Bezugsfertigkeit mit Architektenvertrag
BAU-Forum: Neubau

Bezugsfertigkeit mit Architektenvertrag

Habe die Suche ein Weilchen benutzt. So richtig klar ist es mir nicht geworden.
Meine Frage: Wann kann ich meinen Architekt entlassen? In meinem Fall war ich nicht sehr zufrieden und habe so verschiedenene Gewerke am Schluss selbst koordiniert. Lieber wäre mir auch gewesen, dass ich mehr Beratung bekomme und mich um den ganzen "Mist" nicht kümmern muss. Aber wer bezahlt, darf eben auch mal hingucken. Und beim Bauträger sind wir schließlich auch nicht. Tut mir Leid wenn ich abträglich zum Bild der Architekten damit beitrage.
Also: Auch wenn z.B. die privat beauftragte Innentreppe noch fehlt (von dessen bauaufsichtlicher Zulassung etc. Ich den Architekt ja entbinden kann; selbstgenutzte Immobilie), wann kann ich mich verabschieden, den Rest selbst machen und einziehen? Wovon hängt das ab? Habe einen "normalen" Architektenvertrag.
Und wenn ich mit meinem Architekt im Clinch liege, welche Möglichkeiten/Rechte habe ich bezüglich Bezug?
Vielen Dank und viele Grüße, Thomas
  1. Kündigung des Planer-Vertrags (Architekten-Vertrags oder Bauingenieur-Vertrags)

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Prinzipiell können Sie einen Planervertrag jederzeit kündigen (Mitteilung über die Kündigung an das Bauamt ggf. nicht vergessen!). Aber es sind zwei Anlässe mit unterschiedlichen Folgen zu unterscheiden. Kündigung aus wichtigen Grund (für Sie, aber nachvollziehbar ggf. von einem Richter)  -  Sie müssen nur das bereits Geleistete bezahlen oder Kündigung aus Willkür, dann müssen Sie ggf. zusätzlich noch eine Entschädigung zahlen, denn der Planer hat ja z.B. wegen der Aufgaben für Sie andere Aufträge wegen Arbeitsüberlastung abgelehnt. Ohne oder mit wichtigem Grund ist auch bedeutsam wegen Haftungsfragen bei Mängeln, für die der Planer in die Haftung genommen werden kann.

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