Bauantrag stellen trotz Erbengemeinschaft der Grundstücks
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauantrag stellen trotz Erbengemeinschaft der Grundstücks

Bauantrag stellen trotz Erbengemeinschaft der Grundstücks
  1. auf eigenes Risiko

    auf eigenes Risiko
  2. Die Baugenehmigung scheitert daran nicht!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo Experten,

    ich will auf einem größeren Grundstück ein Einfamilienhaus Haus bauen. Das Grundstück gehört einer Erbengemeinschaft. Für den Bau soll ein Teil des Grundstücks auf mich umgeschrieben werden. Kann ich bereits den Bauantrag abgeben ohne der alleinige Besitzer des Grundstückes zu sein? Baugenehmigungen werden unbeschadet der Rechte von Dritten erteilt. Das Grundstück gehört erst Ihnen wenn Sie vom Notar kommen, nicht vorher. Es ist also gut möglich, dass Sie Geld verbrennen. Wenn das Grundstück erst geteilt werden muss, haben Sie keinen gültigen Lageplan. Daran kann der Bauantrag scheitern. Nehmen Sie dazu eine Bauberatung auf dem Amt in Anspruch. Das ist absoluter Quatsch mal wieder, was Herr Kirschner da geschrieben hat. Eine Vermessung mit anschließender Teilung kann auch hinterher erfolgen. Es hemmt nicht die Stellung eines Bauantrages und auch nicht die Erteilung einer Baugenehmigung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  3. Die BG scheitert nicht

    Die BG scheitert nicht
  4. OK Herr Kirschner

    Foto von Markus Reinartz

    Die Baugenehmigung scheitert nicht, aber hinterher die Teilung. Ohne Teilung muss die gesamte Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer unterschreiben was diese nicht tun werden. Also ist zuerst die Teilung durchzuführen um die Erbengemeinschaft zu trennen. Eine Erbengemeinschaft ist sich nie einig. Also ist rechtssicher vorzugehen und das ist kein Quatsch. da bin ich bei Ihnen, dass wäre auch meine Meinung.
    Aber danach war nicht gefragt.
    Auch das mit dem Lageplan  -  wie oftmals schon praktiziert  -  ist Quatsch Herr Kirschner.
    Klar, wenn einer quer schießt, war dann wohl alles was vorher gelaufen ist, für die Katz.
    Jedenfalls kann der Bauantrag gestellt werden und genehmigt kann, wenn alles perfekt ist, auch werden. Daran besteht kein Hinderungsgrund.
    Der Fragesteller hat geschrieben, ich soll es üebreignet oder überschrieben bekommen. Das war die Voraussetzung der Fragestellung. Und wenn das so ist, dann ist alles gut. Wenn nicht, dann nicht, halt eben, wie immer so im Leben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
  5. Hallo zusammen, vielen Dank Herr Reinartz für ...

    Hallo zusammen, vielen Dank Herr Reinartz für ...
  6. Nix für Ungut,

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo zusammen, vielen Dank Herr Reinartz für Hallo zusammen,

    vielen Dank Herr Reinartz für die kopetente und richtige Antwort auf meiner Frage. Ich war gerade auf dem Bauamt und die haben mir ebenfalls bestätig, dass ich den Bauantrag einreichen kann, soweit die Grenzen eingezeichnet sind wie sie später auch wirklich gezogen werden, sonst ist der Bauantrag nichtig oder muss nachgebessert werden, .

    Herr Kirschner ebenfalls viele Dank für Ihre Antwort, aber in meiner Erbengemeinschaft wird es deswegen keinen Streit geben, auch wenn das leider bei vielen anderen der Fall ist.

    SChöne Grüße der Kirschner haut da halt meistens über das Ziel hinaus.
    So ist das eben, bei dem Kirschner!
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN