geprüfter Standsicherheitsnachweis
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

geprüfter Standsicherheitsnachweis

Wir, bzw. unserer Architekt hat mit dem Bauantrag eine Statische Berechnung (73Seiten) zum Umbau eingereicht. Die Berechnungen wurden von einer Baustatikerin (Dipl. Ing) erstellt und auch unterschrieben. Die Vollständigkeit des Antrags und der zugehörigen Bauvorlagen wurde schriftlich bestätigt. Mit dem Ergebnis der Besichtigung der abschließenden Fertigstellung wurde dann u.a. mitgeteilt: Nach § 62a Abs. 2 der SächsBO ist für Gebäude mit mittlerer Höhe die statische Berechnung durch einen zugelassenen Prüfingenieur für Baustatik prüfen zu lassen. Die vorgelegte Genehmigungsplanung enthält nur die ungeprüfte statische Berechnung.
Nach dem was ich hier im Forum und im Internet gefunden habe kann ich diese Aussage nicht nachvollziehen. Kann mir bitte jemand Unterschied und Handlungsbedarf erklären.
Voarb besten Dank
Stefan Benkert / Sachsen
  • Name:
  • Stefan Benkert
  1. was sagt der Architekt?

    der sollte eigentlich prüfen können, ob die Grundlagen für e. erf. Prüfung
    der Standsicherheitsnachweise wirklich vorliegen?
    aus

    wenn daraus e. Prüfpflicht folgt, ist noch zu unterscheiden zwischen
    hoheitlicher (im Link: nr. 2 oder 6) und privatrechtlicher (nr. 5) Beauftragung.
    der jeweilige prüfumfang ist wohl identisch  -  wie die kosten, die der
    Bauherr zu tragen hat.

  2. Vier-Augen-Prinzip (Statik und Prüfstatik)

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Bei der Prüfung geht es ganz einfach um die Erhöhung der Sicherheit. Der Statiker erstellt die Statik und ein Prüfstatiker kontrolliert die Statik. Es geht nicht darum, dass dem Erstersteller oder dem Prüfstatiker mangelnde Fähigkeiten unterstellt werden, sondern darum, dass vier Augen eben mehr sehen als zwei Augen und auch Übersehenes erkannt wird.
  3. Der Unterschied

    zu den meisten hier im Forum besprochenen Bauvorhaben liegt in der Beschreibung "Gebäude mittlerer Höhe". Da durch die größere Höhe auch eine höhere Gefahr von Sach- und Personenschäden (Sachschäden, Personenschäden) von ihrem Gebäude ausgeht, ergibt sich die Prüfpflicht bzw. der Wegfall von Erleichterungen.
    Freundliche Grüße
  4. Danke

    Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen. Jetzt ist mir der Hintergrund klar und wir haben halt Pech, es ist zwar nur ein Zweifamilienhaus mit 180 m² WF aber halt ungefähr 70 cm zu hoch. Die Prüfstatikerin prüft jetzt die statische Berechnung und dann sollte die Sache hoffentlich erledigt sein.

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