Änderung von DIN-Normen, Auswirkung auf vertragliche Leistung (Saarland)
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Änderung von DIN-Normen, Auswirkung auf vertragliche Leistung (Saarland)

Hallo,
mich würde interessieren, wie es rechtlich aussieht:
Familie X schließt mit Bauträger Y im Januar 2007 einen Werkvertrag über das schlüsselfertige Bauen eines Hauses nach geltenden Normen und Richtlinien. Im Laufe des Jahres, während der Bauphase, ändert sich die Norm DINAbk. 18015, die nun die Aufteilung der Stromkreise des Hauses auf mehrere FI-Schutzschalter vorschreibt, sodass bei Auftreten eines Fehlers nicht das gesamte Haus stromlos wird. Gebaut wurde das Haus mit einem FI für alle Stromkreise (in BLB so vorgesehen). Abnahme des Baus fand Ende Oktober 2007 statt, leider ohne das technische Wissen des Bauherren und ohne zusätzliche fachliche Hilfe zu diesem Zeitpunkt.
Wie ist das nun rechtlich zu beurteilen? Laut unserer Fachanwältin für Baurecht hätte der Bauträger auf die Normänderung reagieren müssen, denn für ein mängelfreies Gewerk spielt laut ihrer Aussage der geltende Stand der Technik und Normen zum Zeitpunkt der Abnahme die tragende Rolle. Laut Gegenpartei sei alles vertragsgemäß ausgeführt worden, da es sich um eine Ausführung nach geltenden Normen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses handelt.
Wie immer mein Problem: 2 Leute gefragt, zwei Meinungen.
Wie schaut es nun nach der Erfahrung und dem Wissen der Forumsteilnehmer tatsächlich aus? Zeitpunkt der Abnahme oder Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung?
Vielen Dank vorab und viele Grüße,
Olaf
  • Name:
  • Olaf Jorzyk
  1. Weder noch ...

    Zeitpunkt der Ausführung. Da Sie ja nur 1 Stck Haus abnehmen und dies sich hinziehen kann, muss die Grundlage der Ausführung die zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gewerks gültige Regel sein.
  2. Es kommt auf die RdT im Zeitpunkt der Abnahme an

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo Olaf!
    Es kommt auf die im Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik an und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das ist in Rechtsprechung und Rechtslehre einhellige Meinung.
    Nur als Beispiel nachfolgend einen kurzen Auszug aus einem BGH-Urteil:

    BGH, Urteil vom 14.06.2007, Az. XII ZR 45/06
    Das Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob die fehlende Trennung der Sohlplatte und die Ausbildung einer möglicherweise nicht durchgehend 3 cm breiten Fuge und deren Ausfüllung mit einer Hartschaumplatte den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Bauausführung entsprach. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach Beiblatt 1 zu DINAbk. 4109 die Trennfuge mindestens 3 cm betragen muss und der Fugenhohlraum mit dicht gestoßenen und vollflächig verlegten mineralischen Faserdämmplatten nach DIN 18165 Teil 2, Anwendungstyp T (Trittschalldämmplatten) auszufüllen ist. "

    Nicht beirren lassen  -  eure Fachanwältin hat völlig recht!
    Viele Grüße
    Ralf

  3. Nichts gegen Sie Herr Wortmann, aber so etwas ...

    Nichts gegen Sie Herr Wortmann,
    aber so etwas kann doch nur von "Juristen" kommen!
    Wenn ich ein größeres Projekt habe, bei dem die Bauzeit über einen langen Zeitraum läuft, dann kann es mir passieren, dass zur Abnahme der Keller nicht mehr den aaRdTAbk. entspricht und der Ausführende ärger kriegt.
    Zur Zeit gibt es DINAbk.-Normen, die ändern sich quartalsmäßig.
    Nach klarem Menschenverstand kann das nur wie Ralf D. geschrieben hat zum Zeitpunkt der Ausführung gültige Regelwerk genommen werden, da der Vertragsabschluss Jahre vorher und die Abnahme Jahre später sein kann.
    Gruß aus Baden
  4. DIN als Mindeststandard im Bau?

    Sehr geehrter Herr Oberst,
    Ihre Argumentation kann ich "aus gesundem Menschenverstand" heraus sehr gut nachvollziehen.
    Ohne jetzt Herrn Wortmann und allen anderen Juristen nahe treten zu wollen, aber eines habe ich inzwischen auch gelernt. Im Zusammenhang mit Recht kommt man mit dem gesunden Menschenverstand oft nicht sehr weit. Recht haben und Recht bekommen sind außerdem zweierlei Paar Schuhe.
    Wie meine Anwältin mir zwischenzeitlich mitteilte, gibt es sogar Urteile, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Abnahme, sondern sogar auf das Ende der Gewährleistungsfrist beziehen! ("BGH NJW 1998,2814 ff. : Abnahme! , in Einzelfällen sogar Ende der Gewährleistungsfrist z.B. OLG Köln BauR 1991,759ff. ")
    Was mich nun grundsätzlich noch interessiert: Sind DINAbk.-Normen als Mindeststandard vorauszusetzen, wenn ein Werkvertrag mit dem Bauträger abgeschlossen wird? In unserem Fall ist es so, dass im Hausvertrag steht, "Die Elektroinstallation erfolgt nach den einschlägigen VDE-Vorschriften". Nun sagt unsere Anwältin, DIN ist Mindeststandard der erfüllt sein muss, der ausführende Elektriker hingegen meinte im Gespräch, dass man sich an DIN nur halten müsse, wenn dies ausdrücklich vereinbart sei. Außerdem gebe es speziell für die DIN 18015 eine Übergangsfrist bis 2009. Ansonsten sei nur VDE anzuwenden und diese könne durchaus erheblich von der DIN variieren. Hieße in unserem Fall: Mindestausstattung nicht wie in DIN 18015 vorgegeben, (z.B. mehrere FI-Schalter), sondern nur wie in der BLB angegeben.
    Wie sehen Sie das?
    Viele Grüße,
    Olaf Jorzyk
  5. DIN als Mindeststandard im Bau?

    Sehr geehrter Herr Oberst,
    Ihre Argumentation kann ich "aus gesundem Menschenverstand" heraus sehr gut nachvollziehen.
    Ohne jetzt Herrn Wortmann und allen anderen Juristen nahe treten zu wollen, aber eines habe ich inzwischen auch gelernt. Im Zusammenhang mit Recht kommt man mit dem gesunden Menschenverstand oft nicht sehr weit. Recht haben und Recht bekommen sind außerdem zweierlei Paar Schuhe.
    Wie meine Anwältin mir zwischenzeitlich mitteilte, gibt es sogar Urteile, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Abnahme, sondern sogar auf das Ende der Gewährleistungsfrist beziehen! ("BGH NJW 1998,2814 ff. : Abnahme! , in Einzelfällen sogar Ende der Gewährleistungsfrist z.B. OLG Köln BauR 1991,759ff. ")
    Was mich nun grundsätzlich noch interessiert: Sind DINAbk.-Normen als Mindeststandard vorauszusetzen, wenn ein Werkvertrag mit dem Bauträger abgeschlossen wird? In unserem Fall ist es so, dass im Hausvertrag steht, "Die Elektroinstallation erfolgt nach den einschlägigen VDE-Vorschriften". Nun sagt unsere Anwältin, DIN ist Mindeststandard der erfüllt sein muss, der ausführende Elektriker hingegen meinte im Gespräch, dass man sich an DIN nur halten müsse, wenn dies ausdrücklich vereinbart sei. Außerdem gebe es speziell für die DIN 18015 eine Übergangsfrist bis 2009. Ansonsten sei nur VDE anzuwenden und diese könne durchaus erheblich von der DIN variieren. Hieße in unserem Fall: Mindestausstattung nicht wie in DIN 18015 vorgegeben, (z.B. mehrere FI-Schalter), sondern nur wie in der BLB angegeben.
    Wie sehen Sie das?
    Viele Grüße,
    Olaf Jorzyk

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