HOAI für Architekten und Statiker
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

HOAI für Architekten und Statiker

Im Herbst habe ich mit einem Planungsbüro für Bauplanung einen Vertrag über die Leistungsphasen 1-8 nach HOAIAbk. geschlossen. Der Planer des Büros hatte mir mitgeteilt, dass für den Statiker noch Kosten auf mich zu kommen werden. Die Kosten hatte er noch nicht benennen können, sicherte mir aber einen guten Preis zu, da er schon oft mit dem Statiker zusammengearbeitet hat. Nun wurde dem Statiker der Plan 1:200 vorgelegt und der Statiker hat mir ein Angebot über € 17.955 gemacht. Dieser Preis übertrifft bei weitem die Summe, die mir mein Planer geschätzterweise mündlich in etwa mitteilte.
Das Bauvorhaben wird mit geringen Schwierigkeiten in die Honorarzone 2 eingestuft, mit einem umbauten Raum von 4.000 m³ und die anrechenbaren Kosten werden mit € 440.000 kalkuliert.
Was mir nicht verständlich ist, der Statiker hat in seinem Angebot folgende Leistungen aufgeführt:
  • Genehmigungsplanung (LPH 4), Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung.

Des weiteren enthält sein Angebot:

  • Ausführungsplanung (LPH 5) und die Vorbereitung der Vergabe.

Meine Frage ist, ob für Statiker eine eigene Leistungsphasenabrechnung nach HOAI gilt oder werden mir hier einige Leistungsphasen doppelt berechnet.
Das Angebot des Statikers wird mir auch noch als sehr günstig vom Architekten vorgestellt, weil der Statiker mir sogar bereits 30 % Nachlass gewärt hat.
Zudem werden für die Bauüberwachungen Stundensätze vom Statiker angekündigt. Der Planer hat aber von uns die gesamte Baubetreuunge übertragen bekommen. Muss der Statiker zudem noch vor Ort?
Da ich Existenzgründer bin, steht für mich sehr viel auf dem Spiel. Für Ihre Auskunft bedanke ich mich im Voraus.

  • Name:
  • A.H.
  1. Die HOAI gilt ...

    für Architekten und die Ingenieure (fachlich Beteiligte) gemeinsam. Allerdings gelten unterschiediche §§ für die Berechnung des Honorars.
    Ohne Ihre Fragen hier beantworten zu können, da eine Einstufung des BVAbk. gem. Art. 2 BayBoAbk. mit den von Ihnen gegebenen Angaben vorgenommen werden kann, so kann ich Ihnen hier dennoch, gem. Ihren Mitteilungen, mitteilen, dass:
    1. i.A. der Ersteller der stat. Berechnungen als Nachweisberechtigte für die Tragwerksplanung die ordnungsgemäße Ausführung der Tragwerke bescheinigen muss. Hierzu muss dieser natürlich auch die entsprechende Ausführung auf der Baustelle überprüfen. (Diese Leistung hat nichts mit der Bauüberwachung durch einen Architekten zu tun).
    2. hat Ihnen der Statiker lediglich Pläne im Maßstab 1:200 übergeben, so hat dieser mit Bestimmtheit Ihnen nicht die stat. Berechnung, gem. § 68 (ich hoffe es ist, auswendig, der korrekte §) Ziff. 3. und 4. erbracht, da diese bspw. stat. Planungen im Maßstab bis zu 1:25 vorsehen (diese sind notwendigerweise zu erbringen!)
    etc., etc.
    Die Bausumme erscheint mit für die Größe des BV (4.000 m³) etwas sehr gering.
    Meine Empfehlung:
    a) fragen Sie explizit bei Ihrem Architekten und dem Statiker nach und lassen Sie sich deren Rechnungen erläutern
    b) sollte dies nicht für Sie zufriedenstellen sein, informieren Sie sich bei der Bay. Architektenkammer und der Bay. Ingenieurekammer-Bau, beide in München,
    oder
    c) beauftragen Sie einen externen Dritten (Sachverständigen) mit der Überprüfung der vorliegenden Rechnungen und Leistungen. (kostet nicht allzu viel und ist i.A. recht verlässlich)  -  hierfür keine Gewähr des Antworters.
    MfG
    R. Kaiser
  2. Durcheinander

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Der Statiker hat keine Plän 1:200 vorgelegt, sondern ihm wurden ebensolche zur Angebotserstellung vorgelegt Herr Kaiser. Zu den anrechenbaren Kosten: wir wissen nicht um welche Gebäudeart es sich handelt. Eine Aussage zum Preis ist deshalb spekulativ. Außerdem sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nicht identisch mit den Baukosten.
    @A. H. : Bei den LPh 4 und 5 des Tragwerksplaners handelt es sich um keine Doubletten der Architektenleistung. Beide Leistungsbilder sind in nummerierte Leistungsphasen aufgeteilt. Auch die Bauüberwachung des Tragwerksplaners ist etwas anderes als die Objektüberwachung des Architekten, es wird nicht doppelt geleistet und abgerechnet.
  3. passt!

    zumindest nach einer überschlagsformel (und genauer geht es mit den
    Angaben nicht), passt das Honorar.
    die Einstufung in Zone II ist regelmäßig optimistisch, aber
    entscheidend ist, dass die Leistungen passen.
  4. sehr hilfreiche Informationen

    Sehr geehrte Herren,
    ich bin Ihnen sehr dankbar für die ausführlichen Stellungsnahmen, die mich ein gutes Stück weitergebracht haben.
    Falls ich mich in einigen Punkten nicht deutlich ausgedrückt habe, tut es mir leid. Einige Punkte möchte ich noch mal vervollständigen. Es handelt sich um einen Hallenbau für ein Gewerbegebäude. Die Bausumme soll nicht über € 550.000 gehen, so ist es mit dem Architekten vereinbart. Warum der Statiker in seinem Angebot von einer anrechenbaren Summe von € 440.000 ausgeht, weiß ich nicht.
    Der Architekt setzt für seine LPH (1-8) nach HOAIAbk. € 53.000 netto an. Wenn ich sie richtig verstehe hat der Statiker ebenfalls, nach HOAI, Kosten für die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe, die er mir auf jeden Fall in Rechnung stellt, egal wie der Architekt dem Statiker zuarbeitet.
    Ich werde mich auf jeden Fall nochmal an entsprechende Beratungsstellen mit den Verträgen und Angeboten wenden.
    Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe. Zusätzliche Gedanken zu diesem Thema würde ich sehr begrüßen
    Mit freundlichen Grüßen
    • Name:
    • A.H.
  5. Die Aufgabe des Tragwerksplaners..

    ist, den Architekten und den Bauherren in dessen Funktion als Sonderingenieur (Fachingenieur) zu beraten und die Tragwerksplanung zu erstellen, d.h. die stat. Berechnungen und die Statikpläne (bspw. Positions- und Schalpläne) zu erstellen. ie Leistungen des Statikers fallen in allen Lesitungsphasen 1-9 an, sodass dementsprechend für alle LPAbk. ein Honorar anfällt.
    Im Übrigen arbeitet nicht der Architekt dem Statiker zu, sondern der Tragwerksplaner, wie bspw. auch der HLSE-Ingenieur, Vermessungsingenieur, etc. stellen dem Architekten deren spezielles explizites Fachwissen zur Verfügung gegen Honorar. Sie wirken als am Bau Beteiligte mit (bes. wichtig, m.E. an erster Stelle ist hierbei der Statiker i. Albei allen BVAbk.)
    Sollten Sie weitere Hilfe bauchen vgl. mein Beitrag oben.
    MfG
    Ralph Kaiser
  6. schön wär's ..

    ... wenn von vornherein mehr Infos kommen würden  -  oder wenn ich selber
    nachgefragt hätte.
    wegen "hallenbau" zihe ich meinen obigen Beitrag zurück.
  7. Generalbauunternehmen

    Bevor Sie weiter über Kosten staunen, beauftragen Sie erst mal die LPAbk. 1-4. Dann lassen Sie verschiedene Hallenbaufirmen anbieten und schreiben denen, wenn Sie sich für ein Angebot entschieden haben, auch die statischte Berechnung in den Vertrag.
    So erreichen Sie Kostensicherheit, denn Hallenbaufirmen bieten zum Festpreis an.
    Den Architekten beschäftigen Sie auf Basis Stundenhonorar mit den Bauabnahmen.
    Die hier schreibenden Architekten werden mich kritisieren, aber die Erfahrung zeigt, dass Baukostenüberschreitungen bei Architekten keine Seltenheit sind. Einen ersten Eindruck zwischen Ankündigung und Preisangebot haben Sie bereits erlebt.
    • Name:
    • Reg2023-Herr Rog-2149-Kan

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