Grenzbebauung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Grenzbebauung

Hallo,

ich suche nach der Rechtsgrundlage für die Grenzbebauung in einer Innenstadt bei der alle Häuser "Wand-an-Wand" gebaut wurden, da die Grundstücksbreite keine andere Möglichkeit lässt! In meinem Fall geht es um ein Grundstück mit einer Breite von 11 Meter und einer Länge von ca. 100 Meter.

Wer kennt sich damit aus?

DANKE

  • Name:
  • TOM
  1. vermutlich

    vermutlich jeder 2. Architekt in ihrer Stadt! Fragen Sie bei der Architektenkammer ihres Bundeslandes nach.
  2. Wo steht etwas über die Zulässigkeit einer Grenzbebauung?

    Foto von Ralf Wortmann

    Falls es für das betreffende Gebiet einen Bebauungsplan gibt, ist es in diesem geregelt, ob eine offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) (mit Abstandflächen) oder eine geschlossene Bauweise gem. § 22 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) (mit Grenzbebauung) möglich oder gar vorgeschrieben ist. Also hin zum Bauamt und nachfragen, ob es einen gibt und sich ggf. eine Abschrift (gegen Gebühr) aushändigen lassen.

    Wie zu Verfahren ist, ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Bauordnungen der Länder, z.B. :

    § 6 Absatz 1 Satz 2 Brandenburgische BauO: "Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. "

    § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Land Sachsen-Anhalt: dto.

    Mit "planungsrechtlichen Vorschriften" sind die Bebauungspläne gemeint.

  3. Hallo, ich habe zwischenzeitlich erforscht, dass es ...

    Hallo, ich habe zwischenzeitlich erforscht, dass es Hallo,

    ich habe zwischenzeitlich erforscht, dass es sich um eine "geschlossene Bauweise" handelt und somit die Grenzbebauung möglich ist. Nun stellt sich aber noch die Frage, ob hier auch die max. Grenzbebauung bei 15 Meter endet oder grunstücksbedingt (11x 100 Meter) ein anderes oder sogar keines zugrunde liegt!

    Wer kann hierzu was sagen? Auf dem Bauamt wurden mir die 15 Meter zugerufen  -  einfach so, ohne lange zu überlegen. Ich hatte das Gefühl, dass ich einfach "abgewimmelt" wurde.

    Danke für Eure Tipps TOM

  4. Das lässt sich hier nicht beantworten ...

    Foto von Ralf Wortmann

    Das lässt sich hier nicht beantworten Lassen Sie sich eine vollständige Kopie des Bebauungsplans inkl. seinen textlichen Festsetzungen (gegen Gebühr) aushändigen; da steht alles drin. Wenn Sie dort bauen wollen, brauchen Sie diese ganzen Informationen doch sowieso. Sie können doch kein Bauvorhaben planen, ohne die Vorgaben des Bebauungsplans zu kennen. Mit einem Zuruf eines Bauamtsmitarbeiters ist Ihnen nicht gedient.

    Meistens sind in den B-Plänen sogenannte Baufenster oder Baulinien eingezeichnet, die Sie mit dem geplanten Baukörper nicht überschreiten dürfen, es sei denn, Ihnen wird insoweit eine zu beantragende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt.


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