Beteiligung BH bei Nachbareinspruch gegen Baugenehmigung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Beteiligung BH bei Nachbareinspruch gegen Baugenehmigung

N'Abend,
mal eine verwaltungstechnische Frage. Wir haben eine Weidehütte gebaut. Bauvoranfrage, Bauantrag, Bauabnahme alles positiv beschieden, ist durch alle Instanzen gegangen (also FAST jedes dusselige Amt im Kreis (sogar die Landesregierung) hat eine Stellungnahme abgegeben) damit es wirklich hieb und stichfest ist. Also die Hütte steht. Während des Baus haben die Nachbarn wohl Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt. Dieser Widerspruch ist jetzt wohl abgelehnt worden (nach 3-4 Monaten). Ich bin als BH über diesen Widerspruch NIE offiziell informiert, geschweige denn zu den Argumenten der Gegenseite angehört worden. Nun sagte mir heute der Sachbearbeiter vom Kreis auf meine Nachfrage: "die hätten bis vor zwei Wochen Zeit gehabt Klage einzureichen nachdem der Einspruch abgelehnt wurde, habe noch nichts vom Gericht gehört, denke mal damit ist die Genehmigung rechtskräftig. "
Wird der BH üblicherweise nicht über ein Widerspruchsverfahren informiert, bzw. falls nötig angehört? Trifft man sich gleich vor Gericht? (Die merkwürdige Kommunikationspolitik der Nachbarn soll jetzt hier mal nicht das Thema sein ...)
  1. Problem mit dem Nachbarn

    Hatte ähnliches Problem.
    Unser Nachbar hatte im Zuge der Nachbarbefragung Widerspruch gegen unseren Bauantrag eingelegt. Das Landratsamt entscheidet, ob der Widerspruch gerechtfertigt ist oder nicht. Lehnt das Amt den Widerspruch des Nachbarn ab, kann dieser dagegen wiederum gerechtlich vorgehen.
    In unserem Fall hat sich das Amt mit uns in Verbindung gesetzt und wir sind durch eine Änderung des Kniestocks dem Nachbarn entgegen gekommen. Das Amt hat hierüber den Nachbarn informiert und dieser hat seinen Widerspruch zurückgezogen. Anderenfalls hätte es zu einer Verzögerung der Baugenehmigung kommen können.
  2. zur Nachbarbeteiligung usw.

    Foto von Martin G. Halbinger

    (Aufgrund z.T. unterschiedlicher Modalitäten in den Bundesländern am Beispiel Bayern)
    • Wenn der Nachbar dem Bauantrag nicht zugestimmt hat (die Pläne nicht unterschrieben hat) bekommt er gleichzeitig mit dem Bauherrn einen Abdruck der Genehmigung zugestellt.
    • gegen diesen kann er (wie der Bauherr auch) dann einen Widerspruch einlegen (i.d.R. bei der Genehmigungsbehörde z.B. Landratsamt).
    • Die Genehmigungsbehörde prüft die Argumente des Nachbarn und verhandelt evtl. mit Ihm (versucht z.B. ihm klarzumachen, wenn sein Widerspruch chancenlos ist ...).
    • Bei den geringsten Chancen des Widerspruchs wird der Bauherr darüber informiert, dass seine Genehmigung noch nicht rechtskräftig ist und welche Auswirkungen dies haben kann.
    • Wenn der Widerspruch trotzdem aufrechterhalten wird, wird dieser der nächtsthöheren Behörde (bei uns Reg. v. Oberbayern) zur Entscheidung vorgelegt.

    Diese prüft die Argumentation des Nachbarn bzw. ob seitens des Landratsamtes z.B. Aufgrund von "Ermessensfehlern" (= falsche Entscheidungen) die Genehmigung ungültig sein kann.
    Der Widerspruch wird abgelehnt oder dem Landratsamt wird eine Nachbesserung der Baugenehmigung auferlegt (Tektur, Nachgangsbescheid usw.)

    • Gegen diese Entscheidung der Bezirksregierung können dann beide Parteien (Nachbar und Landratsamt) Klagen (z.T. über mehrere Instanzen).

    Der Bauherr selbst ist nicht direkt an diesem Verfahren beteilig. i.d.R. werden jedoch Baugenehmigungsbehörde und Bauherr an einem Strang ziehen ...


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN