Zufahrt zum Haus ist nicht möglich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Zufahrt zum Haus ist nicht möglich

Hallo Zusammen,

es gibt in unseren kleinen Straße 3 Häuser (1,2, 3). Mein Haus ist das letzte Haus (3) in der Reihe und nur über die Zufahrt von Haus 1 und 2 zu erreichen. Die Straßenstücke vor Haus 2 und 3 sind gepflastert. Vor Haus 1 ist Lehm und Mutterboden und eine Stufe zur Pflasterung von Haus 2 zu finden. Vor meinem Haus 3 besteht für niemanden Wegerecht. Vor Haus 2 habe ich Wegerecht und das ist auch im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück vor Haus 1 gehört allen drei Parteien. Dieses Stück ist ca: 10 m lang und 3,50 breit (allerdings mit Lehm/Mutterboden und der Stufe. Meine Nachbarn haben (seit ca. 2 Jahren) kein besonderes Interesse dieses Stück zu pflastern, befestigen oder oder. Aussagen: keine Lust, keine Zeit, mag nicht, zu teuer, kenne die Pflichten nicht etc. <b>Anmerkung: Aufgrund vieler Streitigkeiten sind wir zerstritten und können nicht wirklich miteinander! Mein, in der Baugenehmigung eingetragener Stellplatz vor dem Haus ist also nicht erreichbar mit dem Auto. Aussage Bauamt  -  ist kein Thema für uns! Aussage Feuerwehr  -  wir kommen zu Fuß zum Haus, das reicht!
Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage kann ich eine Zuwegung erzwingen, die es erlaubt mit dem Auto befahrbar zu sein? Welche Möglichkeiten / auch rechtliche Möglichkeiten seht Ihr hier das Problem zu lösen, z.B. Firma beauftragen, pflastern und Kosten einklagen?

Bye

  • Name:
  • Mila
  1. Das Stück vor Haus 1 gehört allen 3 Parteien

    ... sie haben also die gleichen Nutzungsrechte wie alle anderen: Begehen+Befahren, oder? Jetzt müssen Sie nur mit den Baufirmen abstimmen, welche Zuwegungsqualität die brauchen. Ein Lkw kann ja auch durch einen unbefestigten Waldweg fahren. Es ist nur die Frage, wie der Abschnitt 1 und 2 nach 20 Lkw-Fahrten aussieht?! SIE müssen ggf. Schutz- und Wiederherstellungskosten für Abschnitt 1 und 2 übernehmen. Organisieren Sie vorher ggf. eine Beweissicherung mit Fotodokumentation gemeinsamer Begehung mit den Nachbarn. Wenn die Bauarbeiten dann fertig sind, kann man alles wieder so herrichten, wie es vorher war.

    Den Abschnitt 1 einfach auf eigene Rechnung pflastern lassen und dann die Kosten bei den Nachbarn einklagen wollen, das funktioniert sicher nicht, denn für eine solche aufwertende Maßnahme brauchen Sie vorher einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft.

  2. Diese Antwort hat nicht geholfen.

    ja, wir haben alle drei die gleichen Nutzungsrechte. Was stimme ich mit den Baufirmen ab? Es ist keine Lkw Zufahrt geplant. Die Frage war, wer macht was um die Straße fertigzustellen. Wenn die Nachbarn nichts machen, mache ich was?
  3. WEG oder nur Wegerechte?

    Wenn Wegerechte eingetragen sind, muss es auch eine Kostenregelung geben. Aufforderungen an den Eigentümer Haus 1 nutzt nichts die Straße für Sie zu pflastern. Entweder sie tun sich mit Haus 2 zusammen und tragen diese Kosten oder es ist eine eingetragene WEGAbk. und es müssen Beschlüsse her, ersatzweise müssen Sie klagen. Gruß
  4. sehe ich ähnlich

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,

    hier ist mal wieder die Frage nach dem "was ist rechtswirksam vereinbart? " DAS Maß der Dinge. Juristische Laienmeinung: WEGAbk. = es muss ein Beschluss her; Durchfahrgenehmigung = aus meiner Sicht keine Ansprüche auf die Qualität derselben. Ausnahme könnte sein, wenn die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist.

    Grüße

    Stefan Ibold

  5. Ihre Frage hat auch nicht geholfen ;-)

    Wozu wollen Sie denn den Abschnitt 1 gepflastert haben? Besteht eine technische Notwendigkeit (z.B. Bauzufahrt für Schwerlastverkehr), oder wollen Sie es nur "ordentlich" haben?
  6. Antwort

    Hallo,

    ich habe auf meinem Grundstück Haus 3 einen baurechtlich genehmigten Stellplatz. Den Stellplatz kann ich also nicht erreichen. Schwerlastverkehr muss hier nicht durch!

    Es gibt keine Kostenregelung! Dem Haus 2 ist es egal ob es einen gepflasterten Weg gibt oder nicht! Haus 2 ist wahrscheinlich froh, da so keine Kosten auftreten.

    Frage also: in meiner Baugenehmigung für Haus 3 ist ein Stellplatz eingetragen. Gibt es auf der Grundlage ein Recht einen befahrbaren Weg zu haben?

    Entschuldigung für meine Formulierung.

    Bye

  7. Hier kommen möglicherweise die §§ 741  -  758 BGB zum tragen!

    Foto von wiki

    Folgen Sie bitte dem Link:

    möglicherweise hilft der weiter.

  8. offensichtlich keine WEG

    Ein baurechtlich genehmigter Stellplatz ist rein fiktiv und bedeutet nicht, dass Dritte dafür eine Leistung erbringen müssen, schon gar nicht in einer bestimmten Qualität. Wenn also ein befestigter Weg gewünscht wird bezahlt der Besteller. Das ist genau so wenn der Bordstein in der Zufahrt abgesenkt werden muss, das zahlen sie auch als Besteller der Leistung. Vermutlich sind die Kaufunterlagen für die Häuser unklar gehalten und jeder versucht seine eigene Auslegung. Gruß
  9. Wie war denn die Beschaffenheit der Zuwegung ursprünglich geplant?

    Foto von wiki

    Verfügen Sie über Informationen aus div. Planungsunterlagen?

    Vorsorglich: "Gemeinsam kann sehr viel erreicht werden, gegeneinander gar nichts"

  10. selbst zahlen

    Hätten 1 und 2 etwas dagegen, wenn 3 auf eigene Kosten das gemeinsame Eigentum pflastert? Oder möchte 3 dass sich 1 und 2 an den Kosten beteiligen, die notwendig sind damit 3 seinen Parkplatz erreichen kann?
  11. Die Genehmigung des Stellplatzes bedeutet nicht, ...

    Foto von wiki

    Die Genehmigung des Stellplatzes bedeutet nicht, dass Ihre Nachbarn etwas dazu beitragen müssten, dass Sie da überhaupt hinfahren können.

    Es kann aber natürlich andere Rechtsgründe dafür geben. Das werden Sie aber nicht hier im Forum ergründen, sondern, indem Sie alle schriftlichen Unterlagen zum Grundstückskauf usw. zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt tragen und sich dort beraten lassen.

    Die Alternative ist, auf die Verbesserung des nachbarschaftlichen Verhältnisses hinzuarbeiten. Das ist manchmal gar nicht so aussichtslos, wie es den Beteiligten scheint.

  12. Hallo, ich danken Allen für die Unterstützung ...

    Hallo, ich danken Allen für die Unterstützung Hallo,

    ich danken Allen für die Unterstützung und die Antworten.

    Ich werde nachdenken!

    Bye

  13. Hallo, noch eine Anmerkung. Es ist nicht ...

    Hallo, noch eine Anmerkung. Es ist nicht Hallo,

    noch eine Anmerkung. Es ist nicht möglich vor das Haus zu fahren, in keinster Weise. Es gibt zwei Stufen und einen Hauffen Mutterboden im Weg. Vielleicht ändert das die Sichtweise! Es gibt hierzu ein Urteil des BGH (Az. V ZR 106/07).

    Bye

  14. Sie haben auch wertvolle Hinweise erhalten!

    Foto von wiki

    Filtern Sie die unqualifizierten Meinungsäußerungen doch heraus!

    Mit dem Urteil des BGH sind Sie möglicherweise schon auf dem richtigen Weg.

    • Haben Sie die Aussagen der Feuerwehr und des Bauamtes in schriftlicher Form vorliegen? Wenn nicht, so holen Sie das nach.
    • In dem Archiv Ihrer Gemeinde befinden sich Bebauungs- und Erschließungspläne (Bebauungspläne, Erschließungspläne), die in aller Regel einsehbar sind.

    (Die Erschließungskosten wurden ursprünglich durch die Anlieger entrichtet)

    • Nehmen Sie also Einsicht und recherchieren wie die Zuwegung ursprünglich geplant war. (Unbefestigt oder Befestigt)
    • Es gilt dann festzustellen, ob der geplante Zustand erreicht worden ist, wenigstens dazu sollte das Bauamt Stellung beziehen können.

    Liegen Ihnen die Informationen vor, so suchen Sie noch einmal das Gespräch mit Ihren Nachbarn.

    Erst ganz zum Schluss sollten Sie mit den gesammelten Informationen eine RA konsultieren.

  15. In dem zitierten BGH-Urteil geht es ...

    Foto von Günter Wöckener-Guggisberg

    In dem zitierten BGH-Urteil geht es um das Notwegerecht, geregelt in § 917 BGBAbk.. Die Nachbarn müssen es unter Umständen dulden, dass ein Teil ihres Grundstücks für KFZ-Überfahrten genutzt wird. Eine solche Duldungspflicht besteht in diesem Fall aber bereits, es fehlt "nur" die technische Voraussetzung zu den Überfahrten, der befestigte Weg.

    Und um diese Voraussetzung zu schaffen, sind Entscheidungen zu treffen und Kosten zu tragen und hier geht es doch letztlich darum, ob sich die am Ausbau nicht interessierten Nachbarn an den Kosten beteiligen müssen. Das ist aber keine Frage des öffentlichen Rechts (und nur um die haben sich Bauamt und Feuerwehr zu kümmern).

    Die Fragestellerin kann natürlich einen neuen Anlauf dazu machen, über öffentliche Stellen einen gewissen Druck auf die Nachbarn zu entfalten, aber ob das weiterhilft?

    Die Suche nach dem Einvernehmen mit den Nachbarn ist die langfristig beste Lösung. Die zweitbeste ist der Gang zur Fachanwältin bzw. zum Fachanwalt.

  16. Rätselraten

    Ich geh mal davon aus, dass die Müllabfuhr und die Feuerwehr mit einem Lkw alle drei Teile der Straße befahren kann. Die meisten Lkw sind hinreichend "geländegängig".

    Es liegt offenbar "nur" ein privatrechtliches Problem vor, dass die Fragesteller mit einem normalen Pkw die Unebenheiten des unbefestigten Abschnitts und den Absatz zum befestigten Straßenteil nicht bewältigen können/wollen.

    Suchen Sie sich deshalb eine preisgünstige Befestigung und bieten Sie den Nachbarn an diese im Falle von deren Zustimmung komplett allein zu zahlen. Andernfalls bliebe nur die Anschaffung eines SUV. Ist halt eine Preisfrage.

  17. Hallo, weder die Feuerwehr noch die Müllabfuhr ...

    Hallo, weder die Feuerwehr noch die Müllabfuhr Hallo,

    weder die Feuerwehr noch die Müllabfuhr können vor das Haus fahren. Für die Feuerwehr ist es okay.

  18. Das will ich sehen

    Da müssen sie echt mal ein Foto von machen, von der "Straße" vor Grundstück 2 und 3 und dem davor "gar nicht befahrbaren Bereich" vor Grundstück 1. Das hört sich (sorry) doch recht übertrieben an, dass da nicht mal die Feuerwehr durchkäme.

    Wie kommen denn Anwohner 1 und 2 auf ihre Grundstücke, nur zu Fuß und in Gummistiefeln?

  19. Anspruch auf Duldung der Pflasterung einer Zufahrt

    Foto von Ralf Wortmann

    Da mich einer der "Wikis" gebeten hat, hier zu diesem Thema was zu schreiben, gebe ich auch mal meinen Senf dazu.

    Die Rechtslage ist im unten stehenden Text geschildert. Ob die beiden anderen verpflichtet sind, die Kosten der Pflasterung zu 2/3 zu tragen, lässt sich ohne Kenntnis der Örtlichkeiten und Vertragsverhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen. Ein Anspruch darauf, dass die beiden anderen Parteien es dulden, dass Mila diese Fläche auf eigene Kosten befestigen lässt, dürfte indes durchsetzbar sein.

    Mila, Sie könnten den anderen beiden z.B. wie folgt schreiben (Einschreiben):

    • ------- (Text) ------------

    "Bezüglich der vor Haus Nr. 1 befindlichen Fläche bilden wir drei Parteien eine GbR. Ich mache einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Regelung der Benutzung und Verwaltung geltend, dahingehend, dass unsere "GbR-Fläche" noch im Jahr 2014 von Hindernissen beräumt und zudem gepflastert oder auf sonstige geeignete Weise dauerhaft und fachgerecht befestigt wird, sodass ich künftig unter Ausnutzung des mir zustehenden Wegerechts auch mit einem Kraftfahrzeug bis zu meinem Stellplatz und zu meinem Grundstück gelangen kann.

    Ich bitte zunächst um schriftliche Zustimmung hierzu binnen drei Wochen ab Datum dieses Schreibens.

    Ich schlage des Weiteren vor, dass wir die Kosten hierfür zu je 1/3 tragen. Ich werde entsprechende Angebote einholen. Falls wir uns bezüglich der Kostentragung nicht schon im Vorfeld einigen können, wäre ich bereit, die Kosten hierfür vorzufinanzieren und die Abwicklung der Baumaßnahme zu veranlassen. Wir können die Frage der anteiligen Kostentragung dann bis zum Abschluss der Maßnahme zurückstellen.

    Wichtig ist, dass es mit der Befestigung erst einmal selbst vorangeht. "

    • ---- (Text Ende) -------------

    Wenn die Zustimmung zur Duldung der Baumaßnahme innerhalb der erbetenen Frist dann nicht kommt, sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der dann die Rechtslage prüft und die Zustimmung zur Duldung notfalls gerichtlich durchsetzt.

    Noch eine Anmerkung:

    Die Fläche von 10 m x 3,5 m ist relativ klein. Ich weiß nicht genau, was es kosten würde, sie zu pflastern, aber Sie sollten insbesondere wegen des Nachbarschaftsverhältnisses überlegen, ob es sich lohnt, über die Kosten zu streiten. Ich könnte mir vorstellen, dass es eine einfache Verbundsteinpflasterfläche z.B. schon für 70 € / m² gibt (das können die Bautechniker hier bestimmt besser einschätzen). Dann ginge es um zwei Drittel von diesen Kosten, also eigentlich nur um etwas mehr als 1.600 €. Man könnte das vielleicht sogar noch billiger machen, in dem man nur eine Zufahrtsbreite von 2,50 m oder 3 m pflastert. Ein einfacher Plattenbelag würde vielleicht sogar noch weniger kosten. Dafür lohnt es sich aus meiner Sicht eigentlich nicht, mit den Nachbarn zu streiten.

    Viele Grüße und viel Erfolg

    Ralf Wortmann, Magdeburg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)

  20. Ergänzung

    Der vorherige Beitrag hilft dem Fragesteller weiter. Ich würde aber noch die Qualität des Belages festlegen, insbesondere die maximale Belastung und das durch ein privates Schild am Anfang der Straße deutlich machen, ebenso der Zusatz wegen fehlendem Wendehammer. Und die Instandhaltung ist zu vereinbaren sowie Reinigung und Winterdienst sowie den Einschluss einer Versicherung. Gruß
  21. Frage an den TE

    Ist der Stellplatz als "notwendiger Stellplatz" in der Baugenehmigung oder als zusätzlicher Stellplatz oder Fahrradabstellplatz? Wenn er baurechtlich notwendig ist, dann würde ich mal die untere Baurechtsbehörde fragen, wie sie sich die Zufahrt zum "notwendigen Stellplatz" vorstellt.

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