garantierte Bauzeit, aber ab wann beginnt die?
BAU-Forum: Neubau
garantierte Bauzeit, aber ab wann beginnt die?
Nun das Problem: Baufreigabe vom Bauamt war Anfang Februar, demnach müsste die Uhr bereits seit Anfang April "ticken", aber bis heute tut sich nichts, wir werden immer wieder vertröstet (Ende Mai), wir kommen also alleine mit dem Baubeginn ca. 2 Monate in Verzug. Darauf habe ich den Bauträger auch aufmerksam gemacht. Jetzt argumentiert er damit, dass die Baufreigabe erst mit Baufreigabe durch den Bauherren beginnt, also quasi mit Unterschrift der Werkpläne. Wir hatten aber keine Chance, die Werkpläne vor Ende April zu unterschreiben, weil beispielsweise der Bauzeichner einfach nicht fertig wurde, weil der vom Bauträger beauftragte Geologe fürs Bodengutachten monatelang nicht kam. Alles, was wir zu entscheiden hatten, haben wir immer spätestens nach 2 Werktagen abgegeben, aber dann hat es wieder Wochen gedauert, bis es in die Werkpläne eingezeichnet war. Natürlich hatten wir auch die eine oder andere Änderung beschlossen, weil uns auch immer gesagt wurde, dass dies zu keiner Verzögerung führt, beispielsweise, weil der Statiker sowieso noch nicht fertig ist usw.
Letztendlich interessiert mich, ob sich ein Bauträger als Generaluntenehmer nun auf den Standpunkt stellen kann, dass die Uhr erst 8 Wochen nach Unterzeichnung der Werkpläne "tickt".
Im Grund hätte ich gar keine Chance gehabt, vorher zu unterschreiben, aus genannten Gründen.
Für mich ist bereits vor Baubeginn schon klar, dass das Haus somit mindestens 2 Monate später fertig wird als zugesagt und dass ich dann mein altes Haus eben neben den Zinsen fürs neue 2 Monaten lang nicht vermieten kann, was einem Schaden von 3000 € entspricht.
Wie seht ihr das? Insbesondere die Sache mit dem Baubeginn und der Definition von "8 Wochen nach Baufreigabe".
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Baufreigabe ist doch eine definierte Sache
siehe:Der Termin der Baufreigabe lässt sich also als bauamtliche Beaubeginnsfreigabe definieren.
Frage an Sie: Haben Sie eine Vertragsstrafe für Bauzeitüberschreitung vertraglich vereinbart? Nicht? Na dann können Sie bei Vertragsüberschreitungen hinterher (also nach Übergabe des Objektes an Sie) nur Schadenersatzansprüche für "beweisbare" Vermögensschäden geltend machen. Ob eine theoretische Frühere Vermietbarkeit ihres alten Hauses dazu zählt? Da müssten Sie beweisen, das tatsächlich zum Zeitpunkt X schon ein Mieter auf der Matte stand.
Klären Sie jetzt, mit welchem Datum Sie den "roten Punkt" vom Bauamt bekommen haben und ab da "tickt die Uhr". Finanzielle Ausgleichsregelungen zu diesem Thema klären Sie aber besser erst am Ende des Bauvorhabens, denn sonst ist das Verhältnis zwischen BH und Bauträger von Beginn an im Keller. Vielleicht ist der Bauträger ja ein Superschneller und holt einen Teil der Zeit wieder auf ...
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Tricks der GU
Der richtige Weg wäre gewesen, die Pläne vor der Einreichung des Bauantrages zu genehmigen. Nun wird offensichtlich nach der Baugenehmigung noch umgeplant, der Generalunternehmer bezeichnet das als Werkplanung. Normalerweise ist das kein Problem und führt zu Mehrkosten wenn der Bau begonnen hat. Hier besteht aber die Gefahr, dass es nicht bei dem genannten Verzug bleibt. Sie müssen als Bauherr unbedingt die Terminüberwachung übernehmen oder den Herrn Tilgner beauftragen. Es geht darum, schon jetzt eine Beweissicherung zu betreiben.