Rücktrittsmöglichkeit Vorvertrag?
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Rücktrittsmöglichkeit Vorvertrag?

Hallo,
wir haben vor 7 Tagen (leider übereilt-X1234Xnachherist man immer klüger :-/) eine "Vorvereinbarung" zum Kauf eines Grundstücks bei einem Makler unterschrieben. Inwzischen hat sich herausgestellt, dass der Preis viel zu hoch ist und wir wollen vom Vertrag zurücktreten. Meine Fragen:
1. Ist dies möglich bzw. was ist dabei zu beachten?
2. der Makler hat eine Klausel hinzugesetzt, dass wir eine Vertragsstrafe von 2000 € bei Nichteinhaltung zu entrichten hätten. Mir wurde nun gesagt, dass dies rechtswidrig ist und dass eine solche Strafe max. 10 % des Maklerhonorars betragen dürfe. Stimmt das? Welches Gesetz/Paragraf regelt dies?
Vielen Dank,
Patrick
  • Name:
  • Patrick
  1. Lies mal im Link

    " ... wenn der Makler mit an Vorsatz grenzender Leichtfertigkeit seinen Auftraggeber veranlasst, eine formnichtige "Ankaufsverpflichtung" zu unterzeichnen, um bei dem Auftraggeber den Eindruck einer Verpflichtung zum Kauf und zur Zahlung von erfolgsunabhängigem Maklerlohn zu erwecken ... "
    und die weiteren Ausführungen zur Unwirksamkeit der Reservierungsgebühr
  2. Nachtrag: die genaue Formulierung lautet: "Erklärt der Kaufinteressent, ...

    Nachtrag: die genaue Formulierung lautet:
    "Erklärt der Kaufinteressent, er sei nicht mehr am Kauf interessiert, erscheint er zu einem festgesetzten Notartermin nicht oder weigert er sich, den endgültigen ausgehandelten Vertragsentwurf vor dem Notar abzuschließen, so wird die xxx Immobilien von ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung frei. Die xxx Immobilien erhält in diesem Falle als Aufwandsentschädigung 2000 € inkl. MwSt. "
  3. Genau darum geht es doch im Urteil

    erfolgsunabhängige Provision und das kann sich der Makler klemmen, auch keine 10 % davon, alles unzulässig weil Verstoß gegen BGBAbk., = Makler arbeitet erfolgsabhängig.
    Für alle mitlesenden Makler: Als ich als Makler tätig war, haben wir na klar auch Reservierungsvereinbarungen geschlossen. Diese wurden jedoch zwischen dem Kunden und dem Verkäufer gemacht. Dann ist nämlich eine Entschädigung in moderater Höhe wirksam zu vereinbaren. Auch wenn der Makler diese nicht bekommt, ein Quasi-Druckmittel zum Vertragsabschluss und damit zum Erfolg des Maklers ist vorhanden. Aber auch hier die Gefahr, da in der Regel nicht notariell vereinbart, könnte die Vereinbarung der Formnichtigkeit wegen geplättet werden.
    Ist aber nur meine persönliche Auffassung, ggf. vor Verwendung vom Anwalt prüfen lassen
  4. Hmm ... OK, aber ist das nicht sehr unangenehm für ...

    Hmm ... OK, aber ist das nicht sehr unangenehm für die Makler bzw. Verkäufer? Wenn wirklich bis zum Zeitpunkt der notariellen Unterschrift (bis zu der es ja bekanntlich ein paar Wochen dauern kann) unter den Kaufvertrag keinerlei Provision/Aufwandsentschädigung berechnet werden kann, können in der Zeit ja keine Anzeigen geschaltet und weitere Interessenten gefunden werden.
    Eine Aufwandsentschädigung (oder meinetwegen eine andere Bezeichnung dafür) ist ja irgendwie schon gerechtfertigt, auch wenn ich mich sehr darüber freuen würde, wenn ich sie *nicht* zahlen müsste ;-)
    Danke und Gruß,
    Patrick
  5. Das gehört wohl zum Berufsrisiko:

    Wenn der Makler ein Objekt gleich nach der ersten Anzeige problemlos an den Mann bringt hat er sicherlich im Verhältnis zum Aufwand einen opulenten Gewinn eingestrichen. Andersherum gibt es Objekte bei denen es nicht so glatt läuft. Das ist sicher nicht angenehm, aber so ist wohl das Berufsbild.
    Nach meinem Verständnis ist es ja auch eine der Aufgaben des Maklers für den Verkäufer tätig zu sein indem er passende Käufer findet.
  6. Richtig,

    sehr unangenehm, da hat der Makler richtig zu kämpfen und als da mal ein Kunde, der 5 TDM Provision bezahlen sollte zu mir sagte: " Na wenn Sie jede Woche 2 ... 3 Immobilien verkaufen ... " wäre ich Ihm beinahe ins Gesicht gesprungen. Da war es ca. 1 Immobilie in 2 ... 3 Monaten, die umzusetzen war. Glaub nicht, das man aus reiner Maklertätigkeit reich wird. Zeig Deinem Makler das Urteil und wenn Du nett bist, sage Ihm, er solle Dir eine Rechnung über 200 € Beratungshonorar ausstellen und bezahle Sie Ihm.

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