Pauschalangebot  -  Menge weicht ab!
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Pauschalangebot  -  Menge weicht ab!

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit Anfang diesem Jahres selbständiger Fliesenleger, also Existenzgründer, und habe in Rechtsfragen noch etwas Unklarheit. Speziell in einer Frage:
Ich habe bei einer Ausschreibung (keine öffentliche!) den Zuschlag erhalten, in einem Mehrfamilienhaus Fliesenverlegearbeiten durchzuführen. Im Leistungsverzeichnis trug ich in alle Einzelpositionen meine angebotenen Preise ein. Im darauf folgendem Verhandlungsprotokoll des auftraggebendem Hochbauunternehmen (mein Auftraggeber), wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Dem Verhandlungsprotokoll lag die VOBAbk. zur Grundlage.
Nach der Fliesenbemusterung ergaben sich allerdings im nachhinein andere Mengen als im Leistungsverzeichnis angegeben. Da der Bauherr sich anstelle von Fliesen in den Küchenbereichen jetzt für Laminat entschieden hat, entfallen größere Fliesenverlegeflächen. Ebenso wird nicht mehr Deckenhoch gefliest, sondern nur auf eine Raumhöhe von 1,30 m.
Von ursprünglichen im Leistungsverzeichnis erwähnten 201 m² Wandfliesen werden nur noch ca. 95 m² mit Fliesen verlegt. Von ursprünglichen 109 m² Bodenfliesen werden nur noch ca. 44 m² verlegt.
Nun meine Frage:
[B]Ändert sich der vereinbarte Pauschalpreis jetzt durch die vom Bauherren veränderten Mengen, oder kann ich in meiner Rechnung nach vollendeter Arbeiten den vereinbarten Pauschalpreis in Rechnung stellen? Entfällt ein wie sonst übliches genaues Aufmaß nach Fertigstellung bei einem Pauschalpreis? So entnehme ich es jedenfalls der VOB! [/B]
Vielen Dank für fachkompetente Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Fliese07
  • Name:
  • Michael
  1. hier stellt sich mir die Frage ...

    wieviel dir die Geschäftsbeziehung Wert ist. Was wäre wenn es 50 % mehr Fläche gewesen wäre ...
    mE kannst du auf dem Pauschalpreis bestehen.
    Gut zu begründen wär dies vor allem wenn du auch das Material bereitstellen solltest und entsprechende Fliesen eingekauft hast.
    Aber auch ohne dieses zusätzliche Risiko basiert dein Angebotspreis im wesentlichen auf der Auslastung. D.h. : bei vornherein geringerer Menge wäre der Preis/m² höher geworden und möglicherweise hattest du für die entgangene Zeit keinen Anschlussauftrag ...
    Ob er rechtlich in vollem Umfang durchsetzbar ist ist eine andere Frage. Vor allem dürfte sich ein Verfahren bei dem Umfang kaum lohnen ...
    Hier wäre eine einvernehmliche Lösung sicher anzustreben ...
    Gruß
  2. VOB, 2006, Teil B, § 2, Punkt 7, Abs. 1 UND Abs. 2!

    Hallo Michael,
    da die VOBAbk. ja Vertragsgrundlage ist, siehe die o.g. VOB-Teile!
    Da Ihr Auftraggeber nach dem Abschluss des Bauvertrages eine Vertragsänderung beschlossen hatte, führen die unzumutbaren Änderungen des Vertrages auch zu einer entsprechenden Änderung des Pauschalpreises.
    Dabei ist es völlig unerheblich wie groß oder wie klein die Änderungen des Vertragsinhaltes sind.
    Gemäß einem Urteil des OLG Hamm vom 20.09.2005, liegt die Zumutbarkeitsgrenze bei 20 % der Gesamtpauschale.
    Wenn keine sonstige einvernehmliche Lösung zu erzielen ist, dürften Sie notfalls auch einem Rechtsstreit gelassen entgegensehen.
    Viel Erfolg!

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