Niedersächsische Bauordnung  -  Dachüberstand über Grenze
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Niedersächsische Bauordnung  -  Dachüberstand über Grenze

Hallo,
diese Frage wurde schon einmal 2001 gestellt ... Meine Hoffnung ist allerdings, dass sich ja evtl. etwas seit dem an der Niedersächsischen Bauordnung geändert haben könnte! Also Sorry für die Wiederholung!
Also ... Wir haben ein Grundstück gekauft welches gerade mal 15 m breit ist. Das Haus das wir planen ist 9 m breit (Mauerwerk!), also gerade so das wir einen Grenzabstand von rechts und links 3 m einhalten können. Nun haben wir gehört, dass laut Niersächsischer Bauordnung, der Dachüberstand, wenn er denn 50 cm überschreitet (bei uns 62,5 cm + Dachrinne!), bei dem Grenzabstand mit berücksichtigt werden muss! Also hätten wir sozusagen nur noch einen Grenzabstand von ca. 2,275 m zu beiden Seiten!
Ich habe mir daraufhin die Niedersächsische Bauordnung mal angeschaut und habe darin aber keinen Hinweis über diese speziellen 50 cm gefunden!? Hat sich da etwas geändert seit 2001 oder muss ich mein Haus jetzt tatsächlich schmaler machen?
Vielen Dank!
Christin Ball
  • Name:
  • Christin Ball
  1. Auszug aus NBauO:

    § 7 b
    Untergeordnete Gebäudeteile
    (1) 1 Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte und Balkone dürfen die Abstände nach den §§ 7 und 7 a um 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, unterschreiten. 2Dies gilt auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind.
    Auszug Ende
    Höchstens 1/3 wäre dann 3,00 m/3 = 1,00 m. Ihr Dachüberstand darf also bis 1 m vor die Hauswand vortreten.
    Damit der Grenzabstand der Hauswand nicht mehr als die 3,00 m Mindestabstand beträgt, darf die Höhe vom Gelände bis Schnittkante Dachhaut nicht höher als 6 m werden, wenn Sie zu beiden Seiten die Höhe halbieren dürfen (Schmalseitenprivileg).
    Auszug aus NBauO:
    § 7 a
    Verringerte Abstände von zwei Grenzen
    (1) 1 Abweichend von § 7 Abs. 3 braucht der Abstand eines Gebäudes gegenüber je einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur 1/2 H, mindestens jedoch 3 m, zu betragen. 2Dabei gelten aneinander gebaute Gebäude auf demselben Baugrundstück als ein Gebäude. 3 Grenzen, die einen Winkel von mehr als 120 Grad bilden, gelten als eine Grenze.
    Auszug Ende
    Die Dachneigung dürfte dann nicht mehr als 45 ° betragen, ansonsten wird die Firsthöhe maßgebend.
    Ihr Architekt/Entwurfsverfasser wird Sie beraten und ist für die Berechnung der Grenzabstände zuständig.
    Gruß
  2. Knackpunkt

    ist in diesem Satz:
    Zitat:
    2Dies gilt auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind.
    das Wörtchen "untergeordnet", offenbar betrachtet ihr Bauamt einen Dachüberstand vonmehr als 50 cm nicht mehr als untergeordnet. Eas spricht dagegen, den Überstand auf diese 50 cm zu reduzieren?
    • Name:
    • M.P.
  3. Jep ...

    die NBauO betrachtet Dachüberstände von mehr als 50 cm nicht mehr als untergeordnet.
    Aber warum um alles in der Welt 62,5 cm Dachüberstand?
  4. Also ich halte solche Dachüberstände für untergeordnet ...

    und in NRW wird das auch durchgängig so gehandhabt und ist üblich. Der Wortlaut der Bauordnung ist zumindest ähnlich.
    Wenn Sie die Rechtslage und die Auslegung der Bauordnung Niedersachsen genauer verstehen möchten, kaufen Sie sich eine kommentierte Bauordnung und lesen Sie das in der Bibliothek nach. Daraus kann sich zur Fragestellung, wann ein Dachüberstand untergeordnet ist und wann nicht genaueres ergeben. Teilweise gibt es auch Urteile dazu, die man erst mühsam zusammensuchen muss. Ich habe nur einen Kommentar zur Bauordnung NRW. Eventuell kann ein in Niedersachsen tätiger Architekt hier weiterhelfen.
    Gruß
  5. Meinte oder..

    kaufen ... oder ... Bibliothek.
    Gruß
  6. Der in Niedersachsen

    tätige Architekt hat schon geholfen siehe 3. Beitrag ;-)
    • Name:
    • M.P.
  7. @ Herr Peters ...

    Na, mich als Bauherren würd das ärgern, wenn das eine reine Ermessensentscheidung vom Bauamt wäre, ob ein Dachüberstand mit 50 cm untergeordnet ist und ein Dachüberstand mit 70 cm nicht untergeordnet ist.
    @ Herr Ball
    Haben Sie das mit den 50 cm nur gehört, oder ist da was konkretes? Was sagt denn das Bauamt? Gips überhaupt einen Bauantrag, oder ist das Ganze bislang nur Theorie? Wenn es bislang gar keinen Antrag gibt, dann fragen Sie doch mal beim Bauamt direkt nach, wie groß Ihr Dachüberstand sein darf. Vielleicht liegt Ihr Grundstück auch im unbeplanten Innenbereich und bei der umliegenden Bebauung gibt es keine weiten Dachüberstände, dann wäre die Argumentation des Bauamts möglich, dass sich ein zu weiter Dachüberständer nicht in die Umgebung einfügt.
    Gruß
  8. In NRW

    ist die Formulierung ähnlich, aber es fehlt das Wort "untergeordnet" ...
    Zitat BauO-NRW

    7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Von gegenüberliegenden Nachbargrenzen müssen sie mindestens 2,0 m entfernt bleiben; das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und deren Überdachungen müssen mindestens 1,50 m entfernt bleiben

    • Name:
    • M.P.
  9. Danke!

    Habe mich mittlerweile beim zuständigen Bauamt schlau gemacht.
    Leider ist das in Niedersachsen wirklich so! :-(
    In der NBauO steht zwar nichts über die 50 cm aber es gibt leider eine Rechtsprechung das Dachüberstände, wenn sie dieses Maß überschreiten, nicht mehr als untergeordnet gelten und voll anzurechnen sind!
    Die Alternativen für uns somit sind:
    • Entweder wir machen das Haus schmal und lang (was sich sehr ungünstig auf den Grundriss auswirkt!)
    • Wir lassen eine Baulast auf beiden Nachbargrundstücken eintragen (unsere Nachbarn werden begeistert sein!)

    oder

    • Wir ändern den Dachüberstand auf 50 cm!

    Letzteres wäre für uns aber die teuerste Variante, weil unsere Baufirma (wir bauen Schlüsselfertig) einen sogenannten Holzdrempel als Standard definiert hat. Wenn wir das ändern haben wir erhebliche Mehrkosten!
    Die 62,5 cm kommen daher zustande, weil die Baufirma diesen gleichen Standard-Holzdrempel auch bei verklinkerten Häusern einsetzt und da wäre der Überstand dann nur 50 cm! Wir lassen aus Kostengründen aber nur verputzen, d.h. wir haben einen schmaleren Wandaufbau und somit einen größeren Dachüberstand!

  10. Das hört sich doch nach Unsinn an ...

    von Ihrer Baufirma. Sind die nicht in der Lage die Sparren entsprechend abzulängen? Erhebliche Mehrkosten ist doch ein Unding, es sollte höchstens nur ein kleiner Aufpreis drin sein. Sie sollten sich dann lieber eine andere Baufirma suchen wenn Ihre so unflexibel ist. Die Baufirma ist verpflichtet entsprechend den genehmigten Bauplänen zu bauen. Punkt.
    Noch zum Verständnis über Baulasten:
    Sie schrieben:
    • Wir lassen eine Baulast auf beiden Nachbargrundstücken eintragen (unsere Nachbarn werden begeistert sein!)

    Das geht so natürlich nicht. Sie können nicht irgendwo Baulasten eintragen lassen. Da müssen Sie Ihre Nachbarn höflichst drum bitten. Und wenn die keine Baulast gewähren wollen, dann gibt es auch keine. Und unbebaute Grundstücke wird niemand mit einer Abstandsbaulast belasten wollen, zumindest nicht ohne Entschädigung.
    Das mit den 50 cm Dachüberstand und der dazugehörigen Rechtsprechung ist gut zu wissen, da ich wohl demnächst auch öfter in Niedersachsne tätig sein werde, Danke für Ihre Rückantwort.
    Gruß

  11. Baulast/Baufirma

    Das mit den Baulasten ist mir natürlich bekannt ...
    Ich dachte ich müsste das hier im Forum nicht weiter ausführen,
    deshalb nur die Anmerkung ... "Die Nachbarn werden begeistert sein! " Weil wer hat schon gern eine Baulast auf seinem Grundstück. ;-)
    Zu dem Thema Baufirma ... Wie ich mittlerweile erfahren habe, wird bei denen mit einem sogenannten "Klappdach" gearbeitet.
    Ich habe das mal einem Bautechniker und einem Baustatiker vorgelegt und der hat mir bestätigt dass es eine komplette Umkonstruktion bedeuten würde und diese Kosten würden natürlich auf unsere Kappe gehen, da unsere Baufirma nicht das geringste mit dem Grundstück zu tun hatte.
    Gruß
    Christin Ball
  12. Grübelrätselundstudier ...

    62,5-50=12,5 * 2 =25 cm. Nimmt zwar auch Platz weg, aber warum denn nicht das Haus 25 cm schmaler? Oder geht da auch wieder nur Raster?
    Hat schon mal jemand mit der Baubehörde über eine Ausnahme/Befreiung verhandelt. GGf. ist das auch mit einer nachbarlichen Zustimmung ohne Baulast machbar.
    Ach ja, war ja ein Fertighaus  -  und Befreiungen waren im Preis nicht mit drin, der Aufwand Frist Gewinn. :-(((.
    (Sorry, aber DEN konnte ich mir nicht verkneifen)
  13. Schmunzel ...

    Ein Klappdach? Das sind wohl im Fertighausbau übliche, vorgefertigte Dachelemente, die komplett mit Kran aufgestzt werden. Aber das da die Sparren nur gegen horrenden Aufpreis um gekürzt werden können, leuchtet mir nicht ganz ein. Aber wenn es so ist, dann versuchen Sie das, was Herr Dühlmeyer vorschlägt.
    Gruß
  14. Zu Grübelrätselundstudier ...

    "62,5-50=12,5 * 2 =25 cm. Nimmt zwar auch Platz weg, aber warum denn nicht das Haus 25 cm schmaler? Oder geht da auch wieder nur Raster? "
    Nein es geht bei der Baufirma nicht nach Raster ... aber leider ist die Rechtsprechung so, dass die Hausbreite nicht nur um den zu langen Teil des Dachüberstandes (also 12,5 bzw. 25 cm) verringert werden muss, sondern sobald die Magische 50 überschritten ist, muss die Hausbreite um die komplette Breite des Dachüberstandes (also 1,25 m) verringert werden. Nach Aussage der Architektin ist das nur in Niedersachsen so!
    Mit dem zuständigen Bauamt haben wir natürlich über eine Befreiung gesprochen ... Leider nicht! ... und ohne Baulast ebenso wenig!
  15. Da haben Sie wohl recht ...

    einleuchten tut mir das aber nicht.
    Wird mal Zeit, dass die NBauO an die Musterbauordnung angepasst wird. Grenzabstände weg, Abstandflächenrecht rein.
    Aber wenn nach NBauO jeder Punkt einen Grenzabstand in Bezug zu seiner Höhe über Gelände einhalten muss, dann müsste praktisch die Dachrinne 3 m Abstand zur Grenze einhalten, wenn die Dachrinne nicht höher als 3 m, bzw. 6 m, über dem Gelände liegt. Das macht dann 15 m  -  2*3 m -2*0,625 m = 7,75 m Hausbreite. Geht es denn nicht, dass Sie das Haus dann so aufstellen, wie es die Firma fertigen kann, und dann kürzen Sie, evtl. unter Zuhilfenahme eines Dachdeckers, den Dachüberstand in Eigenleistung. Ungefähr so: Dachrinne ab, eine Pfannenreihe abdecken, Sparren abschneiden und dann alles wieder hinfummeln. Es gibt ja sonst kaum noch Alternativen für Sie.
    Gruß
  16. Na da ...

    haben Sie aber anscheinend einen oder mehrere echte Freund (e) auf dem Bauamt. :-(.
    Die 50 cm Regel hat nachbarschützende Gründe, ebenso wie die Abstandsregel. Mir ist auch schon viel untergekommen, aber diese Auslegung (51 cm gleich gar nix) nicht.
    Ich halte eine solche Auslegung auch für eine Benachteiligung.
    Lassen Sie sich doch von den Damen und Herren mal die Stelle im Kommentar oder das Aktenzeichen des entsprechenden Urteils zeigen oder nennen, mit denen die diese Regelung begründen wollen.
    Mal sehen, was die sagen. Außer: Da gibt es halt ein Urteil, das steht so im Kommentar, das ist halt so. Genau bitte.
    Mit solcher Penetranz steigern Sie zwar die Freundschaft der Sachbearbeiter, aber ich habe damit schon oft genug Willkür, Unwisssen und Arroganz besiegt. Oder es gibt das wirklich irgendwo schriftlich, dann können Sie die Umstände genau prüfen.
  17. Leider auch nicht ...

    Leider auch nicht Hm, wie soll ich das Erklären ... Der Sparren gehört in diesem Fall zu einer geschlossenen Konstruktion. Praktisch ist dieser Dachüberstand wie ein geschlossenes Dreieck aus den Balken
    gefertigt. Stellen Sie sich vor, Sie haben recht uns links Keile denen der Sparren (falls der in diesem Fall so heißt?) integriert ist ... Also zumindest ist es so das diese "Holzdreiecke" übersteht und das kann man nicht einfach kürzen.
    Besser kann ich es leider als "Nicht-Fachfrau" nicht wiedergeben!
    • Name:
    • Christin Ball
  18. Na da ...

    Ja ja ... unser liebes Bauamt! ;-)
    Aber ich werde mal Nachfragen bzw. auch unsere Architektin, denn die hat das ursprünglich mal aufgeworfen ... das Bauamt hat es eigentlich nur noch bestätigt, bzw. haben wir uns dummgestellt und die haben uns genau so erklärt wie die Architektin.
    Danke schön!
  19. ich habe mal ...

    ich habe mal im Kommentar (Abstandsvorschriften der Nds. Bauordnung  -  Barth/Mühler) nachgeschlagen:
    § 7b Kommentar 11 zu "Untergeordnete Bauteile  -  Dachvorsprünge".
    Da steht nun sinngemäß, dass die 50 cm Überstand als Tropfwasserschutz dienen und der Überstand als Untergeordnetes Bauteil einzustufen ist. Über 50 cm ist es kein "UB" mehr und hat demzufolge auch keine Vergünstigung bzgl. des Abstandsrechtes und muss den kompletten Grenzabstand einhalten.
    Angegeben ist im Buch folgendes Urteil:
    OVG Lüneburg U. vom 9.2.1981  -  6 A 226/79  -  BRS 38 Nr. 158
    cp
  20. Ausnahmen und Befreiungen ...

    können nach NBauO von einzelnen Vorschriften erteilt werden, wenn die einzelne Vorschrift zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Lassen Sie Ihre Nachbarn die Bauzeichnungen unterschreiben mit besonderem Hinweis, dass diese wegen dem weiten Dachüberstand und der Abstandsunterschreitung des Überstands keine Bedenken haben. Erklären Sie Ihren Nachbarn dabei, dass diese Unterschrift nichts mit einer grundstücksbelastenden Baulast zu tun hat. Dann setzen Sie (bzw. Ihre Architektin) einen Befreiungs-, Ausnahmeantrag auf, in dem die besonderen Umstände der Konstruktion beschrieben werden. Das ist eigentlich alles der Job Ihrer Architektin, die hat schließlich die Pferde wild gemacht. Das reichen Sie dann postalisch ein, mündliche Ablehnung einer möglichen Befreiung bringt doch nichts. Hätte erst gar keiner beim Bauamt wegen des Dachüberstands nachgefragt, hätt es wohlmöglich niemanden interessiert. Gut, die Architektin möchte nicht haftbar gemacht werden können, kann man nachvollziehen, hätte man aber eleganter lösen können. Mit welchem Bauamt haben Sie bisher eigentlich gesprochen? Nur mit der Gemeinde oder mit der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreis, Landratsamt), oder ist die Gemeinde selbst untere Bauaufsichtsbehörde?
    Gruß
  21. Hat nur halbwegs mit dem Thema zut tun ...

    aber ich habe grad ein Bauamtsschreiben (Niedersachsen) wegen einem Bauantrag für eine kleine Garage bekommen. Darin wird die Berechnung der Grundflächenzahl nachgefordert, extra mit dem Hinweis, dass mit dem Hauptgebäude verbundene Terrassen, Zuwegungen zum Haus, Kellerabgänge und "Dachüberstände einschließlich Dachrinne", wenn sie mehr als 50 cm vortreten, mit in die Grunflächenzahl 1 einzurechnen sind. Also obwohl die Baunutzungsverordnung eine Bundesverordnung ist fällt dann wohl die Berechnung in jedem Bundesland je nach Bauordnung anders aus. Ob die Föderalismusreform da was bringt, oder ob's noch schlimmer kommt?
    Gruß

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