Aufbewahrungsfristen Statische Berechnungen und Baupläne
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Aufbewahrungsfristen Statische Berechnungen und Baupläne

Es muss in einem größeren Bauobjekt mit Geschäftsgebäude, Eigentumswohnungen und Häusern eine Tiefgarage saniert werden. Die Tragfähigkeit soll wegen Schaden an Betonstützen und Wänden gefährdet sein. Der Komplex und die betroffene Tiefgarage wurde im Jahr 1989, 1990 erstellt von einer Baugesellschaft einer Bank.

Wer muss die damals von Ingenieuren erstellten Statischen Berechnungen, Details zu Bewehrung, Fundament,etc. wie lange aufbewahren? Gibt's da Vorschriften? Vg

  • Name:
  • Michael
  1. keine Verjährung

    Hausunterlagen gehören zum Haus und sind vom Eigentümer aufzubewahren. Bei jedem Verkauf sind die Unterlagen dem neuen Eigentümer zu übergeben, der fordert diese notfalls in Eigeninteresse. Ohne diese Unterlagen kann nicht umgebaut oder saniert werden. Eine nachträgliche Neuerstellung ist sehr aufwendig oder unmöglich. Sichtbare Schäden können dazu führen, dass frühere Berechnungen bezweifelt werden und zusätzliche statische Verstärkungen notwendig sind. Erstaunlich sind immer die Abweichungen zu Bauplänen.......und keiner hat's gemerkt oder merken wollen. Hausunterlagen sind keine Geschäftsunterlagen die für Fremde aufbewahrt werden müssen. Hausunterlagen gehören zu Haus und sind Eigentum des Eigentümers. Die Hausunterlagen gehen "unter" wenn das Haus "untergeht" Alte Unterlagen gehen unter wenn durch Umbau erneuert wird. Nur gute Hausverwaltungen bewahren diese Unterlagen auf und zwar mit Inhaltsverzeichnis.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  2. Bauherr

    Foto von Martin G. Halbinger

    Der Bauherr (bzw Eigentümer) erhält grundsätzlich eine Fertigung aller wichtigen Unterlagen oder sollte Sie anfordern und aufbewahren. Die Bauaufsichtsbehörde hat meißt nur die Genehmigung / Eingabepläne archiviert. Gute Hausverwaltungen wissen, was die Unterlagen wert sind, wenn sie dann mal gebraucht werden und Archivieren oft das, was sie von Auftraggebern bekommen können.

    Firmen müssen grundsätzlich Geschäftsunterlagen 10 Jahre aufbewaren, auch für die Steuer usw.

    Bei einem über 30 Jahre alten Objekt ist es schon ein Glücksfall, wenn des die damaligen Firmen / Büros überhaupt noch gibt. Ob die dann "zum Spaß" und weil ja vielleicht irgendwann später mal jemand, der es 25 Jahre lang nicht selbst aufbewahren wollte, was brauchen könnte, danach fragt, wage ich zu bezweifeln.... aber vorsichtig nachfragen können Sie gerne.

    Bei ner größeren Tiefgarage war die damals vielleicht sogar Sonderbau und des gab einen Prüfingenieur, somit vielleicht eine Stelle mehr die noch was hat.

  3. Der Komplex und die betroffene Tiefgarage wurde im Jahr 1989, 1990 erstellt von einer Baugesellschaft einer Bank

    Das klingt nach Bauträgermodell mit anschließendem Verkauf der Eigentumsanteile an die WEGAbk.! Da gab es gerade in den 90er Jahren viele schlimme Sachen wo bei den Bauämtern nur die Genehmigungsunterlagen eingereicht wurden und die meist vom Bauträger eingesetzten Hausverwaltungen kaum Dokumentationen der Objekte vom Bauträger erhalten haben.

    Selbst heute gibt es noch solche Fälle, wo Bauträger Unterlagen nicht oder nur unvollständig an die WEG bzw. deren Hausverwaltung heraus geben. Das ist erschreckend. Man würde sich eine Liste wünschen, welche Unterlagen zur Dokumentation eines Neubaus mindestens zu übergeben sind, so dass nicht bei Fertigstellung eines jeden Objektes neu verhandelt wird, welche Unterlagen denn nun übergeben werden müssen.

  4. Abnahme und Haftung

    Jedes Objekt hat einen Eigentümer der haftet. Jedes Objekt hat eine Abnahme und einen Gefahrenübergang. Eine Hausverwaltung die nicht für vollständige Unterlagen sorgt ist unfähig. Der Antrag auf Abgeschlossenheit ist keine Genehmigung der WEGAbk. sondern es gilt nur für die Grundbucheintragung. Wenn ein Eigentümer Dokumente vernichtet ist das seine Sache. Fehlen wichtige Unterlagen, darf ein Kaufmann nicht verwalten sonst macht er was falsch. Also nehmt die Verantwortlichen in Haftung oder lasst das Gebäude untergehen. Wie schon ausgeführt hat das Bauamt nur Genehmigungsunterlagen zuständig. Und was ist wenn genehmigungsfrei gebaut wurde? Dann sind wir wieder bei der Haftung des Eigentümers!
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  5. @Hr. Kirschner

    Sie haben dem Grunde nach Recht, aber die Praxis ist oft eine andere. Gerade bei Bauträgergeschäften mit neu entstehenden WEGs läuft es leider regelmäßig so ab, dass lt. Kaufverträgen der Bauträger berechtigt ist die erste Verwaltung (meist für die Dauer der Gewährleistungszeit) einzusetzen. Diese sitzt dann regelmäßig zwischen den Stühlen indem sie vom Bauträger bestellt wurde aber der WEGAbk. eine Verwaltung und Mängelverfolgung schuldet. Um weitere Verwaltungen "vermittelt zu bekommen" wird sie den Bauträger wohl nicht zu hart angreifen und kleinere Mängel aus dem Instandhaltungskonto der WEG beseitigen und ansonsten die Füße stillhalten. Wenn der WEG-Beirat nicht die Dokumentation des Gebäudes überprüft, wird auch diese der Verwaltung selten freiwillig und vollständig übergeben.

    Beim solchen Konstrukten kommt es regelmäßig auch dazu, dass der Hausverwaltung und somit der WEG bis zur vollständigen Zahlung aller Schlussraten sämtliche Bauunterlagen vorenthalten werden. Solche Zug-um-Zug-Regelungen habe ich sogar schon in Kaufverträgen gelesen!!! Liegen dann zu viele Mängel vor und zahlen deshalb einige Erwerber ihre Schlussrate nicht, steht die WEG jahrelang (oder gar für immer) ohne Baudokumentation da.

    So sieht leider oftmals die Praxis aus.

    Aber klar. Der erste Versuch sollte hier sein zumindest die Genehmigungsstatik sowie die Schal- und Bewehrungspläne aus dem Archiv des Bauamtes zu holen, da man an den alten WEG-Verwalter aus den 90ern sicher nicht mehr dran kommt.

  6. keine Ausreden

    Bei der Annahme, dass das Objekt eine WEGAbk. ist, sei auf den jeweiligen Verband hingewiesen, bei dem ein Verwalter Mitglied sein muss. Dieser Verband hat eine Berufsordnung, eine Verwalterordnung und genaue Vorschriften, wie eine Verwaltung zu übergeben ist. Verwaltungen sind meist e-Kaufleute die uneingeschränkt mit dem Privatvermögen haften. Damit muß eine ordentliche Verwaltung vollumfänglich mit allen Hausunterlagen ausgestattet sein. Trifft das nicht zu, ist es keine ordentliche Verwaltung. Und das trifft oft nicht zu. Nehmt den Verwaltern endlich das eigene Vermögen ab, bis ein ordentlicher Berufsstand bleibt der verwaltet und nicht "zerwaltet". Verwalter geht mit "Fernausbildung" und ohne handwerkliche Erfahrung und ohne Kenntnis des Baurechts. Einer Verwaltung wird schließlich Vermögen anvertraut.
    • Name:
    • Klaus Kirschner

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN