SPÄTE Rechnungsstellung PRÜFSTATIKER  -  Verjährung?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

SPÄTE Rechnungsstellung PRÜFSTATIKER  -  Verjährung?

Hallo zusammen, am 27.11.2014 habe ich die Rechnung des Prüfstatikers erhalten.

Datum des Auftrages: 05.10.2011

Die Leistungserbringung erfolgte gemäß der Rechnung am 09.11.2011 und 22.10.2012.

Frage: Ist eine Verjährung eingetreten?

Danke vorab für Euer Feedback!

  • Name:
  • Achim
  1. Rechtsfragen beantwortet ihnen gern ein Anwalt

    ... aber es scheint so, als ob die Verjährungsfrist erst mit Übergabe der Schlussrechnung zu laufen beginnt. Die Rechnung also erst Ende 2017 verjährt. So ist das zumindest bei HOAIAbk.-Rechnungen. Wenn Sie als AG (vielleicht aus steuerrechtlichen Gründen) die Rechnung hätten früher zahlen wollen, so hätten Sie stets die Möglichkeit gehabt, den Statiker zur Rechnungslegung aufzufordern.

    Und wenn es keine HOAI-Leistung ist, dann hatte der Prüfstatiker das Recht seine Leistung bis zum Ende des 3. Jahres nach Fertigstellung der Leistung zu stellen, also quasi bis zum 31.12.2014.

  2. Das hilft weiter

    Foto von wiki

    ... Das hilft weiter:

    Verjährung ist also noch nicht eingetreten. Für eine Leistung aus 2012 wäre das erst nach Ablauf des Jahres 2015 der Fall.

    Dessen ungeachtet: Wenn deine Auftragnehmer ordentlich gearbeitet hat, warum soll er dann kein Geld bekommen?

  3. Fairness

    Foto von wiki

    wo bleibt denn da die Fairness? Oder ist die fehlende Rechnung erst jetzt aufgefallen? Korrekt wäre es ja wohl gewesen, den Statiker darauf hinzuweisen, dass man keine Rechnung hat. Dieser hätte im Umkehrschluss wahrscheinlich sogar einen Nachlass gewährt. Über den Weg der Verjährung eine Nichtzahlung zu erreichen finde ich mehr als unfair. Und diese "Vorteilserschleichung" ist auch nicht Sinn und Zweck der Verjährungsfrist.
  4. viele Fragezeichen?

    Foto von Thorsten Bulka

    Moin erstmal, die Frage ist, warum haben sie nicht mehr damit gerechnet?

    Zitat: Die Rechtsprechung stellt insoweit hohe Anforderung an die Annahme einer Verwirkung und geht dabei insbesondere auch davon aus, dass es jedem Gläubiger grundsätzlich freisteht, seine Forderung bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist geltend zu machen bzw. damit zu warten. Denn der Einwand der Verwirkung setzt nicht nur ein gewisses Zeit-, sondern auch ferner ein Umstandsmoment voraus. Dieses bedeutet, dass der Schuldner der Forderung aus bestimmten, vom jeweiligen Einzelfall abhängigen Gründen, auch darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger seine Forderungen nicht mehr geltend machen wird. Solche Umstände sind aber in den meisten Fällen nicht gegeben, da der Schuldner eben auch grundsätzlich damit rechnen muss, das der Gläubiger seine Forderung noch innerhalb der Verjährungsfrist durchsetzen wird.

    Aus:

    • Web-Link,
    • verspätete-Rechnungsstellung --- f160424.html

    Des weiteren iszt die Frage, ist die Rechnungsstellung ein Teil der Leistungserbringung, oder eine "Nebenleistung"? Also, wahr er mit seiner "Arbeit" noch gar nicht fertig? Ist die Frage welchen Vertrag ihr habt ... geht hier nicht hervor, oder habe ich es übersehen?

    Auch Interessant ...

    Also, die alte noch in den Köpfen festgesetzte Annahme ist wohl falsch, das eine Forderung nach einem Jahr (zum Ende eines Jahres) verfällt. Also, auch wieder falsch ... verfallen tut sie nicht, man kann die einrede der verj ... Aber ihr wisst was ich meine, oder?

    Ansonsten hilft Tante Google ...

    • Name:
    • TB
  5. Noch ein anderer Gedanke ...

    Hatte der Prüfstatiker nur das Prüfen der aufgestellten Statik im Auftrag oder sollte er evtl. sogar stichprobenweise die Bauausführung (Umsetzung der Bewehrungsplan vor Ort usw.) überwachen? Dann wäre der Ausführungszeitraum evtl. ein ganz anderer und er hätte die Rechnung noch viel später stellen können, ohne dass sie verjährt wäre.
  6. Wer leistet soll auch vergütet werden!

    Diese Frage erübrigt sich doch eigentlich. Wenn Sie den Auftragnehmer beauftragt haben und er vernünftig gearbeitet hat dann ist es doch unverschämt nach Hintertüren zu suchen um ihn um seinen verdienten Lohn zu bringen. Das führt zu nix, nur zu Ärger ...

    Einen schönen Abend noch


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN