Mängel nach Abnahme
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Mängel nach Abnahme

Ein Unternehmen hat für mich eine Garage gebaut. Die Arbeiten wurden durch mich abgenommen, mängelfrei.
Bei der Benutzung der Garage wurde festgestellt, dass der Fu0boden (Sohlplatte ) ein Gefälle von 3,5 cm auf 5,20 m Länge nach Innen aufweist. Entsprechend DINAbk. 18202 sind für flächenfertige Bauteile nur 1,04 cm auf dieses Länge erlaubt.
Ist das Bauunternehmen verpflichtet, den "Mangel" zu beseitigen, obwohl die Abnahme mängelfrei war?
  • Name:
  • Weihrauch
  1. nein

    Foto von Hans-Joachim Rüpke

    Ich meine, schwierig bis nein. Der Mangel war Ihnen doch bei der Abnahme doch augenscheinlich bekannt und wurde nicht vorbehalten. Die Bodenplattte liegt bei der Abnahme unter Ihren Füßen. Sie konnten nachmessen und prüfen.
    Andernseits ist ein Gefälle nach Innen schädlich. Die Frage geht an den Rechtsanwalt. Viele Grüße
  2. Das ist aber hier die Frage

    ob der Mangel wirklich bekannt war bei der Abnahme. Bei nicht offensichtlichen (also "versteckten") Mängeln hat man bekanntlich das Recht zur Mängelbehebung auch nach der Abnahme.
    Die Frage ist nur, ob es sich hier um einen versteckten Mangel handelt.
    Ich denke, das geht hier eher in folgende Richtung: Kann ein Umstand, den der Bauherr zwar registriert aber ihm als Laien offensichtlich nicht als mangelhaft ersichtlich sein kann, auch nach der Abnahme gerügt werden, nämlich dann, wenn dieser besagte Laie erst dann aus einer DINAbk. erfährt, dass es so wie's gemacht ist nicht OK ist?
    Offensichtliche Mängel hätte er bei der Abnahme rügen müssen, klar. Offensichtlich kann aber nur das sein, was einem Laien wirklich auffallen kann, ohne Kenntnis aller DIN-Normen und spezieller bautechnischer Regeln (also z.B. abbröckelnder Putz oder schiefe Fenster o.ä.). Alles andere wären demnach versteckte Mängel, also auch der hier vorliegende, denn Mangel wird einem ja erst nach Studium der DIN ersichtlich, selbst wenn man das Gefälle registriert hat.
    Alles meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung.
    • Name:
    • Werner
  3. Nö, WA,

    Foto von Lieselotte Tussing

    da sind wir nicht einer Meinung!
    Auch schiefe Fenster beispielsweise können manche Menschen erst unter Einsatz einer Messhilfe erkennen  -  und das ist ein offener Mangel.
    Das Garagenbodengefälle hat Frau/Herr Weihrauch ja auch nicht erst nach Kenntnis der DINAbk. 'entdeckt'. Es blieb ihr/ihm die Chance, das Gewerk nachzuprüfen, da der Boden offengelegen hat.
  4. Prinzipienreiterei und Paragraphenhörigkeit

    Foto von Martin Kempf

    Da ist ja die DINAbk. selbst wesentlich freizügiger als unser Werner. Die DIN 18201 schreibt wörtlich unter Punkt 6:
    "6.1 Die Einhaltung von Toleranzen soll nur geprüft werden, wenn es erforderlich ist.
    Die Prüfungen sind so früh wie möglich durchzuführen, um die zeit- und lastabhängigen (zeitabhängigen, lastabhängigen) Verformungen weitgehend auszuschalten, spätestens jedoch bei der Übernahme der Bauteile oder des Bauwerks durch den Folgeauftragnehmer bzw. spätestens bis zur Bauabnahme. "
    Ich für meinen Teil würde sagen: Wenn es bisher niemandem aufgefallen ist, dann ist die Ebenheit dieser Fläche von untergeordneter Bedeutung und vernachlässigbar. Und nachdem es bei der Abnahme nicht gerügt wurde, würde ich als Unternehmer eine Mängelrüge zurückweisen.
  5. bei der Abnahme

    nach der Abnahme können nicht vorbehaltene Ansprüche auf Nachbesserung, Kostenerstattung etc. wegen bekannter Mängel nicht mehr geltende gemacht werden.
    Kennen müssen reicht aber nicht!
    , ggf. spricht der Anscheinsbeweis für Kenntnis, aber das ist eine Sache der Rechtsprechung.
    Der Anspruch auf Schadensersatz (verschuldensabhängig) bleibt bestehen, und zwar auch, soweit Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden.
    Ob die laut DINAbk. 'erlaubten' 1,04 cm (donnerwetter, auf den zehntel Millimeter!) allerdings bei einer Sohlplatte einer Garage wirklich ohne weiteres gelten, hängt sicher vom Vertrag ab und wäre zu klären, da würde ich es lieber mit dem Hinweis auf das Gefälle nach Innen von Herrn Rüpke halten!
    Versteckte Mängel werden zwar häufig erwähnt, sind aber eine ausgesprochene Rarität, das sind keine Mängel, die offenliegen, auch nicht durch irgendwelche Bauteile verdeckt sind, sondern solche, die z.B. arglistig verschwiegen oder durch Organisationsfehler quasi planmäßig eingebaut wurden.
  6. Danke schön!

    Vielen Dank für Ihr reges Interesse, aber ich bin genauso schlau wie vorher. Erstmal möchte ich erwähnen, dass ich vom Fach bin und in diesem Fall als Generalunternehmer für einen privaten Bauherren tätig war.
    Für mich stellte sich nun auch die Frage, ob es ein versteckter Mangel ist. Bei der Abnahme ist mir das Gefälle augenscheinlich nicht aufgefallen. Leider habe ich es versäumt dieses zu überprüfen. Stellt sich doch nun die Frage, ob man ein Gefälle nach draußen, ohne schriftlichen Hinweis darauf, voraussetzen kann, um den Nachunternehmer in die Verantwortung zu nehmen.
    Übrigens die 1,04 m ergeben sich aus der Interpolation.
    • Name:
    • Weihrauch
  7. Ein Mangel ...

    Foto von Klaus-Hermann Ries

    liegt doch dann vor, wenn das Gewerk am Tag der Abnahme nicht die zugesicherten Eigenschaften hat, nicht dem Regeln des Fachs und dem Stand der Technik entspricht und so weiter ...
    Wenn die Garage schief steht und mangelhaft abgenommen wurde nur weil es keiner gemerkt hat, kann das doch nicht bedeuten, dass das Gewerk deswegen mangelfrei wird, der Mangel sozusagen durch die Abnahme "storniert" worden ist. Das kann's nicht sein.
    Demzufolge vertrete ich die Ansicht, dass die Schieflage im Rahmen der Gewährleistung auszubessern ist, und wenn das nicht geht oder keinen Nutzen bringt der im Verhältnis zu den entstehenden Kosten steht, muss man weitere Schritte überlegen.
    Abnahme bedeutet in diesem Fall doch (nur) die Umkehr der Beweislast.
    Oder was?
  8. Schieflage

    Hallo, ich bin eher Kunde denn Fachmann. Aus meiner Sicht würde ich hier aber sagen, dass nicht der gegenseitige Beweis von Schuld und Unschuld, sondern die Kundenzufriedenheit ausschlaggebend sein sollte, zumal es sich bei den Normen um Mindest-Standards handelt.
    Und ein zufriedener Kunde ist sicher mehr Wert als die Kosten einer Nachbesserung (es spricht sich vieles rum, auch Gutes!).
    Im übrigen würde ich z.B. einen Garagenboden mit einem leichten Gefälle nach außen bauen, schon um Nässe von tauendem Schnee usw. nach draußen zu bringen. Vielleicht bietet sich als Nachbesserung auch ein gezielter Ablauf an der tiefsten Stelle nach außen an?
    Gruß Gerd
    • Name:
    • Gerd Reinhöfer
  9. Beweisumkehr?

    Ist es nicht einfach so, dass durch die Abnahme sich nur die Beweislast umdreht? Also nach der Abnahme der Auftraggeber den Mangel beweisen muss?
    Was ist denn mit der Gewährleistung? Das ein Mangel vorliegt, ist doch eindeutig.
    Aber wie schon oben gesagt, Frage für den RA
    • Name:
    • Martin Beisse

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