Brandschutz Bayern Geb. Kl IV Inneneck Abstand Wohnraumfenster  -  Treppenhausfenster
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Brandschutz Bayern Geb. Kl IV Inneneck Abstand Wohnraumfenster  -  Treppenhausfenster

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich diskutiere gerade mit Sachverständigen, die später auch mal die Abnahme des BVAbk. durchführen, ob für ein Wohnraumfenster neben einem notwendigen Treppenhaus in der G-Kl. IVAbk. ein Abstand vorgeschrieben ist, oder nicht. Ein SV hat meine geplante Ausführung bemängelt, das Brandschutzkonzept wurde in meinem Büro erstellt. In meiner Skizze (s. Anlage Brandschutz.pdf) ist der Abstand des Fensters 31,5 cm, das ist zwar knapp, keine Frage ... Die Tr. -Hs Wand ist keine Brandwand. Der SV behauptet, dass die Fenster untereinander einen Abstand von 2,5 m haben müssen bzw. soll auch die 120 ° Regelung eingehalten werden oder das Tr. -Hs. Fenster in EI30 ausführen oder aber ich hole bei der Branddirektion München eine isolierte Befreiung ein oder der Ersteller des Brandschutzkonzept erklärt, dass keine erhöhtes Risiko besteht. All das will ich aus Prinzip aber nicht tun. Ich behaupte nun, dass die 2,5 m keine Vorschrift für diesen Fall ist, denn Regelungen dazu finde ich erst ab G-Kl. V, und somit kann ich auch keine isolierte Befreiung beantragen. Wiederum kann ich nicht den Umkehrschluss ziehen, wenn in einschlägigen Kommentaren zitiert wird, dass bei einem Abstand von 2,5 keine Brandauswirkungen mehr auf benachbarte Fenster zu erwarten sind. Diesen Satz finde ich im Zusammenhang mit der 5 m Regelung der G-Kl. V, bzw. bei Brandwänden. Eine weitere Regelung habe ich gefunden bei der Stadt Hamburg, ich zitiere:

Treppenraumaußenwände bei versetzten Gebäudeteilen

Die Außenwände des Treppenraums müssen so ausgebildet sein, dass sie infolge eines Brandes in benachbarten Räumen ihren Raumabschluss nicht verlieren und der Treppenraum unter Berücksichtigung der Isolationswirkung der Außenwand passierbar bleibt.

In Außenwänden vorspringender Treppenräume können Isolierverglasungen ohne nachgewiesenen Feuerwiderstand vorgesehen werden, wenn:

  • sie außerhalb eines 5 m-Brandausstrahlungsbereichs unter 120 ° angeordnet sind und (s. Bild 2)
  • eine Scheibe der Isolierverglasung (entweder innere oder äußere Scheibe) der Treppenraumaußenwand mit Verbundsicherheitsglas (VSG aus mind. 2 * 4 mm ESG nach Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr.11.8) ausgeführt wird.

Andernfalls ist eine F30- (EI30-) Verglasung vorzusehen.

Beim Tragsicherheitsnachweis der Verglasungen sind die technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten und gegen Absturz sichernden Verglasungen gem. Liste der Technischen Baubestimmungen, lfd. Nr. 2.6.6 bzw. 2.6.7 zu beachten.

Wiederum aber hier ohne Angabe der G-Kl. und m.E. eine interne Regelung der Stadt Hamburg Aber auch hier nach m. Meinung eine reine teils willkürliche Interpretation.

Wie bekomme ich nun diesen Mangel aus dem Protokoll, ohne das ich was ändere, denn ich weigere mich, wenn SVe einen Mangel interpretieren, es dazu aber keine Regelungen gibt. Da werde ich nie fertig.

Freue mich auf Ihre Meinungen bzw. bin auch mit 30 jähriger Erfahrung immer noch lernfähig.

Anhang:

Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Gerald
  1. baybo

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,

    nur für mein Verständnis: Sie reden über Art. 31 Brandwände und insbesondere Sätze (6), (9) und (10)?

    Grüße

    Stefan Ibold

  2. Hallo Herr Ibold, Danke für Ihre Nachfrage, ...

    Hallo Herr Ibold, Danke für Ihre Nachfrage, Hallo Herr Ibold,

    Danke für Ihre Nachfrage, aber dem ist nicht so ... wenn es um Art 31 BRANDWÄNDE gehen würde, wäre die Sachlage eindeutig. Hier geht es um die Außenwand eines notwendigen Treppenhauses in der Gebäude Klasse IVAbk. das hochfeuerhemmend ausgeführt werden muss. Bei Brandwänden und bei Gebäudeklasse wäre der Mangelvorwurf berechtigt, keine Frage..

    Ich such quasi nach einer plausiblen Erklärung, dass meine Situation keinen Mangel darstellt. Der SV hat mit seiner Interpretation nun ein Fass aufgemacht, in dem er einen Mangel in den Raum gestellt hat, das ich wieder schließen will.

    Originalzitat des SV

    1. Die Wände notwendiger Treppenräume sind gemäß Art. 33 (4) BayBoAbk. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens hochfeuerhemmend herzustellen. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließenden Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

    2. Um das Schutzziel der BayBO zu erfüllen muss der Abstand von ungesicherten an die Treppenraumwände anschließenden Öffnungen ausreichend groß sein, andernfalls sind kompensierende Maßnahmen erforderlich, um eine Gefährdung auszuschließen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Gebäudeklasse 4.

    3. Leider enthält die BayBO keine eindeutigen Regelungen zu erforderlichen Abständen. In der einschlägigen Fachliteratur wird hier ein Abstand von mindestens 2,5 m empfohlen. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle erforderlich.

    Und der 2. Absatz ... den will ich so nicht stehen lassen

    Gruß Gerald Kraus

    • Name:
    • Gerald

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