Auflagen nach Bauvoranfrage Streitpunkt gleichgeneigtes/gleichschenkliges Satteldach
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Auflagen nach Bauvoranfrage Streitpunkt gleichgeneigtes/gleichschenkliges Satteldach

Hallo, liebe Baufachleute und Bauherren,
ich erwäge den Bau eines Einfamilienhauses in einem Neubaugebiet, wofür ein Bebauungsplan vorliegt. Es handelt sich um ein Stockhaus mit Satteldach. Eine erste Anfrage bei der Baubehörde brachte das Ergebnis, dass ich so nicht bauen dürfe. Dabei geht es unter anderem um folgenden Punkt:
Der Haupt-Baukörper ist quaderförmig (ca. 10 m x 12 m) und besitzt mittig auf einer Giebelseite einen Vorsprung, der 1 m tief und etwa 7 m breit ist. Zulässig ist laut Bebauungsplan ein gleichgeneigtes Satteldach (35 Grad) mit einem maximalen Kniestock von 25 cm. Das Satteldach soll den traufseitigen Vorsprung mit überdachen. Setzt man ein gleichschenkliges Satteldach auf den Gesamtbreite von 11 m, ergeben sich an den nur 10 m breiten Giebelseiten um etwa 0,7 m unterschiedliche Traufhöhen (was nicht besonders schön aussieht), setzt man das Satteldach mit einem Kniestock von 25 cm auf den Hauptbaukörper mit 10 m, haben zwar die Giebelseiten gleiche Traufhöhen, aber das Dach schneidet die Decke im Bereich des traufseitigen Vorsprungs (das Dach reicht dann auf dieser Seite ziemlich weit bis zu den Fenstern herunter). Als Kompromiss habe ich mich für eine Zwischenvariante mit Kniestock 0 cm auf der Seite mit dem Vorsprung und Kniestock 25 cm auf der anderen Seite entschieden, dadurch besitzen die Giebelseiten zwar immer noch unterschiedliche Traufhöhen links und rechts, aber mit 0,4 m Unterschied nicht mehr so stark wie in der allerersten Variante. Nun verlangt das Bauamt von mir ein gleichschenkliges Satteldach entweder auf dem Hauptkörper mit 10 m oder dem Gesamtbaukörper mit 11 m Breite. Im Bebauungsplan ist aber nur von gleichgeneigten Satteldächern die Rede, was in meinen Augen nicht dasselbe ist. Sehe ich das richtig? ist der Ermessensspielraum des Sachbearbeiters auf dem Bauamt so groß, dass er gleichgeneigt als gleichschenklig auslegen darf oder habe ich Aussicht auf Erfolg, wenn ich seine Entscheidung nicht akzeptieren möchte? Kennt jemand Argumente, die meine Position stärken, oder kann von einem ähnlichen Fall aus eigener Erfahrung berichten?
Georg Zimmermann
PS: Ich möchte noch zwei Dinge nachtragen, nur für den Fall, dass das eine Rolle spielt: Erstens, ich wohne in Bayern, und möchte dort auch bauen. Zweitens, im Bebauungsplan ist von klaren, einfachen und harmonisch proportionierten Baukörpern die Rede (in meinen Augen ein ziemlich dehnbarer Begriff, denn wer möchte keinen harmonisch proportionierten Baukörper?).
  • Name:
  • Georg Zimmermann
  1. Ermessensspielraum?

    Hallo Herr Zimmermann,
    Frage zu Ihrem Beitrag  -  haben Sie dies alles ohne Architekten gemacht? Wenn ja, bekommt man meist keine gesicherten Auskünfte durch das Bauamt. Da das Gebäude im Genehmigungsfreistellungsverfahren genehmigt wird, wird doch überprüft ob das Gebäude die planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans einhält. Gestalterische Aspekte hat die Behörde nicht zu berühren.
    Mit freundlichen Grüßen
  2. Hallo H Rieder der jetzige Planungsstand ist im ...

    Hallo H. Rieder,
    der jetzige Planungsstand ist im wesentlichen das Ergebnis meiner eigenen Bemühungen, allerdings in Abstimmung mit dem Bauträger (der auch die Bauvoranfrage gestellt hat). Unterstützt bei den Planungen wurde ich vom Cousin meiner Frau, der Architekt ist, jedoch zu weit entfernt wohnt, als dass er uns während der ganzen Bauphase betreuen könnte. Ich werde den Bauplan jetzt erstmal unverändert einreichen, um noch den für die Eigenheimförderung wichtigen Stempel in 2004 zu bekommen. Wenn ich mich mit den Auflagen nicht anfreunden kann, muss ich mit der Planung wieder bei Null beginnen, und dafür reicht die Zeit dieses Jahr nicht mehr. Entschieden wird der Bauantrag dann in der nächsten Sitzung des Bausenats der Stadt Neumarkt, wobei ich mich nicht der Hoffnung hingebe, dass der Bausenat anders entscheidet als vom zuständigen Sachbearbeiter empfohlen. Von der Kommunalaufsicht weiß ich, dass die Stadt Neumarkt als untere Baubehörde einen Einspruch selbst behandelt, von daher ist in der ersten Instanz nicht viel zu erhoffen. Welche Mittel einem als Bauwilliger dann noch offen stehen, und wie die Erfolgsaussichten dafür sind, da muss ich mich noch schlau machen.
    • Name:
    • Georg Zimmermann

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