Baurechtlich Fragen zu Balkongeländer aus Glas/Edelstahl
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Baurechtlich Fragen zu Balkongeländer aus Glas/Edelstahl

Wir haben kürzlich ein neues Geländer von einem Schlosser montieren lassen, dass nicht ganz der HBO entspricht. Hierzu habe ich ein paar Fragen.

1) Ist der Schlosser verpflichtet ein Geländer nach HBO zu fertigen, oder hätte ich ihn bei Auftrag ausdrücklich darauf hinweisen müssen? Und WO steht"s geschrieben?

2) Das Geländer ist an der ein oder anderen Ecke nicht ganz lotrecht montiert, was leider durch die exakt rechtwinkligen Glasscheiben besonders gut zur Geltung kommt! Welche Toleranzen sind vom Auftragnehmer zu akzeptieren und WO steht"s geschrieben

3) wir hatten uns bewusst gegen die waagerechten Streben und die wesentlich teurere Edelstahl-Glas-Variante entschieden, um uns nicht angreifbar zu machen! Nun sind die Glasscheiben montiert worden und der Abstand zur Balkondecke ohne Aufbau für den Terrassenbelag beträgt derzeit lotrecht am Pfosten entlang (also nicht diagonal) gemessen 24 cm. Für den Terrassenbelag habe ich bei Auftrag 10-12 cm vorgegeben! Wenn ich jetzt das Minimum von 10 cm abziehe, bleiben immer noch 14 cm ... Was in der Diagonale (bei einem Pfostenabstand zum Balkon von ca. 3-4 cm ja nochmal mehr ist!) Nun habe ich das Problem, dass m.E. der HBO 35 ziemlich "dünn formuliert" ist und mir Architekten und Schlosser alle etwas anderes erzählen! Der eine sagt, 12 cm lotrecht am Pfosten nach unten, der andere sagt die Diagonale, d.h. die direkte Strecke vom unteren Rand der Scheibe zur Oberkante Balkonbelag. Wieder ein anderer sagt, wenn die Pfosten an der Stirnseite des Balkons montiert sind, müssen die Scheiben ganz runtergezogen bis zur Balkondecke bzw. zumindest Bodenbelag und dann gelten die in der HBO genannten 4 cm Seitenabstand zur Stirnseite, damit kein Kinderfuß reinpasst ... Was ist denn nun richtig UND WO Steht es?

Vielen Dank für die Unterstützung!

Anhang:

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Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Jenny
  1. Also

    Ich habe vor Jahren mal im Kommentar zur Musterbauordnung gelesen, dass der senkrechte Spalt (Abstand zwischen Glasunterkante und Oberkante Balkonbelag) 12 cm nicht überschreiten darf (Kinderkopf) und der Waagerechte Abstand der Glasplatten vom Rand der Balkone sollte nicht größer als 4 cm sein.

    Eigentlich ist sowas ja Sache für einen Architekten, weil sowohl die Statik der Absturzsicherung als auch die Maße der Umwehrung einer ordentlichen Planung bedürfen, die nicht jeder Schlosser leisten kann. Sie haben auf einen Planer verzichtet und stehen vor dem Problem. Jetzt sollen wir von hier aus Mängelbeseitigungsplanung machen? Und der Handwerker soll neben der kostenlosen Planung (die leider falsch war) nun auch noch den ganzen Umbau zahlen?! Da hätte er den Auftrag wohl besser gleich abgelehnt und Sie vorab an einen Architekt verwiesen!

    So ist das leider mit den Handwerkern, von denen der Bauherr immer gleich die "Planung für lau" erartet ...

  2. Auch ein Schlosser ...

    Foto von Josef Schrage

    sollte auch ohne einen Architekten in der Lage sein ein Sach- und Fachgerechtes (Sachgerechtes, Fachgerechtes) Geländer zu erstellen ... Und was sind das denn für Architekten und Schlosser die Ihnen "alle etwas anderes" erzählen.

    Nur ein Fachmann vor Ort in Kenntnis aller Fakten kann Ihnen da weiter helfen.

    Ihre teils verwirrenden Angaben führen in einem Forum nicht weiter.

    Gruß

  3. steht alles in der HBO

    Foto von wiki

    Hallo,

    ein Fachmann kann auch anhand der Beschreibung Antworten geben, wenn er denn will!

    zu 1) Die HBO gilt natürlich auch für den Schlosser, ohne dass deren Berücksichtigung ausdrücklich zu beauftragen ist. Wenn er sich nicht daran hält, ist das Werk magelhaft. zu 2) Grundsätzlich gelten die Toleranzen im Hochbau. Im speziellen Fall könnte ein weiterer Umstand hinzu kommen. Es ist ein Glashaltersystem mit (hoffentlich) bauaufsichtlicher Zulassung verwendet. Hier wäre zu prüfen, ob durch die Abweichungen der Glaseinstand in den Haltern noch der Zulassung entspricht. zu 3) Die Öffnung darf grundsätzlich 12 cm nicht überschreiten. Der Passus in § 35 HBO "mindestens in einer Richtung" bezieht sich nicht auf horizontal oder vertikal. In diesem Fall ist der schräg gemessene Abstand zwischen Belag und Unterkante Glas die eine Richtung und die Breite der Glasscheibe / Abstand zwischen den Pfosten die andere. Zusätzlich (!) darf der seitliche Abstand nicht überschritten werden.

    Ich denke, es gibt aber noch mehr Probleme. Die Dimensionen von Pfostenquerschnitt und Verankerung sind augenscheinlich nicht in der Lage, die Horizontallast abzuleiten.

    Von "Planung für Lau" kann doch keine Rede sein. Wenn ein Schlosser ein solches Geländer anzubieten hat, ist er entweder in der Lage, es fachgerecht zu planen und umzusetzen und kalkuliert den Aufwand entsprechend mit. Oder er muss die Planung vom AG fordern. Beides war hier offensichtlich nicht der Fall, was aber nun nicht unbedingt zu einem Vorwurf an die TE führen kann.


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