Drainage
BAU-Forum: Keller

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  1. Na, die Auskünfte ...

    Na, die Auskünfte ...
  2. Dränagen dürfen nur an eine Vorflut angeschlossen werden

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo zusammen,
    wir stehen ziemlich am Ende unserer Planungen für den Neubau unseres Einfamilienhaus's jetzt ist noch die Frage der Drainage aufgetaucht.
    Unser Grundstück besteht aus Lehmboden, auf dem kaum was versickert, Grundwasser ist sehr weit unten.
    Meinung unserer Architektin, Drainage ist nicht notwendig.
    Die Baufirmen, hätten aber alle eine Drainage gemacht, hier kommt noch das Problem dazu, dass die Sohle des Regenwasserschachtes bei 1,90 m ist. Dadurch könnte die Drainage nicht wie optimal an der Bodenplatte laufen, sondern nur unter der Höhe der Lichtschächte bei 1,50 m.
    Wie seht Ihr das, ist die Drainage sinnvoll bzw. notwendig?
    Wenn keine Drainage, wie würdet Ihr die Baugrube wieder hinterfüllen, mit dem ausgehobenen Lehm oder mit Kies?
    Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen, da ich im Moment absolut verunsichert bin.
    Vielen Dank
    Anita hätte Ihnen aber die Kollegin auch geben müssen.

    1) Ob eine Drainage notwendig ist, hängt am Lastfall (bei Lehmboden ggf. stauendes Sickerwasser) und an der gewählten Abdichtung.
    Hierfür muss es ein Abdichtungskonzept geben, dass Teil der Planung ist!

    2) Eine Drainage ist genehmigungspflichtig und gebührenpflichtig (Die Wassermenge). Also sollte erst einmal geklärt werden, ob die Einleitung von Drainwasser in die Kanalisation überhaupt zulässig ist!

    3) Eine Drainage darf niemals direkt an die Kanalisation angeschlossen werden. Sie muss immer über die Rückstauebene mittels Pumpe hochgeführt werden und dann anschließen!

    4) Die Verfüllung hat nichts mit der Dränung zu tun  -  jedenfalls nicht direkt.
    Eine Verfüllung mit Lehm (= bindigem Boden) ist eigentlich immer Unsinn, da sich dieser nicht verdichten lässt und über viele Jahre immer wieder nachsackt.
    Aber wenn Sie Ihre Wege alle Jahre wieder hochnehmen und unterfüttern wollen, ... Werter Fragesteller,
    Dränagewasser darf entsprechend der DINAbk. 4095 nur an eine Vorflut (z.B. Vorfluter, Bach, Fluss, See, Meer, offenes Gewässer etc.) angeschlossen werden.
    Ist dies nicht möglich, ist dass anfallende Dränwasser auf dem Grundstück zu verrieseln, was wiederum die "Nötigkeit" eines größeren/höheren Durchlässigkeitsbeiwertes von 10 hoch minus 4 beim anstehenden Erdreich hat. Diehe hierzu DIN 18130.
    Ist dies auch nicht möglich, weil das anstehende Erdreich einen geringeren Durchlässigkeitsbeiwert von 10 hoch minus 4 hat, ist entsprechend der Normengebung auf die Verlegung einer Dränage zu verzichten und der Lastfall "drückendes Wasser" nach DIN 18195 Teil 6 Abschnitt 8 abzudichten.
    Dementsprechend wäre  -  wenn keine Drainageverlegung möglich ist  -  gegen den Lastfall "drückendes Wasser" abzudichten, was für Sie beim Bau des Hauses wesentlich höhere Kosten verursacht.
    Was möglich und machbar ist und welche Bodenklassen anstehen  -  und wie viel Wasser ankommt  -  ist entsprechend der DIN 4021 und DIN 4022 zu untersuchen.
    Insbesondere Grunddwasser und auch Dränwasser dürfen nicht  -  ohne Genehmigung  -  in das städtische Abwassersystem eingeleitet werden.
    Auch sind  -  entsprechend der vorgenannten Norm DIN 4095  -  Dränagen gegen Rückstau zu sichern, damit Sie sich über die Dränage kein Wasser ans Haus ziehen. Es ist vielmehr nicht so, dass  -  wie es Herr Dühlmeyer beschrieben hat  -  Dränagen über die Rückstauebene zu heben bzw. pumpen sind oder wären. Dies Aussage ist falsch. Siehe Hierzu DIN 12056 und DIN 4095 aber auch DIN 752 und DIN 1986.
    Auch dürfen Lichtschächte und Kelleraußentreppen  -  bzw. deren Bodenabläufe in den Kelleraußentreppenantrittspodesten nicht  -  an Dränagen angeschlossen werden.
    Hinsichtlich der Baugrubenverfüllung bleibt zu sagen, dass sich auch lehmhaltiger Boden  -  wenn der Lehmanteil nicht zu groß ist  -  mit dem entsprechend dafür vorgesehenen Gerätschaften verdichten lässt. Sicherlich kann es dann auch zu geringfügigen Absenkungen kommen, die Sie aber sicherlich nicht bemerken werden, weil sich der gesamte aufgefüllte Bereich nur  -  je nach Lehmhaltigkeit des Verfüllgutes, was vorher entsprechend zu untersuchen und zu beurteilen ist  -  1 cm Bereich bewegen.
    Und in diesem Zusammenhang bleibt weiterhin zu erwähnen, dass  -  anders als Herr Dühleyer dies beschrieben hat  -  natürlich die Baugrubenverfüllung und das dabei zu verwendende Verfüllgut in direktem Zusammenhang mit der Dränung stehen können, dies zum Beispiel dann, wenn Sie eine Dränage einbauen können, Aufgrund dessen keine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 6 Abschnitt 8 benötigen und Sie deshalb dafür sorgen müssen, dass das Dränwasser auch in der Dränage ankommt. Dann nämlich kommt es weiter darauf an, ob Sie über die Baugrubenverfüllung dränen möchten und sodann dafür Sorge tragen möchten, dass das anfallende Dränwasser auch in der Dränage ankommt oder ob Sie dies über Dränplatten die vielleicht auch noch Dämmen und die Abdichtung schützen sollen bewerkstelligen möchten. Gerade dann, korrelieren die Baugrubenverfüllung und die Dränung und stehen somit in mittelbarem sowie als auch in unmittelbarem und direktem Zusammenhang.
    Die Dränung, die Abdichtung und auch die Sonstige Grundstücksentwässerung stehen im Zusammenhang und können nur in diesem Gesamtpaket abschließend betrachtet und beurteilt werden und Aufgrund dessen kann dann auch erst die Wahl auf das für Sie, Ihr Haus und Ihr Grundstück passende Abdichtungspaket getroffen werden.
    Das die Ihnen angebotsunterbreitenden Firmen jeweils ein Angebot unter Berücksichtigung der Verlegung einer Dränage unterbreitet haben kommt sicherlich nur daher, dass der allgemeinübliche Sicherheitsgedanke im Hinblick auf Wasserschäden gestillt werden soll, es aber häufig aus Gründen der mangelden Fachkenntnis hieraus logisch geschlussfolgert dazu kommen kann, dass man sich gerade durch diesen gehegten Sicherheitsgedanken einen Baumangel und mitunter den später eintretenden Wasserschaden einhandelt.
    Werden die vorgenannten Normen nicht eingehalten, kann dies mitunter dazu führen, dass der Versicherer im Schadenfall frei ist von der Leistung.
    All diese Infos sollten Sie aber eigentlich von Ihrer Architektin erhalten können.
    Das was Sie hier in Ihrem Beitrag  -  des öfteren  -  als "Problem" bezeichnen ist sicherlich von Ihrer Angst eines Ihnen ggf. entstehenden finanziellen Schadens (an-) getrieben, was absolut nachvollziehbar ist. Dennoch würden wir Ihre Schilderungen wohl eher nicht als vermeintliches "Problem" ansehen, sondern wohl eher als Fleißarbeit für die planende Architektin. Vorstehende Sachverhalte sind lediglich Erledigungen die nach der Reihe abgearbeitet und dann entschieden werden müssen  -  auch von Ihnen- um ein gewisses Maß an der üblichen (Bau-) Sicherheit erlangen zu können.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
    ___________________________________
    PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.

  3. Noch etwas vergessen

    Foto von Markus Reinartz

    Werter Forumsteilnehmer, ich hatte noch etwas vergessen zu erwähnen.
    In dem Fall, wo es zu zeitweise aufstauendem Sickerwasser kommt und Sie vielleicht die Dränage an den Kanal angeschlossen haben, würden Sie ja Grundwasser  -  was nicht erlaubt ist wi ich bereits beschrieben hatte  -  in den Kanal einleiten.
    Es ist also weiterhin fraglich ob Sie eine Dränage überhaupt verlegen dürfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
    ___________________________________
    PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.

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