Auswirkung der Zugänglichkeit eines Baugrundstückes
BAU-Forum: Neubau

Auswirkung der Zugänglichkeit eines Baugrundstückes

Hallo Wir planen, ein Grundstück zu erwerben, welches derzeit noch mit einem Bungalow bebaut ist, der abgerissen werden soll. Da das Grundstück ein hinteres Trenngrundstück ist, führt die Zufahrt über das vordere Grundstück, ist aber durch Wege- und Leitungsrecht (Wegerecht, Leitungsrecht) gesichert. Im Zuge unserer Überlegungen vor der Kaufentscheidung, fragen wir uns, ob es zu baulichen oder/und kostenmäßigen Einschränkungen im Bau eines neuen Massivhauses kommt, da diese Zufahrtsstraße schmal ist und nur von Fahrzeugen bis 2.2 t befahren werden kann. Normale PKW"s haben hier kein Problem, jedoch wird es für alles andere schwierig. Die Distanz beträgt von der Straßeneinfahrt bis zu unserem Grundstück rund 30 m. Wer kann mir eine Einschätzung aus der Baupraxis abgeben, welche Einschränkungen und Kosten durch dieses Handycap verbunden sind?

Besten Dank im Voraus für die Hilfe.

Gruß

  • Name:
  • Andreas
  1. Also zum einen ...

    Also zum einen wie will man denn den Bungalow abreißen und den Schutt wegbringen? Per Hand und Schiebkarre? :-)

    Zum anderen: wenn die Auffahrt breit genug ist, dann kann man sie doch mit Matratzen/Stahlblechen auslegen, sodass dann auch schwerere Fahrzeuge drüber können. Denn einen kompletten Bau mit irgendwas (bobcat, ) da hinzu bringen dürfte preislich aber einige 1.000 € Mehrkosten ausmachen, bis hin zu geht nicht ...

  2. Wege- und Leitungsrecht (Wegerecht, Leitungsrecht)

    Das Wege- und Leitungsrecht (Wegerecht, Leitungsrecht) war an den Bestands-Bungalow gebunden. Also muss es für den Neubau erneuert werden, zumal der Weg durch den Neubau auf jeden Fall zerstört wird. Also vor einem Abriss auf jeden Fall den Punkt regeln und die Dienstbarkeit sichern. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  3. @ Kla-2930-Kir Wege- und Leitungsrecht (Wegerecht, Leitungsrecht)

    Ob das Wege- und Leitungsrecht (Wegerecht, Leitungsrecht) an den Bestandsbungalow gekoppelt ist, lässt sich so nicht verbindlich sagen.

    Maßgebend ist die Vereinbarung, die der Bestellung der Dienstbarkeit zugrunde liegt. Im Grundbuch wird auf die Bestellungsurkunde (Bewilligung) Bezug genommen. Sollte dort tatsächlich auf das konkrete (damalige) Bauvorhaben Bezug genommen worden sein, wäre in der Tat der nächste Schritt, den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu kontaktieren, bevor nachträglich der Streit über Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts vom Zaun gebrochen wird. Ggf. müsste dann tatsächlich für das neue Bauvorhaben eine neue Dienstbarkeit bestellt werden.

    Gefährlich wäre es, die Frage einfach auszublenden. Ein Baustopp kann teuer werden!

  4. OK, wenn wir jetzt dann in Details gehen ...

    OK, wenn wir jetzt dann in Details gehen dann taucht natürlich die Frage der Bebaubarkeit an sich auf. Mit dem Abriss ist zunächst ein Bestandsschutz erst mal weg.

    Dann die Frage, ob es neben der Grunddienstbarkeit auch eine Baulast (öffentl. -rechtl.) gibt/erforderlich ist. Thema: gesicherte Erschließung.

    ;-)


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