Einbehalt bei Bauvertrag nach VOB nicht zulässig?
BAU-Forum: Neubau

Einbehalt bei Bauvertrag nach VOB nicht zulässig?

Hallo,
wir haben einen Bauvertrag nach VOBAbk. mit festgelegter Abschlagszahlung nach Leistungserbringung für ein Einfamilienhaus abgeschlossen. Der Bau ist bis zum Rohbau mit Dacheindeckung vorangeschritten. Jetzt ist die 3. Abschlagszahlung für Rohbau/Dachstuhl und die 4. Abschlagszahlung für die Dacheindeckung von unserem Bauunternehmer gestellt worden. Nun haben wir mehrere durchaus behebbare Mängel zum Rohbau und zum Dachstuhl festgestellt, die wir schriftlich dem Bauunternehmer angezeigt haben und die teilweise auch bereits behoben worden sind. Bei einem Teil der Mängel streiten wir uns noch mit dem Bauunternehmer auf noch! sachliche Art. Der Bauunternehmer bestreitet den Mangel obwohl der DEKRA-Bau-Sachverständige dies festgestellt hat (Höhenunterschied der Vollbeton-Montagedecke im Spitzbogen über DINAbk.). Um unseren guten Willen zu zeigen haben wir jetzt 95 % der dritten Abschlagszahlung für den Rohbau/Dachstuhl angewiesen. Eine Teilzahlung lehnt der Bauunternehmer aber kategorisch als vertragsunzulässig ab und hat nun alle Bauarbeiten eingestellt, bis zur Zahlung der vollständigen Rate. Sind wir im unrecht und ein Einbehalt ist wirklich bei einem VOB-Vertrag unzulässig? Was haben wir dann für Möglichkeiten, um die Nachbesserung durchzudrücken. Brauchen wir vielleicht gar nicht zahlen, solange wir nicht sachlich angemessen zufrieden mit der Leistung sind. Vollständigkeitshalber, wir bauen in Berlin.
Vielen Dank schon jetzt.
  • Name:
  • Bauherrin
  1. Mal die VOB/B

    lesen (müsste Ihnen ja ausgehändigt worden sein). Dort unter § 16 "Zahlung" Satz 1.
    Dort ist von Abschlägen "für vertragsgemäße Leistungen" zu lesen. Eine mangelhafte Leistung ist keinesfalls vertragsgemäß.
    Unter Pkt. 2 kann nachgelesen werden, dass Einbehalte sehr wohl zulässig sein können.
    Im übrigen: Wenn es nichtgütlich geregelt werden kann, Baurechtsanwalt ...
    • Name:
    • M.P.
  2. Ergänzung ...

    Bei Mängeln, die Sie behaupten, muss der Bauunternehmer Ihnen nachweisen, dass seine Leistung mängelfrei ist.
    Bis dahin haben Sie (so lange Sie guten Gewissens handeln) i.d.R. das Recht, Einbehalte in Höhe der zu erwartenden Mangelbehebungskosten vorzunehmen, ggf. sogar mit einem "Druckzuschlag".
    Diese Zahlen sollten Sie allerdings belegen können. Ob da der freundliche Prüfer der Autofraktion helfen kann?
  3. @Ralf

    man kann sich bestimmt bei DEKRA als BAU-Sachverständiger zertifizieren, ob man auch Autos begutachten kann? :)
    Es sind so viele Sachverständige von der Handwerkskammer oder Architektenkammer, wie kommen die Bauherren immer an solche Spezialisten dran verstehe ich net.
    @Fragesteller meiner Meinung nach dürfen sie das Dreifache der zu erwartende Schadenbehebungskosten einbehalten.
    Wie gesagt nur meine Meinung ;)
    MfG
    Yilmaz
  4. Baustopp

    Ich möchte noch ergänzen, dass der Bauunternehmer (den vorliegenden Infos zufolge) auch nicht berechtigt ist, die Arbeiten einzustellen.
    ich würde den Bauunternehmer deshalb auffordern, die Arbeiten unverzüglich fortzuführen.
    Grüße Thomas
  5. Zahlungen nur für mangelfrei erbrachte Leistungen

    Hallo,
    wurde ja schon geschrieben.
    Haben Sie denn die VOBAbk./B ausgehändigt bekommen?
    Mit freundlichen Grüßen
  6. Vielen Dank

    Vielen Dank an die schnellen Antworter!
    Um zunächst die Frage nach der VOBAbk. zu beantworten: Ja, wir haben diese mit dem Vertrag ausgehändigt bekommen und auch gelesen. Sie erschien mir in meiner Unsicherheit nur so widersprüchlich. In § 16 (5) steht, dass der Bauunternehmer seine Leistungen bis zur Zahlung einstellen kann. Andererseits steht auch wieder richtigerweise drin, dass Leistungen mängelfrei zu erbringen sind. Ich will jetzt keine juristische Fachsimpelei auslösen. Es hilft uns schon sehr, dass wir mit dem Einbehalt scheinbar doch richtig liegen. Dafür spricht auch, dass gestern, am Dienstag, plötzlich nach dem Baustopp am Montag ein weiterer Vor-Ort-Termin mit den Gewerken und der Bauleitung stattgefunden hat, auf dem alle strittigen und unstrittigen Mängel nun auch von der Bauleitung (nicht nur immer von uns) protokolliert wurden und nun auch ausnahmslos! heute und morgen nachgebessert werden sollen. Im Gegenzug erwartet man dann von uns auch, dass danach die restlichen 5 % der Abschlagszahlung kommen (d.h. im Umkehrschluss, dass man unsere 95 % anerkannt hat). Daran soll es nicht liegen, wenn korrekt nachgebessert wird.
    Nun noch kurz zur DEKRA. Ich bin eigentlich auch kein Liebhaber der DEKRA oder des TÜV. Habe selbst oft alle 2 Jahre meine Problemchen in Bezug auf Auto. Aber die DEKRA ist noch ein bisschen mehr als die Abteilung Auto. In unserem Fall handelt es sich um eine baubegleitenden Kontrolle, die uns schon so einige kleinere Mängel (wie sie nun mal passieren können) aufgezeigt hat, die wir selbst aber nicht gefunden hatten. Zum Schluss erhalten wir dann ein Dekra-Siegel für "Qualität am Bau" für unser Häuschen. Es ist vielleicht etwas rosarot, aber der mögliche Wiederverkaufswert könnte im schlimmsten Fall zumindest psychologisch gesehen dadurch noch einen kleinen Pusch bekommen. Außerdem kann man auch bei anderen Prüfinstituten Pech mit den Sachverständigen haben. Das ist m.E. nach immer ein Glücksspiel, ob nun TÜV, BSB oder DEKRA.
    Es scheint ja nun auch wieder mit dem Bau weiterzugehen. Für nächste Woche sind uns die Fenster angekündigt ... Ich verbuche das Ganze jetzt unter "Machspielchen", wie weit der Bauunternehmer bei uns gehen kann. Nochmals vielen lieben Dank an alle.
  7. Der Grund ...

    warum viele SV's geradezu allergisch auf die Erwähnung von großen Prüforganisationen reagieren, liegt auch in der bei diesen wesentlich eingeschränkten Haftung.

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