Versorgungsleitungen weichen vom eingetragenen Leitungsrecht ab
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Versorgungsleitungen weichen vom eingetragenen Leitungsrecht ab

Hallo,

ich habe ein Grundstück (Brandenburg9 an der Straßenseite. Für das hintere Hammergrundstück habe ich ein Geh-Fahr- und Leitungsrecht (Fahrrecht, Leitungsrecht) von 3 m an der seitlichen Grundstücksgrenze eingtragen lassen. Die Eintragungsverpflichtung resultiert aus einem Anhang zu meinem Kaufvertrag, wo meine Voreigentümerin dieses Recht mit den hinteren Eigentümern vereinbart hatte. Nun kommen die hinteren Eigentümer mit einer alten Baugenehmigung, wobei im Bauplan die Leitungen und Straßenseitigen Anschlüsse außerhalb der 3 m eingezeichnet sind. Sie haben die Änderung der Vereinbarung mit der Voreigentümerin leider versäumt.

Sie behaupten nun, dass diese alte Baugenehmigung rechtlichen Bestand hätte und ich die Grunddienstbarkeit auf nun 5 m von der seitlichen Grundstücksgrenze erweitern müsste, da die Leitungen bereits seit 10 Jahren außerhalb der 3 m auf meinem Grundstück verlegt sind.

Was gilt nun? Die eingetragene Grunddienstbarkeit oder die alte Baugenehmigung mit dem entsprechend genehmigten Lageplan?

Danke im Voraus

  • Name:
  • Micxx
  1. was wollen die Hinterlieger?

    Grunddienstbarkeiten und Baugenehmigungen sind getrennte Rechtsakte. Das Geh- und Fahrrecht (Gehrecht, Fahrrecht) von 3 Meter ist unumstößlich. Wenn Leitungen außerhalb des Bereichs liegen stört das doch nur, wenn Sie in dem Bereich bauen wollen: dann müssen die Leitungen verlegt werden. Aber eine Erweiterung der Trasse auf 5 Meter kann nicht verlangt werden. Die Änderung im Grundbuch ist beiderseitig freiwillig, ein einseitiger Zwang ist nicht möglich. Der Notar fragt bei einem formbedürftigen Rechtsgeschäft ausdrücklich, ob es freiwillig geschieht. Eine Rechtsberatung erhalten Sie von einem Anwalt.
  2. Was Herr Kirschner meint,

    Sie könnten sogar den Rückbau der seit 10 Jahren bestehenden Leitungen fordern, wenn es sie stört, weil diese Leitungen nicht durch die Baugenehmigung geschützt werden. Wenn die alten Leitungen Sie als Vordereigentümer irgendwann stören, können Sie deren Umverlegung in die 3 m-Zone des Wege- und Leitungsrechtes zu Lasten des Hintereigentümers verlangen.

    vorsicht: hier SOLLEN SIE als NEUEIGENTÜMER WOHL nachträglich ÜBER DEN LÖFFEL GEZOGEN werden! Erst kaufen Sie teuren Grund und Boden und dann sollen Sie dessen Nutzungsrechte auf 5 m Breite aufgeben, weil der Hintereigetumer mit dem Alteigentümer vorne irgendwelche Abreden getroffen hat über die Sie zum Kaufzeitpunkt im Dunklen gelassen worden sind? Nix da  -  dulden Sie die Leitungen, wenn es sie nicht stört und ansonsten muss der Hinterlieger für den Umbau zahlen.

  3. Alte Baugenehmigung legitimiert keinen Ansprüche auf Leitungs- und Wegerechte (Leitungsrechte, Wegerechte)

    Im Kaufvertrag steht drin, dass dem Hinterlieger das Leitungs- und Wegerecht (Leitungsrecht, Wegerecht) auf einer Breite von 3 m zu gewähren ist und sie haben genau diese 3 m eintragen lassen im Grundbuch?

    Gut! Erweiterungen gibt es von ihrer Seite nicht. Denn das würde bedeuten, dass Ihnen auf einer Breite von weiteren 2 m für immer und ewig Bauland zu Gartenland verfällt. Da könnten Sie ja nachträglich einen Teil vom Kaufpreis für ihren Grund und Boden beim Verkäufer rückerstatten lassen, weil er das mit den 5 m sicher wissentlich verschwiegen hat.

    Lassen Sie sich auf nichts ein. Behalten Sie die vertraglichen 3 m im Grundbuch und wenn ihre Erben irgendwann mal das voerdere Haus wegreißen und breiter bauen wollen, dann muss der Hinterlieger für die Umverlegung der Leitungen in die 3 m-Zone aufkommen. Wenn Sie ihm die 5 m-Zone im Grundbuch eintragen ist für immer und ewig die Bebaubarkeit bis an die 3 m-Zone verfallen, nur wegen der Leitungen des Hinterliegers.

    Ich würde die 5 m nicht mal gegen entsprechenden Wertausgleich eintragen lassen, sondern einfach nur dulden.

    Um welche Art Leitung handelt es sich denn? Abwasser, Zuwasser, Elektro, Telefon?

  4. Alle Leitungen

    Mein Grundstück geöhrte früher der Mutter der hinteren Eigentümerin.

    Eure Antworten stützen meine Einschätzung. Ich werden die Leitung dulden und für den Fall, dass ich den betroffenen Streifen vielleicht selber brauche (z.B. Garagenbau). Dann verlange ich die Verlegung der Leitungen und der Anschlüsse. Schriftlich bekommen die nichts von mir. Eine Änderung der Grunddienstbarkeit werde ich nie zustimmen.

    Danke für die fundierten Antworten.

    • Name:
    • Micxx1

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