Vorgehen gegen unzulässigen Dachaufbau/Schwarzbau
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Vorgehen gegen unzulässigen Dachaufbau/Schwarzbau

Hallo Forum,
mein Nachbar hat im Zuge einer Grenzbebauung eine Fertiggarage (ohne Dach, bzw. mit Flachdach) errichtet. Lt. Bebauungsplan ist aber nur ein Satteldach mit gleicher Dacheindeckung wie das Hauptgebäude zulässig. Als das Bauamt davon Wind bekam, wurde ihm anscheinend zur Auflage gemacht, nachträglich ein Satteldach zu errichten. Aus welchen Gründen auch immer, baut er nun eine Konstruktion aus Rechteckrohr mit Blechen als Dacheindeckung. Die Bleche werden direkt mit der Unterkonstruktion verschraubt, es gibt keine weiteren Zwischenlagen. Auf Nachfrage meinerseits, warum es dieses Blechdach sein muss, meinte er nur, dass er sonst die zulässige Höhe nicht einhalten könnte. Auf mein Einwand, dass die Dacheindeckung nicht zulässig sei, meinte er nur, er würde sich erkundigen, wie hoch die Strafe dafür ist.
Wir wollen das Blechdach auf alle Fälle weg haben, weil das Ganze nur ca. 8 m von unserem Schlafzimmerfenster weg ist und wir bei Regen starke Geräuschentwicklung befürchten. Ich weiß, dass ein Blechdach annähernd so leise sein kann, wie Dachziegel, die dafür notwendige Unterkonstruktion fehlt hier jedoch völlig. Das Dach ist inzwischen so gut wie fertig und ich frage mich, wie ich weiter vorgehen soll. Ist ein förmlicher Widerspruch oder eine Art Anzeige nötig? Welche Fristen gibt es dafür?
Vielen Dank im Voraus.
Markus Fried.
PS: Wir wohnen in Bayern
  • Name:
  • Markus Fried
  1. Grenzbebauung-Festsetzung des Bebauungsplans

    Ihr Nachbar muss sich an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten sofern er keine Befreiung beantragt und erhalten hat.
    Ich möchte Ihnen empfehlen sich, ggf. mit Fotos der Garage/Dach persönlich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) zu wenden und diese um entsprechende Abhilfe bitten.
    Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass die ausgeführte Grenzgarage nicht dem Bebauungsplan entspricht, und sich Ihr Nachbar weigern sollte entsprechende Abhilfe zu schaffen, droht letztendlich nicht nur eine Strafe, sondern ggf. auch ein Rückbau.
    MfG
    R. Kaiser
  2. vielen Dank

    Vielen Dank für die schnelle Auskunft  -  werde wohl mal am Montag bei der Behörde anrufen müssen ...
    Gruß
    Markus Fried

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