LBO nur ein Papiertiger?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

LBO nur ein Papiertiger?

Foto von Josef Schrage

Guten Tag,
Ist die LBOAbk. NRW nur ein Papiertiger?
Nach einem Unfall mit schwersten Folgen auf einem Grundstück, an dass in gleicher Höhe (es musste nur eine Stufe von ca. 15 cm Höhe überwunden werden) begrünte und mit Bäumen bewachsene Garagendächer anschließen und keinerlei Absicherungen oder Absperrungen vorhanden waren, ist eine Person von der ca. 3,50 m hohen Dach-Kante bei Dunkelheit abgestürzt. Die bauliche Anlage im Besitz einer Wohnungsgenossenschaft, ist gemäß der von der Polizei beschlagnahmten Bauakte von der Baubehörde so abgenommen worden.
Nach diesem Unfall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Grundstückeigentümerin und andere, von der Staatsanwaltschaft "mangels Vorliegen einer Straftat" eingestellt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens mit Hinweisen auf die LBO NRW § 3 (allgemeine Anforderungen) und § 41 (Umwehrungen) wurde dann nochmals von der Staatsanwaltschaft abgelehnt!
Begründung der Staatsanwaltschaft:
"Nach der Baugenehmigung der Stadt xxxx waren besondere Sicherungsmaßnahmen nicht vorgeschrieben worden ... "
"Insbesondere ist zugunsten des Beschuldigten xxxxxxx zu berücksichtigen, dass die Schlussabnahme der Baumaßnahme offenbar nicht zu Beanstandungen geführt hat"
"Immerhin war die Anlage wohl seit 1991 in Betrieb, ohne dass es bisher zu einem Unfall gekommen war. "
"Ein Vergehen gegen § 319 StGB dürfte insoweit verjährt sein"
Meine Feststellung:
Demnach ist also die strafrechtliche Relevanz einer nach der LBO nicht gesetzeskonformen baulichen Anlage, passiert dort nichts, nach einer gewissen Zeit verjährt!
Die Haftpflicht-Versicherung der Grundstückseigentümerin schreibt dazu:
"Es herrscht Einigkeit, dass eine Sicherheit, die jede Möglichkeit eines Unfalls ausschließt, nicht erreichbar ist. Deshalb muss nicht für jede Möglichkeit eines Schaden Vorsorge getroffen werden. Sicherungspflichten bestehen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren. Der Umfang dieser Pflichten ist abhängig von den besonderen
Umständen der Situation und den jeweiligen Sicherungserwartungen des Verkehrs. Bei der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten sind nur solche Maßnahmen erforderlich, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Von Verkehrsteilnehmern kann erwartet werden, dass sie offensichtliche Gefahren erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen. Abhilfebedürftig sind nur solche Gefahren, die ein Dritter bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen kann. Unter dargestellten Umständen konnte von unserer Versicherungsnehmerin nicht erwartet werden, dass sie ihre Grünanlagen so herrichtet, dass sie von Unbefugten zur Nachtzeit gefahrlos betreten werden können.
Sicherungspflichten bestehen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren"
Die Grundstückseigentümerin hat dennoch kurz nach dem Unfallgeschehen eine Einzäunung vorgenommen!
Freundliche Grüße
__________________
Josef Schrage Tischlermeister, Sachverständigenbüro für Tischlerarbeiten.
  1. Einfriedung des Grundstücks?

    Sehr geehrter Herr Schrage,
    so Leid es mir auch für den Verunfallten tut scheint die Begründung der Versicherung und der Staatsanwaltschaft doch schlüssig.
    Begrünte Garagenflachdächer sind keine Dachterrassen oder Balkone und nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt. Deshalb brauchen Sie keine Umwehrungen. Wenn Personen auf solchen Dächern arbeiten haben Sie sich entsprechend den UVV Bauarbeiten zu sichern.
    Die Frage ist eher, warum und in welcher Verfassung der Verunfallte Nachts dieses Grundstück betreten hat. Ein Ansatz wäre eher, ob der Eigentümer im Rahmen einer Verkehrsischerungspflicht sein Grundstück hätte einzäunen müssen, damit es nicht vershentlich betreten werden kann.
    Gruß

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