Finanzieller Ausgleich von Mängeln
BAU-Forum: Neubau

Finanzieller Ausgleich von Mängeln

Hallo,
ich suche eine Liste, die den finanziellen Ausgleich für leichtere Mängel regelt, deren Beseitigung für den Handwerker oder den Auftraggeber unzumutbar wären. Z.B.
  • Bodenbelag technisch einwandfrei, aber in der falschen Farbe ausgeführt
  • Geringe Kratzer an einem Fenster (deren Ausbesserung immer sichtbar bleiben wird)
  • Vergessene Steckdosen (mit samt den Zubringerleitungen)
  • usw.

Es ist klar, dass jeder Mangel ein Einzelfall ist, jedoch gibt es wohl Listen (die mitunter auch auf Gerichtsurteilen basieren), welche einen Anhaltspunkt für einen finanziellen Ausgleich bieten.
Kennt jemand einen Link?

  • Name:
  • Quartier
  1. Kratzer im Glas

    werden durch Austausch der Scheibe (nicht des Fensters) beseitigt. Das ist kein unzumutbarer Aufwand, sondern geht ganz fix (jedenfalls bei uns war's so).
    Wieso soll der Mangel nicht behoben werden?
  2. Ansatz

    Wie sie selbst schon feststellen, ist jeder Mangel anders zu bewerten und schwer von einem auf das nächste Bvh übertragbar.
    Somit gibt es hier auch keine allgemeingülten "Mängelabschlagslisten", Ein erster Ansatz um ein "Gefühl" für die Wertigkeit der Arbeitsleistungen zu bekommen wären vielleicht Arbeitszeitrichtlinien und zugehörige Materialpreise, aber auch diese sind mit Vorsicht zu genießen.
  3. das ist ja mal eine interessante Seite , Herr düwel!

    wenn es das mal für alle Gewerke gäbe.
  4. Ich weiß

    nicht, ob man die Seite immer so unkommentiert anfügen soll.
    Das könnte schnell zu der Versuchung führen eine nicht herzustellende Verallgemeinerung zu versuchen, gerade wenn man nicht weiß, was dahinter steht.
    Bei Ihnen habe ich da keine großen Zweifen Herr Lenuweit? ;-)
  5. Nochmal zu den Kratzern im Glas!

    Foto von Glasermeister u. ö.b.u.v.Sachverständiger Jürgen Sieber

    Nicht jeder Kratzer im Glas rechtfertigt einen Mängelanspruch.
    Wenn Sie den unten stehenden Link anklicken (dann den Unterpunkt 14 wählen) kommen Sie zu einer Seite die die Beurteilung von Glasschäden näher definiert.
    Dies kann zur Einschätzung behilflich sein.
    MfG
    Jürgen Sieber
  6. Farbe des Fußbodens ...

    Hallo,
    warum sollten Sie als Bauherr bei der Farbe des Fußbodens oder bei fehlenden Steckdosen "nachgeben"?
    Wenn (ja wenn) alle Leistungen schriftlich vereinbart waren und für diese Leistungen wiederum ein Preis vereinbart wurde dann müssen Sie diesen Preis nur bei vollständiger Erbringung der Leistung zahlen! Ansonsten gilt die Leistung als nicht (oder nicht vollständig) erbracht!
    Nehmen wir das beliebte Beispiel Auto:
    Sie bestellen einen roten Golf mit CD-Player und Navigationssystem und bekommen einen blauen Golf ohne CD und Navi. Was machen Sie dann? Sie lassen entweder alles nachrüsten (In Ihrem Fall FuBo raus & SteckDo rein) Oder Sie ziehen Geld ab.
    Bei den fehlenden Steckdosen ist es noch einfach, nehmen Sie die Angebotsaufstellung zur Hand und ziehen Sie die Kosten für die Leitungsverlegung und Steckdosenmontage ab.
    Sollten Sie ohne die fehlenden Dosen nicht leben können dann lassen Sie diese nachrüsten, auch wenn dann nochmal tapeziert werden müsste, das muss der Elektriker auf seine Kappe nehmen!
    Beim Fußboden können Sie genauso ran gehen, Sie wollten himmelblaues Linoleum haben aber käsegelbes Linoleum bekommen. Dies ist nicht das was Sie wollten also kann es der FuBOLeger ändern (rausreißen + neu verlegen) Oder es ist eine nicht erbrachte Leistung die Sie nicht bezahlen müssen.
    Ich nehme an letzteres wird in Ihrem Fall zutreffen da Sie mit der "falschen" Farbe evtl. leben können. Sie sagen den Fußbodenleger das dies absolut nicht der Belag ist den Sie wollten und verlangen die Neuverlegung. Das wird für den Handwerker aber sauteuer und vor allem teurer als wenn er in den sauren Apfel beist und Ihnen den Preis erlässt.
    Voraussetzung ist jedoch das Sie alles schriftlich und detailliert festgelegt haben! Ein Fingerzeig im Geschäft des Fußbodenlegers auf die Auslegware die Sie wollten reicht da nicht. Auch nicht das rote Kreuz an der Wand das Sie zusammen mit dem Elektriker bei der Rohbaubegehung gemacht haben. Jetzt zählt nur das was schwarz auf weiß vereinbart wurde!
    • Name:
    • ANDRE
  7. Farbe des Fußbodens ... Keine Ahnung

    Sorry, verehrter Herr Andre,
    Sie haben ja überhaupt keine Ahnung. Wenn der Boden absolut mängelfrei verlegt ist, die Farbe aber nicht die richtige, dann zahlen Sie an den Bodenleger mindestens 80 % des Preises (und Sie würden dann auch noch die Gerichtskosten zu mindestens 80 % übernehmen).
    Mit Verlaub, machen Sie sich doch erst mal etwas kundig, bevor Sie einfach so etwas in Foren platzieren.
    • Name:
    • Quartier
  8. @Quartier

    Das sehe ich aber anders!
    Bei einem Fußboden, bei einer tapezierten Wand etc. kommt es neben der fachgerechten Verarbeitung auch in hohem Maß auf das optische Finish an!
    Wo kommen wir denn hin wenn der Fußbodenleger einfach grünen Teppich verlegt obwohl blau vereinbart wurde und dann auch noch Geld dafür verlangt! Wenn schriftlich festgelegt wurde das Teppich vom Typ "Moderna" in RAL XY verlegt wird und dann Teppich "Rustikal" in RAL XYZ drinnen liegt, dann hat der Fußbodenleger sehr wohl seine fachgerechte Arbeit erbracht, aber eben auf der falschen Baustelle. Er hat nicht das geliefert was er liefern sollte und dafür muss niemand zahlen!
    Als Bauherr verweigert man die Abnahme und fordert Nachbesserung! Dieser Austausch ist aber im Endeffekt teurer als 100 %iger Preisnachlass ... Deswegen sollte der FuBoLeger genau nachrechnen.
    Sicherlich kann es Streitfälle geben wenn statt 15 % abgetöntem Grau ein 20 % abgetöntes Grau genommen wurde und dieser Mangel als "zumutbar" eingestuft wird.
    Ansonsten gilt auch für Fußbodenleger:
    Das was schriftlich vereinbart wurde muss auch geliefert werden, nur dafür gibt es Geld!
    • Name:
    • ANDRE
  9. Hinzunehmene Unregelmäßigkeiten bei Gebäuden

    Foto von Horst Schmid

    ist der Titel eines von Prof. Oswald und Ruth Abel verfassten Buches, das mittlerweile als Standardwerk gilt. Eine Minderwertberechnung kann z.B. nach der Methode Dr. Aurnhammer ausgeführt werden. Um ein "streitfestes" Ergebnis zu erhalten, sollten Sie allerdings einen Sachverständigen beauftragen.
  10. @Andre

    Nein, nein, da irren Sie sich. Landläufige Meinung. Die Rechtsprechung schaut ganz anders aus, glauben Sie mir das.
    • Name:
    • Quartier
  11. @Quartier

    Jou, habe mal gegoogelt!
    Scheint tatsächlich anders als bei "normalen" Sachmängeln zu sein. Eigentlich ist es bei einer gekauften Sache ja so das man Nachbesserung/Austausch/Minderung verlangen kann wenn die Sache nicht die zugesicherten Eigenschaften hat.
    Der Tausch des Fußbodens hingegen stellt für den AN unter Umständen einen unzumutbaren Aufwand dar und da ist die Rechtsprechung tatsächlich anders ...
    Wie so oft: Recht haben und Recht bekommen sind 2 verschiedene Dinge!
    • Name:
    • ANDRE
  12. heißt das, dass man als Kunde eine falsche Fußbodenfarbe zu akzeptieren hat?

    und nur 10-20 % Minderung geltend machen kann, wenn's nicht nachzubessern geht?
    Obwohl die Farbe doch eine Haupteigenschaft des Fußbodens ist?
    Die Einrichtung passt jetzt nicht mehr dazu ... alles beißt sich ... der optische Eindruck des ganzen Raums ist im Ar ...
    Das akzeptieren zu müssen, ist doch als Kunde schwierig einzusehen ... auch mit Minderung. Oder?
  13. @Vorgänger

    @Andre: Recht haben und Recht bekommen, das ist wirklich das Thema. Daher kommend auch meine ursprüngliche Nachfrage nach Anhaltswerten, an denen man sich im Mängelfalle orientieren kann. Besser man trifft sich im Zweifelsfalle dort, wo auch die Rechtsprechung liegen dürfte, als mit falschen Erwartungen einen Prozess zu soundso viel Prozent zu verlieren.
    @Werner Aselmeyer: Die Akzeptanz von Mängeln im Bauwesen ist sicherlich schwierig einzusehen. Jedoch ist eine handwerkliche (Bau-) Arbeit immer als einzigartige Arbeit anzusehen, im Gegensatz zu Produkten, die man in Geschäften kaufen kann. Diese sind im Regelfalle Massenware, ob es nur Gardinen sind oder Autos. Darin liegt wohl auch der Unterschied in der Rechtsprechung.
    @Horst Schmid: Danke für den Hinweis auf das Buch, das dürfte sehr interessant sein.
    • Name:
    • Quartier
  14. ja aber

    wenn ich in einer Autowerkstatt meine Motorhaube neu lackieren lasse, und sie wird rot lackiert anstatt mit der richtigen grünen (vereinbarten) Farbe, dann verlange ich ja auch eine neue Lackierung mit der richtigen Farbe.
    Glaube kaum, dass ich das akzeptieren müsste.
    Und dabei handelt es sich doch auch eine einmalige handwerkliche Arbeit.
  15. Lackierarbeiten und Fußbodenbelag

    Sie können nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
    Natürlich müssen Sie keine grüne Motorhaube an einem roten Auto akzeptieren, da der Lackierer davon ausgehen muss das Sie eine Rote wollten, wenn kein anderer Auftrag vorliegt!
    Die Rechtsprechung geht davon aus, das Sie als Kunde eines Teppichs, Fliesen etc. das Material VOR Einbau begutachten um eventuelle Mängel festzustellen. Das ist sehr nah an der Realität. Kaum einer baut ein Haus und fährt unterdessen in den Urlaub! Als Bauherr haben Sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten! Eine Pflicht ist z.B. den Handwerker vor Schäden zu bewahren! Also bei Fehllieferungen einzugreifen! Wenn Sie tatenlos zusehen wie alles eingebaut wird , um dann nicht zu bezahlen, sind Ihre Rechte  -  Ware wie bestellt  -  nicht mehr schützenswert.
    Natürlich muss der Handwerker im Gegenzug bei Fehllieferungen die Transportkosten und auch eventuelle Verzugsschäden berappen, wenn er das schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht hat. Das muss erst mal festgestellt werden.
    Ob man eine falsche Fußbodenfarbe akzeptieren muss oder nicht, können Sie NICHT durch googlen im Netz ODER Vergleich von Gerichtsurteilen feststellen.
    In unserem Rechtssystem bezieht man sich auf den Einzelfall unter Berücksichtigung der herrschenden Meinung zu einem Problemkreis.
    Das heißt NICHT, dass das Gericht im konkreten Einzelfall der herrschenden Meinung folgt!
    Wenn daher aus Ihrer Sicht ein Mangel vorliegt der "gravierend" ist, dann sollten Sie den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Allgemeinplätze helfen Ihnen nicht weiter!
    Eine Erstberatung kostet nicht die Welt und Sie können einschätzen "wo" Sie stehen, da der Anwalt die "Knackpunkte" Ihres Falles bereits erläutern kann und die Chancen zu einer Einigung in Ihrem Sinne zu gelangen einzuschätzen vermag.
    in diesem Sinne ...
  16. Zumutbarkeit

    Das kommt dann auf den Richter an.
    Letztlich gilt nicht NUR ob es für den Angebotsnehmer zumutbar ist, sondern auch ob es für den Angebotsgeber zumutbar ist.
    DER bleibt nämlich bei der bisherigen Diskussion auch unberücksichtigt.
    Letztlich wird es gerade in diesen Dingen immer wieder eine Einzelfallentscheidung sein.
    Wäre ja auch schön für so einen Handwerker. Hat vielleicht noch nen Röllchen Uralt-Linoleum als Ladenhüter im Lager liegen und legt den einfach aus. Dafür soll er noch 80 % der Werkleistung bezahlt bekommen. Schönen Dank.
    Aber wie gesagt, es muss schon belegbar sein (in diesem Fall ist nur Schriftliches Wahres  -  auch hier gilt das AUCH für den Handwerker).
    Sie werden wohl letztlich in einem Vergleich enden. Da könnte man sich Gerichtskosten sparen ...

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