Ich habe beim Bau meiner Garage ...
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Ich habe beim Bau meiner Garage ...

Ich habe beim Bau meiner Garage (1970) in Hessen eine Abstandsfläche zum Nachbarn von 3 m. einhalten müssen.

Nun habe ich neue Nachbarn, die diese Abstandsfläche kaufen wollen. Damit rückt das Nachbargrundstück direkt an meine Garage heran.

Anschließend möchten die Nachbarn eine Garage auf die Grenze bauen, also direkt an meine Garage anbauen.

Damit wäre ich einverstanden.

Nun sehe ich aber, dass im Notarvertragsentwurf steht:

"Der Verkäufer (also ich) gestattet dem Käufer (also dem Nachbarn) die Errichtung eines BAUWERKES entlang der Grenzlinie"

Frage: Welche Auswirkungen hat dieser Satz auf mich bzw. wäre es sinnvoll, diesen Satz zu streichen und/oder zu modifizieren und warum?

  • Name:
  • Roland Weber
  1. Wie formuliere ich die Gewährung einer Abstandsbaulast?

    Foto von Ralf Wortmann

    "Der Verkäufer gestattet dem Käufer die Errichtung einer Garage auf einer Länge von maximal 9,00 m entlang der Grenzlinie, deren Außenwandfläche entlang der Grenzlinie sowie in einem Bereich bis zu 3 m von der Grenzlinie entfernt eine Höhe von 2,60 m über OKGAbk. an keiner Stelle überschreitet, mit Flachdach oder einem flachem Pultdach. Die Garage darf keine zum Grundstück des Verkäufers gerichtete Fenster oder Öffnungen aufweisen. Die Garage darf spiegelbildlich auf dem Kaufobjekt nur dort errichtet werden, wo sich derzeit auf der Grundstückseite des Verkäufers dessen Garage befindet und wird an diese (mit eigenen tragenden Wänden) angebaut.

    Ein Satteldach oder ähnliche erhöhte Dachkonstruktionen sind ausgeschlossen, es sei denn, der First des Daches liegt nicht höher als 2,60 m über OKG. Eine Erhöhung des derzeitigen Geländeniveaus wird ausgeschlossen. Die Dachentwässerung erfolgt zu der der Grenzlinie abgewandten Seite des zu errichtenten Garage hin.

    Eine Nutzungsänderung der Garage ist untersagt. Im Falle einer Nutzungsänderung ist der Verkäufer, bzw. der Rechtsnachfolger des dienenden Grundstücks berechtigt, einen Abriss des Gebäudes zu verlangen, bzw. eine Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung als Garage zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen. "

    Soweit der Text. Die dort genannten Maße (Höhe und Länge) müssen Sie natürlich noch an das tatsächlich von Ihnen Gewollte anpassen.

    Viele Grüße und viel Erfolg

    Ralf Wortmann, Magdeburg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)

  2. Garage auf der Grenze

    In Hessen ist die Errichtung einer Garage auf der Grenze ohne Nachbarzustimmung erlaubt, die Garage benötigt keine Abstandsfläche. Errichten Sie doch in dem 3-Meter-Bereich eine zweite Garage. Der Rat von R.W. ist exzellent! Nach dem Entwurf des Notars hätte der Nachbar jede Art von Gebäude auf der Grenze errichten können, auch ein Wohngebäude mit Fenstern. So zieht man einen Nachbarn über den Tisch! Verkaufen Sie keinen Quadratmeter Ihres Grundstückes, Sie könnten es bei einer Gebäudeerweiterungen für die Berechnung der Grundflächenzahl benötigen. Gruß
  3. Keine Abstandflächen für Garagen

    Foto von Ralf Wortmann

    Stimmt, Herr Kirschner, jetzt habe ich inzwischen mal nachgeschaut: § 6 Absatz 10 Hess. BauO. Das gilt für Garagen bis max. 100 m² Nutzfläche, max. 3 m Wandhöhe und max. 25 m² Wandfläche.

    Das war 1970 wahrscheinlich noch anders.

    Mich wundert, dass der Notar, der  -  als Jurist in Hessen  -  das doch eigentlich wissen müsste, trotzdem eine solche Klausel im Vertragsentwurf aufnimmt. Ihre Vermutung, dass dort jemand evtl. über den Tisch gezogen werden sollte, könnte zutreffen. Es könnte allerdings auch sein, dass es für das Gebiet einen Bebauungsplan gibt, in welchem  -  in Abweichung von § 6 Absatz 10 der BauO  -  doch Abstandsflächen auch für Garagen normiert sind, was aber eher unwahrscheinlich ist.


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