Wann muss! eine Badentlüftung nach DIN 18017 T3 in Betrieb gehen?
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Wann muss! eine Badentlüftung nach DIN 18017 T3 in Betrieb gehen?

Wir haben Fensterlose Bäder mit Einzelventilatoren ausgerüstet. Diese fördern die vorgeschriebenen 60 m³/h mit Anlaufverzögerung und Nachlauf bei Bedarf. Die Lüfter werden parallel mit dem Lichtschalter geschaltet.
Allerdings haben die Bäder Oberlichter zur Küche (Festverglasung), sodass tagsüber eine Grundbelichtung vorhanden ist.
Nun ist das Bauamt der Meinung, dass die Bäder eine Zwangsbelüftung bei jeder Benutzung bedürfen, und diese ist durch die Kopplung mit dem Lichtschalter tagsüber nicht gewährleistet.
Es wird auf die 'Bauaufsichtliche Richtlinie über Lüftung Fensterloser Küchen, Bäder ... ' von 1988 und auf die 'DINAbk. 18017 T3' Bezug genommen.
Nun habe ich mir die genannten Unterlagen noch mal genau angesehen, von einer zwangsläufigen Inbetriebsetzung der Badlüftung bei Benutzung habe ich nichts gelesen. Es geht dabei eigentlich immer nur um die Möglichkeit der Abschaltung der Lüftung (Bedarfslüftung). Wann Bedarf besteht, wird nicht genauer definiert.
Da sich der Streit mit der Bauaufsicht nun schon länger hinzieht, suche ich auf diesem Wege Argumentationshilfen pro oder contra (vielleicht liege ich ja auch falsch).
Im Übrigen geht es mir um die rein baurechtlichen Aspekte des Problems!
  • Name:
  • Falk Steldinger

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