Gefährliches Geländer im öffentlichen Bereich
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Gefährliches Geländer im öffentlichen Bereich

Im Jahr 2008 umgestalteter Flusslauf im Zentrum einer 10.00 Einwohner Stadt.
Wir sind in Baden Württemberg. Direkt am Hauptschulweg einer Grundschule gelegen.
Teilweise 2-3 m hohe Betonmauer, Abstufungen und Fußgängerbrücken.
Die Brücken und Podeste sind mit einer Stahlumwehrung und Handlauf gesichert.
Alle Elemente sind waagrecht angeordnet
(von oben nach unten, Höhe bezogen auf Podestniveau)
Handlauf: ca. 40 mm Ø, (H=105 cm), ca. 15 cm zurückgesetzt
Brüstung: ca. 25 mm Ø, (H=61 cm)
Stahlseil: H = 50 cm
Stahlseil: H = 40 cm
Stahlseil: H = 30 cm
Stahlseil: H = 20 cm
Stahlseil: H = 10 cm
Historie:

Im Sommer 2008 Fertigstellung + Einweihung des Bereiches
2 Wochen danach: Statement der Verwaltung im Mitteilungsblatt, dass Bürger Bedenken
geäußert haben. Es entspreche alles aber der Norm. Die Stadt werde aber freiwillig
nachbessern.
Nichts passiert
Herbst 2008: Schreiben der Verwaltung als Antwort auf schriftlich angemeldete
Bedenken eines Bürgers: Problem wurde erkannt, noch in 2008 Nachbesserung
Nichts passiert
Sommer 2009: Gespräch mit Bürgermeister vor Ort. Problem ist bekannt und
Nachbesserung laufe schon
Nichts passiert
März 2010: Mündliche Anfrage beim Bürgermeister in öffentlicher
Gemeinderatssitzung:
Es gibt keine Problem, alles entspreche der Norm.
Stadt werde nichts nachbessern, da kein Haftungsproblem bestehe.
Außerdem sei momentan auch kein Geld mehr da.
Wenn wirklich gegen eine Verordnung verstoßen werde, dann soll ich dies bitte
belegen. Ende
Ich bin absoluter Baulaie!
Frage 1:
Ist der Abstand zwischen Podest unt unterem Seil zu groß?
Vertikal 10 cm, horizontal 6-7 cm?
Das Seil ist teilweise (logischerweise) schon locker
Frage 2:
Der Abstand zwischen der Brüstungsstange und dem Handlauf beträgt 46 cm!
Es ist ein Wunder, dass noch kein Kind abgestürzt ist.
alle Kinder "tauchen" mit dem Kpf unter dem Handlauf durch und stehen effektiv an einer 61 cm hohen Absicherung.
Dies widerspricht nach meinem laienhaften Verständnis jeder Vorschrift?!?
WIE GEHE ICH VOR? WAS sind meine HANDHABEN? WO KANN ICH ANSETZEN?
DIE STADT STELLT AUF STUR.

Anhang:

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Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  1. Bei

    der unteren Baurechtsbehörde melden und auf den § 4 LBOAVO berufen. Die unteren Abstände des Geländers (Bild 3+4) passen M.E. nicht zu den bestehenden Vorschriften.
    Gruß aus Hessen
  2. Erst mal vielen Dank für den §-Hinweis. Verständnisfrage ...

    Erst mal vielen Dank für den §-Hinweis.
    Verständnisfrage zu § 4 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 1 LBOAbk.)
    (1) 1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, <<=
    GILT dies NUR FÜR BAUSTELLEN?
    (3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht
    gemessen nicht mehr als 6 cm betragen.
    hier habe ICH 7 CM GEMESSEN zwischen Boden UND SEIL (Bild 4)
    (4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,
    1. bei einer Breite von mehr als 12 cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6 m nicht höher als 2 cm,
    darüber nicht mehr als 12 cm sein,
    fällt DAS GELÄNDER AUF DEM Bild UNTER diese Regel /
    WAAGRECHTE Bewehrung = Öffnungen BREITER 12 CM?
    darf DAMIT DER VERTIKALE ABSTAND eigentlich NUR NOCH 2 CM BETRAGEN DAMIT niemand RAUFSTEIGT?
    Unsererseits bestehen die Hauptbedenken in der Lücke zwischen der Stange und dem Handlauf.
    Kinder sind mal vom Wasser fasziniert (verständlich) und wollen mal runterschauen.
    Nahezu jede Kind taucht mit dem Kopf unter dem Handlauf durch!
    Die Lücke zwischen dem Handlauf (H=105 cm) und der nächhstunteren Stange (H=61 cm) beträgt 46 cm (Bild 5)!
    Die effektive Absturzsicherung hat also nur eine Höhe von 62 cm über Boden. Das kann und darf doch nicht normgerecht sein?
    Nach meinem Verständnis der Vorschrift darf die Lücke nur max. 12 cm betragen.
    Schon mal vielen Dank für eine Rückbestätigung.
    Ich bin halt nur Laie/Vater von 2 Kindern mit "normalem" logischen Denken ohne §-Erfahrung.
  3. <<<GILT dies NUR FÜR BAUSTELLEN? >>>

    <<>>
    NEIN, das gilt für alle, zum begehen bestimmte Flächen.
    <<>>
    Deshalb habe ich geschrieben, dass es M.E. so nicht aussehen darf.
    Das mit der Anwesenheit von Kindern wird im Normalfall ausgelegt, dass man, wie hier, im öffentlichen Verkehrsraum NICHT mit Kindern zu rechnen hat, da die ja von ihrne Eltern beaufsichtigt werden und deshalb nichts passieren kann!
    Hört sich blöd an, ist aber so. Wenn mit Kindern OHNE Aufsicht gerechnet werden muss (KIGa, Spielplatz), dann soll/muss das Geländer nach § 4 Abs. 4 LBOAVO ausgebildet werden, sonst nicht!
    Berufen sie sich auf die "Verkehssicherungspflicht" der Gemeinde/Stadt
    Gruß aus Hessen
  4. Das heißt es wohl

    Aus § 4 LBOAVO lese ich heraus, dass, wenn mit der Anwesenheit von Kindern bis 6 Jahren gerechnet werden muss, eigentlich nur ein Geländer mit vertikalen Stäben bis maximal 12 cm möglich ist.
    Also ein Füllstabgeländer, wie dies bei den meisten Brücken der Fall ist. Hier mal schnell eine Skizze er-googelt:

    Wenn der waagerechte Abstand breiter als 12 cm wird, dann dürfen vertikale Abstände maximal 2 cm betragen. Dann kann man gleich ein Lochblech oder eine Drahtgitterfüllung einbauen.

  5. Auf einer

    öffentl. Brücke ist aber i.A. nicht mit Kindern ohne Aufsicht zu rechnen, deshalb kann das Geländer auch anders ausgebildet sein!
  6. OK. Ich akzeptiere, dass es nach Norm keine ...

    OK.
    Ich akzeptiere, dass es nach Norm keine Kinder unter 6 Jahre ohne Aufsicht im öffentlichen Verkehrsraum gibt.
    Die Ausführung ist jetzt mit waagrechten Füll-Elementen.
    Wie ist es nun mit der Lücke zwischen Handlauf und der Stange darunter?
    Die Lücke beträgt 46 cm.
    Im Jahresrückblick 2008 der Stadt steht:
    "Die xxx wurde naturnah gestaltet, für Kinder und Erwachsene erlebbbar gemacht ... "
    Also für Kinder UND Erwachsene :-)

    Anhang:

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    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  7. Fazit nach meinem Verständnis

    Habe ich das jetzt so alles richtig verstanden?
    => öffentlicher Verkehrsraum
    => keine unbeaufsichtigten Kinder unter 6 Jahre
    => § 4 Abs. 4 LBOAVO greift nicht.
    Bleibt dann nur noch folgende Vorgaben für die Umwehrung:
    • Abs. 2: Mindesthöhe 0,9 m
    • Abs. 3: waagerechter Maxinalabstand 6 cm

    Gibt es sonst gar keine Regeln, wie es unterhalb des Handlauf aussehen muss?
    Der Hinweis auf die "Verkehrssicherungspflicht" ist nützlich.
    Aber wirklich hieb- und stichfeste (hiebfeste, stichfeste) Punkte konnte ich auch keine googlen.
    Wo finde ich die "untere Baurechtsbehörde"?
    Ist die beim LRA angesiedelt oder auf dem Rathaus?


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