Mindesthöhe Garage
BAU-Forum: Neubau

Mindesthöhe Garage

Leider war im Kaufvertrag kein Garagenmaß angegeben, nur Stapelparker (Doppelparker / Duplexgaragen). Nach dem Einbau stellte ich nun fest, dass nur Autos bis 1,50 (Höhe 1,52) geparkt werden können. Mein Auto selbst 1,60, aber Mercedes A und B, neuer Golf etc. passen ebenfalls nicht rein. Außerdem musste ich beim Verlassen des Parkers auf den Knien rutschen, da ich mich wegen meines Rückenleidens nicht bücken darf. Außerdem bin ich nicht mehr die Jüngste. Ich hatte in meinen früheren auch bereits Garagen dieser Art, aber da gab es keine 'Höhenprobleme'. Ich konnte aufrecht gehen.
Da es sich um Eigentum handelt, will und kann ich das nicht hinnehmen. Ich bin schon bei einem Fachanwalt vorstellig geworden. Aber trotzdem würde mich Ihre Antwort sehr interessieren! Denn da ich eine Restsumme einbehalte, wurde mir nach der Abnahme der Schlüssel verweigert, obwohl ich erst nach Beseitigung aller Mängel inkl. Abnahmeprotokoll bezahlen muss. Und da ist neben der Garage noch vieles im Argen.
Übrigens, es betrifft das Bundesland Hessen!
Vielen Dank! BK
  • Name:
  • Brigitte Koban
  1. Lichte Höhe Garage

    (also das Maß zwischen Fußboden und Deckenunterkante) muss mindestens 2,00 m betragen. Einzelheiten können Sie in der Hessischen Landesbauordnung nachlesen. Hierzu sollte Ihnen auch Ihr Anwalt Auskunft geben können.
    Link:

    MfG
    Ralph Kaiser
    Architekt
    Fr. Sachverständiger

  2. Stapelparker (Doppelparker / Duplexgaragen)?

    wie darf ich das verstehen. Ist das so eine Garage, wo zwei Autos übereinander geparkt werden und dann per hydralik angehoben/gesenkt werden?
  3. Stapelparker (Doppelparker / Duplexgaragen)

    ja genau, das ist es!
  4. Antwort Lichte Höhe

    Vielen Dank! Die Hessische LBOAbk. habe ich mir gespeichert. Aber laut Hess. Garagenordnung sind Stapelparker (Doppelparker / Duplexgaragen) von der lichten Höhe von 2 m ausgenommen. Doch nirgends finde ich eine Höhe für Stapelparker (Doppelparker / Duplexgaragen)! Doch 1,50 m ist unfassbar! Wie kann so etwas überhaupt hergestellt werden?
  5. Stapelparker (Doppelparker / Duplexgaragen)

    Entschuldigung, aber dieses Wort habe ich in Ihrem Text leider völlig übersehen.  -  sorry -
    Bitte erkundigen Sie sich beim Hersteller des Doppelparksystems, um das es sich in Ihrem Fall handeln dürfte. Steht immer auch auf der Stahlkonstruktion des Systems. Dieser wird Ihnen bereitwillig Auskunft zur lichten Mindesthöhe geben, bspw. ist diese im Zulassungsbescheid vermerkt. Fragen Sie bei Ihrem Anruf nach der Technikabteilung.
    MfG
    Ralph Kaiser
    Architekt
    Fr. Sachverständiger
  6. Höhe Stapelparker (Doppelparker / Duplexgaragen)

    danke. Ich habe das Datenblatt, da ist 1.50 Höhe angegeben. Er stellt aber auch welche mit der Höhe von 1.80 her. Ich finde es unverständlich, dass bei den heutigen Autohöhen solche zugelassen sind. Wäre nicht der Bauträger verpflichtet gewesen, uns vor Kauf und Einbau darüber zu unterrichten? Ich kann nicht nur wegen Autohöhe die Garage nicht benutzen, auch wegen meines Rückens, da ich mich nicht bücken darf (60 % Behinderung). Das war bekannt, habe deshalb auch eine behindertengerechte Wohnung, wenn auch noch kein 'G' im Ausweis. Es muss doch auch eine Mindesthöhe für solche Garagen vorgeschrieben sein, zumindest, dass man aufrecht (nur mit Einzug des Kopfes) gehen kann!
    Was meinen Sie?
    Vielen Dank für Ihre Antworten und vielleicht für die nächste?
    Leider ist mein Anwalt diese Woche noch in Urlaub. Deshalb habe ich zur 'Beruhigung' dieses Forum aufgesucht.
  7. @Frau Goban ...

    also grundsätzlich, wenn nicht im Kaufvertrag anders vermerkt, ist ein Bauträger nur verpflichtet, für das sogenannte "Normauto" einen Stellplatz zu errichten. Ein PKW definiert sich über das sog. Lichtraummaß, welches insgesamt bei PKW 1,70 m bertägt und nach oben ein lichtes Maß von 25 cm beträgt, d.h. es wird von Fahrzeugen mit einer Höhe von 1,45 m ausgegangen (Referenz ist immer noch ein Mercedes Benz 200 (ca. BJ 85) bzw. Passat (ca. BJ 90). Insofern erfüllt der erstellte Doppelparker mit 1,50 cm Einstelltiefe diese Richtlinie. Das dies nicht den Realitäten von heute entspricht ist sehr ärgerlich und kann ich selbst sehr gut nachvollziehen, da meine Navi-Antenne regelmäßig im Büroparkhaus geschrottet ist.
    Eine reelle Chance zwecks Zuteilung eines "passenden" Parkplatzes haben Sie m.E. eigentlich nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Höhe Ihres KFZ's dem Bauträger vor Vertragsabschluss bekannt war  -  leider.
    Gruß
  8. @ Achim Mantel ...

    Wo findet man/Frau diese Normmaße.
  9. Lichtraummaß

    Kann ich das so verstehen, dass ober dem Auto ein lichtes Maß von 25 cm sein muss? Das heißt, die Gesamthöhe 1.70? Dann würde mein Auto sogar reinpassen. Finde ich dazu wo Unterlagen?
    Übrigens war dem Bauträger mein Auto bekannt, ich habe ihn vor dem Kauf bereits gefragt, ob mein Auto reinpasst. Das wird er nun zwar abstreiten, aber ich habe ihn mehrmals mit Zeugen und meinem 'Auto' getroffen. Und ihn bei dieser Gelegenheit daraufhin gewiesen, dass ich wegen meiner 'Behinderung' (linkes Bein teilweise gelähmt) dieses Auto mit Automatik kaufen musste.
  10. @Ralf Dühlmeyer ...

    verschiedene Quellen:
    Die EAE und EAHV (Auszüge davon z.B. erster Blick in Schneider Bautabellen)
    und Anlagen des ruhenden Verkehrs und Parkbauten, die EAR.
    Bauhandbuch der Firma Wöhrl (ein Hersteller von solchen Anlagen, wen nicht DER Hersteller).
    LBOAbk. Bayern
    Gruß
  11. @Frau Koban II

    vielleicht verständlicherweise kann und will ich hier keine Rechtsberatung geben, das Lichtraummaß ist definiert für den Strßenverkehr, aber könnte ein Hinweis im Zuge der Rechtsberatung mit Ihrem Rechtsanwalt sein ...
    Gruß
  12. grundsätzlich mangelhaft

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Ich habe selbst letzte Woche als Nutzer Bekanntschaft mit einen solchen System gemacht und musste den geliehenen Smart auf der Straße abstellen. Ein Park-System, in das kein Golf V, kein Astra, keine A-Klasse und nicht mal ein Smart passt (1,52 m hoch), ist m.E. nach § 633 BGBAbk. mangelhaft, wenn keine Beschaffenheit (Höhe) ausdrücklich vereinbart wurde. Auch ein Hinweis auf 1,50 m im "Kleingedruckten" könnte noch als überraschende Klausel unwirksam sein. Selbst 1,65 m lichte Höhe halte ich ohne ausdrückliche Aufklärung und individuelle Vereinbarung für mangelhaft, weil ich als Käufer erwarte, aufrecht zu meinem Fahrzeug gelangen zu können.
    Ich hoffe, Ihr Anwalt taugt etwas und Sie bleiben standhaft (im wahrsten Sinn des Wortes). Solche Systeme müssen vom Markt verschwinden. Und das werden sie, wenn ein Gericht feststellt, das sie ohne erhebliche Anforderungen an die Kaufberatung und ohne Abschluss einer ganz individuellen Vereinbarung zunächst mal grundsätzlich mangelhaft sind, EAR hin oder her. Ich bin mir sicher, dass ich als Architekt haften würde, wenn ich einem Bauherrn ohne umfangreichste Aufklärung ein solches System einplanen würde, weil das Ergebnis nicht gebrauchstauglich ist.
    Anmaßend finde ich den Satz in einem Hersteller-Datenblatt (Wöhr): "Die Pkw-Gesamthöhe inklusive Dachreling und Antennenhalterung darf die hier angegebenen max. Pkw-Höhenmaße nicht überschreiten! " Umgekehrt wird ein Schuh draus: die lichte Höhe des Klapperatismus darf die Höhe des PKW und seines Benutzers nicht unterschreiten. Parkraum muss sich dem Nutzer und dem Auto unterordnen, nicht umgekehrt.
  13. @Bruno Stubenrauch ...

    guter Kommentar, bin derselben Ansicht und bin der Meinung, dass hier nicht nur BGBAbk. greift, sondern auch die EAR sich in diesem Punkt der EAE bzw. der EAHV widerspricht, respektive die EAR nicht den heutigen Realitäten entspricht und somit BGB (so oder so) vorrangig zu betrachten ist.
    Gruß
  14. Vielen Dank

    an alle für die Hinweise. Sie haben mir alle sehr geholfen und ich bin mir ganz sicher, dass mir mein wirklich guter Baurechtsanwalt weiterhelfen wird. Bis zu seiner Rückkehr bin ich nun etwas beruhigter. Weder im Kaufvertrag noch sonst war ein Hinweis enthalten, keinerlei Prospekt, kein Hinweis auf die Firma. Es ist die Firma Klaus (multiparking.com). Ich stellte diesen Mangel mit Entsetzen nach dem Einbau der Hebebühne Anfang August fest. Übergabe war am 29.08. auch wenn mir die Herausgabe der Schlüssel entgegen meinem Kaufvertrag versagt wurde. Aber erpressen lasse ich mich nicht. Zum Glück muss ich nicht aus meiner Wohnung, sodass ab nun ein Schadensersatzanspruch besteht. Ich werde durchhalten, da hilft mir mein Anwalt!
  15. PKW-Höhen und Planungen

    Auch wenn die Beiträge hier schon etwas älter sind möchte ich doch einige Anmerkungen machen:
    1. Richtig ist, dass Planungen von Stellplätzen an der Realität vorbei gehen. Es ist nicht nachzuvollziehen warum heute noch Planungen von Architekten erstellt werden, die Stellplätze mit einer lichten PKW-Höhe von 1,50 m vorsehen. Wer sich mit offenen Augen durch den Straßenverkehr bewegt muss feststellen, dass alle PKW tendenziell höher werden. Die bestenBeispiele sind der Golf V mit einer Gesamthöhe von 1,53 m oder der neue Honda Civic mit knapp 1,60 m.
    2. Die Hersteller von Parksystemen bieten eine Breite Palette von Produkten an. Die Datenblätter enthalten detaillierte Informationen für Planer und Bauherren über die maximal möglichen PKW-Höhen und -Längen. Allen voran hat die Firma Klaus Multiparking GmbH mit dem Planungstool ProDesigner für den Stapel-Parker Typ 2082 ein Instrument geschaffen, mit dem direkt die erforderlichen Maße für die abzustellenden PKW-Typen angegeben werden.
    3. Die Problematik der Stellplatzbreiten wird auch vernachlässigt. Die GaVos in Deutschland geben Mindestbreiten an, die vielfach als ausreichend angesehen und so übernommen werden. Ein Aus- oder Einsteigen (Aussteigen, Einsteigen) auf einem 2,30 m breiten Stellplatz gestaltet sich aber als schwierig. Besonders wenn es sich um PKW wie einen 2-Türer handelt.
    Die Hersteller von Autoparksystemen können nur bedingt Einfluss auf die Planungen nehmen. Die zahlreichen Hinweise auf beschränkte Nutzbarkeit der Stellplätze bei den "kleinen" Parksystemen wird oftmals ignoriert. Auch bauliche Zwänge wie Gründungsschwierigkeiten oder die Grundstücksgröße können Grund für die Planung dieser Systeme mit geringen Höhenabmessungen sein.
    Insgesamt gesehen ist es also Aufgabe der Architekten den Bauherren zu beraten und auf die Nutzbarkeit hinzuweisen.

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