem lehmartigen Boden wäre risikant nur gegen Bodenfeuchte abdichten und keine vernünftige Firma würde so was vorschlagen. Grüße Adriane bei der IHKAbk., dass der Ger. -SV sein Gutachten mangelhaft erstellt und bei der eigenmächtigen Bewertung der Böden seine Kompetenzen überschritten hat statt einen Bodengutachter hinzu zu ziehen. Das hilft Ihnen vielleicht nicht direkt, aber der SV muss sich gegenüber der IHK rechtfertigen und eigentlich könnten Sie den Gerichts-SV verklagen, weil er es grob fahrlässig unterlassen hat, den Boden ordentlich zu untersuchen und OHNE Bodengutachten sein GA auf Basis von Mutmaßungen und nicht auf der Basis von Fakten erstellt hat, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Der PSV hat wohl Recht.
    Es müssen zwar nicht alle vorspringenden Betonteile mit einer Hohlkehle ausgestattet sein, sodann die Sichtbare Betonkante auf Ihren Fotos wohl eher das Fundament zu sein scheint und die aufgehende Wand wohl eher bündig mit der Bodenplatte abzuschließen scheint, dennoch muss die Abdichtung über die Stirnseite der Bodenplatte herunter gezogen werden, was  -  wie auf den Fotos offenbar ersichtlich  -  aber an Ihrem Haus dann wohl eher nicht der Fall zu sein scheint, jedenfalls nicht mit den ausreichenden Abmessungen.
    Es sieht für mich auf den Fotos so aus, alsob auch die Stirnseiten der Bodenplatte nicht ausreichend vorgestrichen worden sind und zusätzlich halt eben auch nicht tief genug herunter abgedichtet wurde. Die Fuge zwischen Bodenplatte und aufgehendem Mauerwerk ist um mindestens 10  -  besser 15  -  cm nach unten hin -über die Stirnseite der Bodenplatte abzudichten.
    Es bringt Ihnen allerdings nichts, wenn Sie lediglich die Wand gegen aufsteigendes Sickerwasser abdichten und die Bodenplatte als solches, kann den Belastungen oder der Beanspruchung womöglich nicht stand halten.
    Bei aufsteigendem Sickerwasser und drückendem Wasser muss entsrechend DIN 18195-6, Abschnitt 9 und Abschnitt 8, die Abdichtung auf der dem Bauwerk abgewandten Seite angebracht werden, was bedeutet, unterhalb der Bodenplatte.
    Möglicherweise haben Sie vielleicht ggf. Glück und die Bodenplatte kann noch zeitweilig aufstauendem Sickerwasser Stand halten, wenn Sie die Wand entsprechend abdichten, doch entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik wurden diese Arbeiten denn dann schlussendlich nicht ausgeführt.
    Stellt sich weiter die Frage, ob man sich denn dann auch bei einer derartigen Baumaßnahme und Abdichtungmaßnahme alleinig auf sein Glück verlassen möchte.
    Aus meiner Sicht ist der an Ihrem Objekt vorherrschende Fall aber eigentlich doch denkbar einfach.
    Ihr Grundstück liegt in einer Mulde und wird sodann eigentlich auch schon  -  zumindest auf der Vorderseite vor der Haustüre  -  sodann als Vorflut genutzt, die irgendwo als Abfluss nicht funktioniert.
    Die DIN 4095 kennt zwar Muldenlagen und Vorfluten, dennoch nur natürliche und keine selbst geschaffenen. Ihre Muldenlage ist wohl eher eine selbst geschaffene. Ihr Haus bleibt ja in dieser Mulde, egal wie hoch auch immer Sie anfüllen würden. Die Auffüllung (ob ja oder nein) trägt zu überhaupt rein gar nichts bei, es verbesser vielleicht den Zustand ein wenig, sodann die restlichen Arbeiten auch noch korrekt ausgeführt werden würden aber schlussendlich liegt und bleibt und ist Ihr Haus in einer Mulde gebaut. Selbst geschaffen weil Sie hätten ja höher bauen können und/oder das Grundstück vorher auffüllen können und auf die Auffüllung bauen können, sodann dies baurechtlich möglich gewesen wäre.
    Gebaut in einer Muldenlage ist natürlich ordnungsgemäß abzudichten und zwar mindestens nach DIN 18195-6, Abschnitt 9 (zeitweilig aufstauendes Sickerwasser) wenn nicht sogar nach DIN 181995-6, Abschnitt 8 (drückendes Wasser), wenn in den beiden vorgenannten Fällen gleichzeitig das anfallende Wasser nicht abgeführt werden kann und auch nicht verieselt werden kann. ach so, der Nachbar muss seine Entwässerungsanlage natürlich auch in Ordnung bringen, so kann das ja nicht bleiben, egal wie gut Sie sich mit dem verstehen.
    Auf dem Bild mit der Wasserwaage an der bzw. vor der Haustüre ist doch deutlich zu sehen, dass der untere Abschluss des Buntsteinputzes nicht gleich der Oberkante der Bodenplatte ist. Ist der gerichtlich bestellte Sachverständige vielleicht blind? Sorry aber bei so viel Mist, den ich in Ihrem Vortrag gelesen habe, muss diese Frage zu stellen doch sicherlich erlaubt sein.
    Suchen Sie einen Sachverständigen der sich damit auskennt. Der PSV scheint  -  jedenfalls gemessen an den meisten seiner Ausführungen  -  nicht der "Falscheste" für diesen Job zu sein.
    Hatten Sie den Privatsachverständigen beauftragt?
    Der gerichtlich bestellte Sachverständige sollte bei Gericht mehr als nur auseinander genommen werden, was im vorliegenden Fall Aufgabe des PSV wäre, die Munition dafür (vielleicht ein wenig selbstbewuster) zu liefern. Bei unverwertbar erstatteten Gutachten verliert der gerichtlich bestellte Sachverständige übrigens seinen Vergütungsanspruch.
    Sie brauchen viel Ruhe und Luft um die Angelegenheit nach vorne zu treiben und vor allem finanzielle Luft, doch gewinnen werden Sie wohl sicherlich, sodann dass Haus das Ihrige ist und Sie derjenige sind, der in diesem Fall betroffen ist. Allerdings steht und fällt das Obsiegen mit dem eigenen Sachvorttrag bei Gericht, der es inne haben muss und dazu brauchen Sie Jemanden der sich damit auskennt.
    Nicht DIN-gerecht ausgeführte Arbeiten, Feuchteschaden schon eingetreten. Mithin ist sodann in beiden Fällen  -  ob beim VOBAbk./B-Vertrag oder auch beim BGBAbk.-Vertrag- der Mangel begründet. Dies bedeutet zumindest sodann für den BGB-Vertrag, dass der Regelverstoß mit der damit zwingend erforderlich einhergehenden Beeinträchtigung, um den Mangel zu begründen, erfüllt ist. Beim VOB/B-Vertrag reicht ja schon der alleinige Regelverstoß aus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  6. Guten Tag Herr Reinartz, Vielen Dank für ...

    Guten Tag Herr Reinartz, Vielen Dank für ...
    • Name:
    • Adriane
  7. Bei Gericht und auf hoher See ist man immer in Gottes Hand!

    Foto von Markus Reinartz

    Guten Tag Herr Reinartz, Vielen Dank für Guten Tag Herr Reinartz,

    Vielen Dank für die sehr ausführliche Darstellung. Trotzdem noch eine Frage. Die DIN 18195-6 verstehe ich allgemein so: Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser und gegen aufstauendes Sickerwasser muss bei Ausführung mit KMB in mindestens 2 Aufträgen erfolgen. Die mindeste Trockendicke muss 4 mm betragen und es muss eine Verstärkungseinlage eingearbeitet sein. Die Ergebnisse der Schichtdickenkontrolle und Durchtrocknungsprüfungen sind sogar zu dokumentieren. Die Unterschiede und/oder Ergänzungen Abschnitt 8 oder Abschnitt 9 sagen mir nichts. Auch im Internet finde ich als Leier keine Vernünftige Erklärung. Das mit den 10 cm Abdichtungstiefe ab horizontale Abdichtung finde ich nur bei DIN 18195-4. Gelten die 10 cm auch bei der DIN 18195-6 .

    Können Sie das Buch Schäden an Abdichtungen erdberührter Bauteile Schadenfreies Bauen, Band 36 Ralf Ruhnau, Henrik H. Wetzel, Thomas Platts Hrsg. : Günter Zimmermann, Ralf Ruhnau 2005,378 S., 337, meist farb. Abb., 23 Tab., Gebunden Fraunhofer IRB Verlag ISBN 978-3-8167-6630-8 Oder können Sie ein gutes Buch, wo ich das finde was ich benötige.

    Mit meine PSV (den ich auf Empfehlung von einem RA beauftragt habe) ist das so eine Sache. Er kennt den anderen. Mindestens kennt er seine Vater der angeblich einen sehr guten Ruf hat. Den Vater der GSV kennt aber auch der Bauherr von dem mein Nachbar und ich schon die fertige Häuser gekauft haben. Der PSV gab in seinem Ergänzungsgutachten zwar nicht nach, aber ob er Ihn auseinander nehmen würde, kann ich nicht beantworten.

    Mein Rechtsanwalt sagt zwei Gutachten, zwei Meinungen. Wie lange wollen Sie noch so leben. Nehmen sie was sie bekommen können.

    Das ich lagen Atem haben muss, war mich schon klar und natürlich muss man das auch finanziell verkraften können. Aber nach 4 Jahren überleg man auch schon anders.

    Zu Zeit habe ich den Eindruck, dass ich gegen alle kämpfe. Gegen Bauherren, GSV und gegen nicht zu überzeugenden RA.

    Mein Nachbar ist auch ein Opfer. Er hat gekauft dann auch Feuchtigkeit in der Küche festgestellt. Hat nicht den langen Atem und hat auf eigene Kosten abdichten lassen. Dann habe ich die Dränagen von seinem Grundstück gefunden. Wahrscheinlich fehlt da noch eine dritte, denn direkt an seinem Haus ist eine gelbe verlegt worden. Soll ich noch gegen ihn kämpfen? Dann bin ich nicht besser als der Bauherr oder der GSV.

    Das haben viele schon gesagt aber leider muss ich das auch noch bestätigen: Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe.

    Ich habe einige Kostenvoranschläge geholt und hoffe, dass die Richter etwas Ahnung haben. So vielleicht werden die erkennen, dass der GSV keine Ahnung hat und das Gutachten von PSV berücksichtigen.

    Eins weiß ich: Verlassen kann ich mich nur auf mich selbst.

    Es wäre schön, wenn Sie mir noch eine Buchempfehlung schicken könnten und zu den Abschnitten 8 und 9 der DIN Norm 18196-6 was schreiben könnten.

    Mit freundlichen Grüßen Adriane Malcherek Sie sind mindestens  -  wenn nicht von Gott- vom Sachverständigen und den Anwälten abhängig. Das Gericht leitet nur die Streitangelegenheit, von selbst macht das Gericht rein gar nichts. Was man nicht vorträgt, wird auch nicht berücksichtigt. Wer das wen kennt ist unerheblich. Wer die Musik bestellt, der bestimmt auch was Sie spielen soll, so dann auch im Umgang mit Ihrem Sachverständigen.
    18195-6, Abschnitt 8, drückendes Wasser
    18195-6, Abschnitt 9, zeitweise aufstauendes Sickerwasser
    In beiden Fällen muss die Abdichtung auf der dem Wasser zugewandten Seite aufgebracht werden.
    KMB für drückendes Wasser darf nicht verwendet werden, sodann man regelgerecht arbeiten möchte, lediglich nur bei zeitweise aufstauendem Sickerwasser darf mit KMB gearbeitet und abgedichtet werden.
    Hält denn Ihre Bodenplatte diesen Anforderungen Stand?
    Wenn Sie denn dann doch mit KMB arbeiten möchten, können Sie dies tun, regelgerecht ist dies aber nicht.
    Dazu helfen Ihnen aber dann irgendwelche Bücher nicht wirklich weiter.
    Beschaffen Sie sich die KMB-Richtlinie. Da ist alles wunderbar zu sehen.
    Stirnseite der Bodenplatte bei 18195-4,10 cm tief herunter führen. Sie haben aber einen anderen Lastfall. Da sollten Sie die volle Stirnseite der Bodenplat'te ausnutzen um die KMB aufzubringen, mindestens aber 15 cm.
    Ich verstehe das gar nicht. Sie könnten die Sache doch durchziehen. Meines Erachtens sieht das doch alles sehr gut für Sie aus, wenn der Verkäufer der Immobilie nicht vorher Insolvenz anmeldet oder anmelden muss.
    Sie haben doch einen oder mehrere Regelverstöße an Ihrem Haus und selbst wenn Sie keinen Regelverstoß an Ihrem Haus hätten, wäre der Mangel trotzdem vorhanden, weil Sie feuchte Stellen an der Wand haben. Auch eine regelgerecht ausgeführte Arbeit, wenn Wasser in die Wohnung eindrückt oder eindringt, ist mangelhaft, wenn eine negative Beeinträchtigung, damit einhergeht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  8. Die verkehrte Welt!

    Die verkehrte Welt!
    • Name:
    • Adriane
  9. Beschwerde einreichen

    Beschwerde einreichen
    • Name:
    • Adriane
  10. Ich bin begeistert!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo Herr Reinartz,

    der erster Satz ist sehr gut. Dann verstehen Sie mich doch ohne es zu wissen. Ich bin abhängig von den Sachverständigen und den Anwälten. Das Gutachten des GSV zählt mindestens 90 % vor dem Gericht. Das Gutachten von PSV zählt fast gar nichts, da es als parteiisch angesehen werden kann. So denken die Gerichte, so denkt mein RA und der GSV hat gute Grundlage für den Bauherren geschaffen. Und egal wie das für mich ausgeht, alle haben schon das Geld verdient. Ist auch OK aber bitte fair und nicht so.

    Bevor ich noch etwas zu der Bodenplatte schreibe: Das Haus liegt an einem "Hang". Straße vor dem Haus liegt ca. 80 cm höher als die Hausfrontseite. Nach hinten fällt das Grundstück, sodass die Straße hinten (Weg  -  ca. 100 cm ), unterhalb des Bodenplatteniveau liegt. Also es gibt nur die Mulde vorne und hoffentlich dadurch auch kein drückendes Wasser auf die Bodenplatte von unten.

    Zu der Bodenplatte kann ich nur soviel sagen. Laut Ausschreibung Bodenplatte als bewehrte Platte, Beton B25 und Plattendicke 20 cm. Über Bodenplattenabdichtung habe ich keine Unterlagen. Der GSV hat durch Messungen auf der Oberseite der horizontalen Abdichtung keine Feuchtigkeit festgestellt (Probebohrung in der Tiefe von 15 cm).

    Ich war bei dem Bau nicht dabei. Das Haus stand einige Zeit leer, bevor ich es gekauft habe. Unterlagen besitze ich so gut wie keine und ob alles was in Unterlagen steht auch stimmt, ist auch eine Sache für sich.

    Ich will zwar kämpfen, aber man lässt mich nicht. Das ist ungefähr so. Von 100 Personen sagt nur eine (GSV), das ist anders und dieser Person glauben alle. Können Sie das richtig stellen? Die verkehrte Welt! Mit freundlichen Grüßen Adriane Malcherek Hallo Wiki,

    Du hast zwar recht aber dafür ist immer noch Zeit. Mit meinem Glück mache ich mir vielleicht noch mehr Schwierigkeiten. Erst konzentriere ich mich auf die Hauptsache. Grüße Adriane Sie haben ja echt verstanden was ich geschrieben habe. Klar, auch dann, wenn es Hanglage ist und das Grundstück weiter zurück oder nach hinten abfällt, haben Sie eine Muldenlage geschaffen bzw. der Bauherr eine Muldenlage geschaffen, wenn auch nur vor dem Haus. Der Zusatz vor dem Haus hatte ich in meinem Beitrag nicht eingefügt, war aber durchaus so gemeint von mir.
    Wie Sie sich fühlen kann ich sicherlich absolut nachvollziehen. In den Vorgesprächen mit meinen Auftraggebern gehört dies aufzuzeigen  -  das man Geduld, Nerven, Ausdauer und auch das finanziell notwendige Feedback braucht  -  zum Standartgespräch und mithin zum Auftragsgespräch hinzu. So auch der Hinweis an den Auftraggeber, dass es durchaus später ein Gutachten von einem gerichtlich heran gezogenen Sachverständigen geben kann, der die technischen Beweistatsachen total anders würdigt und wertet, was es denn dann zu widerlegen gilt, was Ihnen wiederum finanziellen Aufwand verursacht, den Sie aber  -  sodann der Aufwand zu betreiben denn tatsächlich erforderlich war  -  wieder ersetzt bekommen.
    Wenn Sie bei Gericht weiter machen, bleibt Ihnen nichts anderes als Punkt für Punkt aus dem Gerichtsgutachten zu wiederlegen, sofern das denn dann tatsächlich möglich ist. Das ist Aufgabe Ihres Parteigutachters, für diesen Zweck Sie Ihn allerdings beauftragen und wiederum bezahlen müssen.
    So wie ich die Sache sehe brauchen Sie doch außer Geduld, Nerven, Ausdauer und auch das finanziell notwendige Feedback doch nur noch einen verlässlichen Parteigutachter  -  den Sie ja offenbar schon haben-, der Ihnen dass Gerichtgutachten widerlegt. Sie sollten mit dem Privatgutachter reden und ausloten, welche Behauptungen des Gerichtsgutachters in dem von Ihm erstatteten Gutachten falsch sind, die es zu wiederlegen gilt und wie die Aussichten dies auch tatsächlich zu schaffen denn wirklich eingeschätzt werden können.
    Ihrer ersten Beschreibung entsprechend  -  in Verbindung damit, was auf den Fotos zu sehen ist  -  stehen die Chancen für aber doch ggf. möglicherweise erst gar nicht schlecht um nicht zu sagen, sehr gut aus.
    Mit freundichen Grüßen
    Markus Reinartz

  11. Zurück zu dem Anfang

    Zurück zu dem Anfang
    • Name:
    • Adriane
  12. Mhh,

    Foto von Markus Reinartz

    Punkt für Punkt widerlegen. Als denkende Mensch würde ich sagen, es reicht nur einen Punkt zu widerlegen, wenn der ausreicht um folgend zu sagen: die Abdichtung nach 18195-4 reicht nicht aus. (z.B. Bodengutachten )

    Fehler aufzuzeigen, wenn sie nicht relevant sind, nützt doch nichts.

    Verlässlicher Parteigutachter habe ich den? Sogar großes Fragenzeichen. Vielleicht sehe ich schon Gespenster, aber den Eindruck werde ich nicht los, dass hier keine den anderen fertig machen möchte. Kann ich einen 3. Gutachter nur für das Gericht engagieren?

    Und was passiert dann beim Gericht. Wird ein neuer Gerichtsgutachter herangezogen? Hallo, zurück am Anfang! Und die letzte Frage können Sie bestimmt nicht beantworten, wie lange noch?

    Zur Zeit bereite ich Kostenvoranschläge vor. Wenn ich damit fertig bin, muss ich genau meinem RA sagen: So möchte ich das und nicht anders und er wird nicht begeistert sein.

    Grüße Adriane Malcherek Sie können ganz sicher, wenn Sie dass denn wollen, eine ganze Armee von Gutachtern beauftragen, dass ist und bleibt sicherlich Ihr Entschluss, der ausschließlich Ihnen überlassen bleibt.
    Wie lange noch wird Ihnen sicher Niemand hinreichend verlässlich angeben können.
    Nur zu schreiben, dass die Abdichtung nicht ausreicht ist nicht ausreichend. Erstattete Gutachten müssen für jeden unbeteiligten  -  auch nichtfachkundigen Laien- eindeutig und verständlich formuliert sein. Deswegen die Aufzählung dessen, was alles dazu gehört und wie es denn dann dazu kam bzw. aus welchen Umständen, was auch immer hergeleitet wird oder werden kann.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  13. Zurück am Anfang

    Zurück am Anfang
    • Name:
    • Adriane
  14. Das kommt drauf an,

    Foto von Markus Reinartz

    aber wenn mir das gelingt, wird dann vom Gericht eine Entscheidung getroffen, oder muss ich mit einem neuen Beweissicherungsverfahren rechnen?

    Mit freundlichen Grüßen Adriane Malcherek was Sie der Meinung sind machen zu wollen. Meinen Sie noch jemand anderen zu beauftragen?
    Wenn Sie über Beweissicherung reden gehe ich mal davon aus, dass Sie ein Beweissicherungsverfahren angestrebt haben und somit Antragsteller sind. Beweissicherungsverfahren hegen aber die Schwierigkeit auch die richtigen Fragen gestellt zu haben, über die Beweis erhoben werden soll, was in der Regel über einen gerichtlich heran gezogenen Sachverständigen geschieht, der aber jedoch lediglich nur die Beweisfragen beantwortet, über die Sie selbst bei Gericht vorgetragen haben, dass darüber Beweis erhoben werden soll. Und die sollten halt eben bestens aufgestellt sein, ansonsten steht man oftmals auf verlorenem Posten, auch dann, wenn man im Recht ist. Bei Gericht wird nur das geleitet und lediglich nur das gemacht, was Sie wollen. Was Sie nicht wollen und nicht beantragen bei Gericht, wird auch nicht geleitet. Das sollten Sie sich immer vor Augen halten.
    Hinzu kommt, dass ein Beweissicherungsverfahren dem Antragsgegner immer die Möglichkeit eröffnet zu einem bereits erstatteten Gutachten  -  sogenannte  -  Ergänungsfragen zu stellen, über die gesondert oder ergänzend Beweis zu erheben ist und für die Sie als Antragsteller dann die zusätzlich anfallenden Sachverständigenkosten auch bezahlen dürfen, obwohl dies gar nicht erst Ihre Fragen waren, die denn dann nun als Ergänzungsfragen gestellt wurden. Und wenn die Gegenseite darin sehr geschickt ist, dann kann dies schon ein derartiges Verfahren fast endlos in die Länge ziehen. Ich übertreibe mal, denn da kann denn dann die Gegenseite genau so gut noch eine Ergänzungsfrage hinsichtlich dem an Ihrem Haus befindlichen Fahrradständer (der sodann an der Hauswand möglicherweise gestanden hat) stellen, weil die herabtropfende Nässe des Vorderrades eines Rades ebenfalls zur Feuchtigkeitsbildung hätte beitragen können, was natürlich auf Antrag auch zu klären wäre und jedes Mal zahlt der Antragsteller.
    Grundsätzlich ist das Gericht verpflichtet jedem Detail bis auf den vermeintlichen Grund  -  sodann nicht vielleicht doch unergründlich  -  nachzugehen. Und da kann so ziemlich fast alles angeführt werden, was denn da vielleicht auch nur im entferntesten Sinne mit Ihrem Feuchteschaden zu tun hat oder haben könnte. So das System halt!
    Ich mache es kurz, auch ich habe Bauherren und Auftraggeber, die trotz Hinweis  -  beim Auftragsgespräch- verlieren und oftmals immer wieder beruhigt werden müssen, weil immer wieder etwas Neues von der Gegenseite aus der Trickkiste gegriffen wird, was es denn dann auch noch zu beantworten gilt. Und klar, jedes Mal muss denn dann zu den vom gerichtlich heran gezogenen Sachverständigen beantworteten Fragen jedes Mal wieder erneut Stellung genommen und belegt, nachgewiesen oder wiederlegt werden, so ist das denn dann nun halt mal, weswegen ich meine Auftraggeber schon im Vorfeld versuche auf eine derartige Situation vorzubereiten. Alleine schon deswegen, damit denen nicht  -  neben den vermeintlich kaputten Nerven  -  die finanzielle Luft ausgeht.
    Also denn dann, bei Gericht kann man so ziemlich fast alles vortragen und nachfragen und beantragen über was auch immer denn dann noch so alles Beweis zu erheben wäre. Es wird Ihnen also sicherlich Niemand hier und auch sonst wo, auch nur im entferntesten Sagen können, wie lange so etwas noch andauern kann, da es immer damit zusammen hängt und darauf ankommt, wer was auch immer bei Gericht vorträgt und was auf dieses Vortragen hin sodann zu tun und auszuführen ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  15. Das frage ich mich ganze Zeit ...

    Das frage ich mich ganze Zeit ...
    • Name:
    • Adriane
  16. Ich möchte es mal so formulieren wie ich es Ansatzweise schon begonnen hatte!

    Foto von Markus Reinartz

    Das frage ich mich ganze Zeit auch. Nicht einen der den anderen kennt, aber auch nicht dadurch vor Gericht Chancen verschlechtern. Ich glaube ich muss eine Nacht darüber noch schlafen. Was meinen Sie dazu? Mit freundlichen Grüßen Adriane Malcherek (vorweg: Sorry, ich war zu früh an den versenden Button gekommen, der vorherige Beitrag war noch nicht fertig, ich habe den noch ergänzt, den sollten Sie sodann noch einmal lesen)
    Auch ich habe Auftraggeber, die womöglich im Begriff waren, die Nerven zu verlieren. Doppeltbelastung, Miete, Finanzierung, Nerven, Gericht, Sachverständigen und was weiß ich noch alles und dies alles aushalten, alles bezahlen und Vorauslagen, schwierig für einen Laien, der sich damit nicht so auskennt, jedenfalls habe ich hin und wieder auch diese Situation, dass es den Kunden bzw. meinen Auftraggebern an die Substanz geht und auch, dass ich denn dann mal der telefonische Prellbock war, der den Höhrer eine Armlänge weit weg halten musste um keinen Höhrsturz zu bekommen, wenn Sie verstehen, was ich meine, wenn sich der Auftraggeber versuchte Luft  -  über seinen Unmut  -  zu machen. Jedenfalls kann ich diese Aussage denn dann noch dahingehend erläuternd ergänzen, dass ich aber eben gerade darum, weil ich vorher meine Auftraggeber darüber aufkläre, was denn dann so alles passieren kann, keinen Auftraggeber, der schlussendlich unzufrieden gewesen wäre, wenn ich denn meine Aufbauarbeit  -  mit Durchhalteparolen  -  am Kunden und Auftraggeber abgeschlossen hatte. Und ich denke, Sie sollten auch mit der Unterstützung eines Sachverständigen und Derer Ihres Anwaltes weiterhin durchhalten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
  17. Weiter durchhalten, so eine Entscheidung kann ...

    Weiter durchhalten, so eine Entscheidung kann ...
    • Name:
    • Adriane
  18. Tja, so ist das nun mal bei Gericht!

    Foto von Markus Reinartz

    Weiter durchhalten, so eine Entscheidung kann man nicht in voraus treffen. Wichtig ist es auch, dass mir dabei gut geht. Ich muss mindestens den Vorgarten machen dürfen. Was natürlich noch eine größere finanzielle Belastung darstellt. Ich glaube nach dem was Sie hier Alles geschrieben haben (danke noch einmal dafür), werde ich jeden Tag was anderes denken. Was hätte ich gemacht, wenn ich das vorher Alles gewusst hätte ...

    Mit freundlichen Grüßen Adriane Malcherek Aber stellen Sie sich doch bitte einmal vor, Sie hätten nun ein Anliegen, gleich welcher Form und Art und Weise vorliegen und hätten sehr gerne, dass  -  sodann Sie es oder Ihr Anwalt bei Gericht vortragen  -  der Sache auf den Grund gegangen wird.
    Nun mögen in einem Beweissicherungsverfahren hier und da  -  "stellenweise"  -  möglicherweise sodann absurde Fragen  -  die eigentlich nichts mit dem Sachverhalt zu tun haben  -  gestellt werden, was aber daran liegt, dass der Anwalt (der die Fragen ja denn dann auch für Sie bei Gericht stellen würde) und sodann schlussendlich der Richter auch, meistens nur Baulaien sind, deren Fachkenntnis in Sachen Bau ja auch nicht  -  und das meine ich nicht böse um die Juristen (Richter und Anwälte) zu verunglimpfen  -  der Fachkenntnis eines Baufachmannes gleichkommen kann, weil Richter und Anwälte lediglich ("nur", was auch nicht böse gemeint ist, es ist nur eine Tatsache) Juristen sind und keine Baufachleute. Der Anwalt stellt die Frage oder die Fragen und der Richter  -  der häufig auch nur Baulaie ist und nicht weiß, ob die gestellte Frage tatsächlich etwas mit dem Sachverhalt zu tun hat  -  gibt diese denn dann weiter an den Sachverständigen der vom Gericht heran gezogen wird.
    Das Gericht leitet nur und wartet sodann die Ergebnisse ab, die vom Sachverständigen in dem von Ihm erstatteten Gutachten niedergeschrieben werden, auf deren Ergebnis der Richter sodann sein Urteil aufbaut bzw. begründet.
    Sie haben aber doch nun schon vieles, wie Gutachten und Ergänzungsgutachten und Ihre beauftragten Gutachten, etc. überstanden. Sodann Sie die Nerven und den finanziellen Background haben, sollten Sie sich mit Ihrem Anwalt aber vor Allem sodann auch sicher mit Ihrem Sachverständigen beraten (am besten alle zusammen und zeitgleich) und entscheiden, wie es weiter gehen kann und soll.
    Ich denke Ihre Karten stehen gut, was natürlich nur meine persönliche Meinung auf der Basis Ihrer eingestellten Frage ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


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