Schlussrechnung Mehrkosten von 50 %  -  Auftrag nach VOB
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Schlussrechnung Mehrkosten von 50 %  -  Auftrag nach VOB

Schlussrechnung Mehrkosten von 50 %  -  Auftrag nach VOB
  • Name:
  • RASC
  1. Mhm, soll das alles zutreffend sein?!

    Foto von Markus Reinartz

    Liebe Foren Gemeinde, ich benötige Unterstützung und Ratschläge in folgender Angelegenheit:

    Ich habe bei einem Gewerk "Gipser" jetzt eine Schlusszahlungsfreigabe über meinen Architekten erhalten, die mich sehr erstaunt, die aber vom Architekten so frei gegeben wurde.

    Das besondere ist:

    VOBAbk. Vertragssumme bei Auftragserteilung plus beauftragten und genehmigten Nachträgen: 24.614 € . Der Schlussrechnungsbetrag ist 39.000 €., d.h. Kostensteigerung des Gewerkes um ca. 15.000 €, d.h. ca. 55 %.

    Im Einzelnen ist das zurückzuführen auf

    1. Regiestunden in Höhe von 5000,- €, für die entsprechende Stundenzettel vorliegen (mir allerdings noch nicht), die auch vom beauftragten Architekten abgezeichnet worden sind, mit mir nur in ganz wenigen Fällen abgesprochen worden sind.

    2. Positionen die im Auftrag als Alternativpositionen mit einem Einheitspreis aber ohne Mengenangaben angegeben waren, bei denen jetzt eine entsprechende Menge abgerechnet wird. (z.B. 145 m Eckprofile a 2140,- €, oder aber Wände reinigen 1000,- €) - es gab keinen Nachträge hierzu.

    3. Mengensteigerung, die teilweise deutlich von der Beauftragung und damit Planung des Architekten abweichen. (z.B. Oberputz geplant und beauftragt 175 m², abgerechnet 230 m², was auch der tatsächlichen Fläche entspricht)

    Wir haben schon eine Besprechung Architekt/Gipser/Bauherr gehabt, der Architekt (mit dem wir inzwischen ein extrem schlechtes Verhältnis haben) stand klar auf der Seite des Gipsers, sieht keine Fehler ein und es gab keine Lösung.

    Muss ich das alles so hinnehmen? Die Arbeiten sind wohl so durchgeführt worden, daran zweifele ich nicht. Den Umfang der Regiearbeiten kann ich nicht beurteilen. Hätte ich Nachtragsangebote bekommen müssen?

    Welche Hebel habe ich? Was kann ich tun?

    Viele Dank für Euren Ratschlag . Was machen Sie denn beruflich, dass Sie die VOB rechtsgültig schaffen vereinbart zu haben. Sind Sie Anwalt, Kaufmann, Richter, Jurist oder selbst Handwerksmeister, sodass man Ihnen das notwendige Wissen im Umgang mit der VOB unterstellen könnte oder wurden Sie bei der Auftragsvergabe von einem Architekten vertreten, der im Umgang mit der VOB fach- und sachkundig (fachkundig, sachkundig) ist und wenn ja, war der denn überhaupt rechtskräftig bevollmächtigt (für Sie diese vertraglichen Vereinbarungen treffen zu können)?
    Wenn nicht, dann haben Sie einen BGBAbk. Vertrag.
    Oder haben sie selbst dem, Unternehmer die VOB vorgelegt oder war es Ihr alleiniger spezifiescher Wunsch die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart wissen zu wollen?
    Alles dies macht einen kleinen aber feinen Unterschied.
    Kantenschoner oder auch Eckschoner sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen und können somit ja eigentlich nicht nur als Bedarfsposition in einem derartigen Angebot vom putze eingestellt worden sein, wenn denn dann schon von vorneherein fest steht, dass die Dinger eingebaut werden müssen, was ja denn dann schlussendlich regelmäßig der Fall ist.
    Im Übrigen sind nach VOB Mehrkosten anzumelden sodann die benötigte Menge die Ursprünglich berücksichtigte Menge um 10 % überschreitet.
    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet wenn sie ausdrücklich vor Ausführung vereinbart waren.
    Der Architekt darf die wiederum nur rechtsgültig unterschreiben sodann er dafür von Ihren rechtsgültig beauftragt war.
    Kuckst Du VOB ...
    § 2 Vergütung
    (1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
    (2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
    (3)
    1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
    2. Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu vereinbaren.
    3. Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
    4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
    (4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.
    (5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
    (6)
    1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
    2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
    (7)
    1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
    2. Die Regelungen der Absatz 4,5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
    3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt.
    (8)
    1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
    2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.
    3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
    (9)
    1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
    2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
    (10) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
    Ähnlich auch beim BGB Vertrag.
    Kuckst Du BGB ...
    § 650 Kostenanschlag
    (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
    (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  2. Hallo Herr Reinartz, danke für die ausführliche ...

    Hallo Herr Reinartz, danke für die ausführliche ...
  3. Das kommt drauf an!?

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo Herr Reinartz, danke für die ausführliche Hallo Herr Reinartz,

    danke für die ausführliche Antwort. Ich habe einen Architekten der die Ausschreibung und die Auftragsvergabe nach VOBAbk. vorbereitet hat, ich habe als Laie den Auftrag lediglich unterschrieben.

    Jetzt noch zwei ganz konkrete Fragen:

    • Die Eckschienen sind tatsächlich im Angebot nur als Bedarfsposition mit Einheitspreis angegeben worden. Wie gehe ich jetzt mit den ca. 2000 € dafür um? Ebenso die Mauerwerksreinigung?
    • Was heißt bei Stundenlohnarbeiten "ausdrücklich vereinbart"? Reicht es wenn der putze den Architekt anruft und ihm sagt er muss dies und das noch machen, der Architekt dem dann zustimmt ohne mich als Bauherr darüber zu informieren bzw. die Genehmigung einzuholen.?

    ! Achtung: Hier keinen Text einfügen! Es ist so, dass ich ja nun immer noch nicht weiß, ob Sie tatsächlich einen VOB oder einen BGBAbk. Vertrag haben, weil Sie auf das, was ich Ihnen geschrieben habe nicht geantwortet haben. So zum Beispiel auch nicht drauf geantwortet haben, ob der Architekt nun bevollmächtigt war oder nicht.
    Der Architekt ist regelmäßig nicht bevollmächtigt mit dem was er sagt und tut und beauftragt und an Anordnungen gegenüber den Auftragenehmern äußert, wenn er mit dem was er da sagt und macht und tut in Ihre Geldbörse greift. Das darf er nämlich regelmäßig nicht, es sei denn (das was Sie mir noch nicht beantwortet haben) der Architekt, wäre dazu rechtsgültig beauftragt und bevollmächtigt worden. Hier also noch einmal meine Frage, ist er (der Architekt) das oder war er das?
    Hinsichtlich der Eckschoner/Kantenschoner steht in der, DINAbk. 18350, Putz- und Stuckarbeiten (Putzarbeiten, Stuckarbeiten), unter 3.8 Ausbildung von Kanten:
    Kanten sind mit Eckprofilen herzustellen.
    Wenn Sie also dann nicht in einer verschlossenen Kugel die keine Öffnung hat, Ihren Bau haben, dann ist doch sehr stark davon auszugehen, dass der Bau Kanten und Ecken hat, oder?
    Ganz im Gegenteil sogar, steht in der gleichen von mir benannten DIN 18350, unter 4.2 Besondere Leistungen (Bemerkung von mit, besonderes kostet mehr), unter 4.2.18, dass die Ausbildung von Kanten ohne Profile eine besondere Leistung ist. (die dann natürlich mehr kostet, weil es eine besondere Leistung ist).
    Ihnen aber nun weitere, hinreichend verlässliche Infos geben zu können, fällt schwer, weil, und da drehen wir uns im Kreis, Sie mir meine Fragen nicht beantwortet haben.
    Hinzu käme auch noch, dass es ebenso darauf ankommt, von wem das Leistungsverzeichnis gefertigt wurde, welches der putze ausgefüllt hat, aus wessen Verantwortungsbereich stammt das Leistungsverzeichnis (das Angebot)?
    Ergänzend dazu bliebe nämlich zu sagen, dass entsprechend der gleichen, von mir benannten Norm DIN 18350, nach dem Abschnitt 0 (Null) Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung, unter 0.2 (NULLpunktZWEI) Angaben zur Ausführung, unter 0.2.16 angegeben ist, dass, Art, Lage und Maße von Eckprofilen, Putztrennschienen, Putzlehren, Leisten, Putzbrettern, Sonderprofilen
    anzugeben und auszuschreiben bzw. ins Leistungsverzeichnis oder ins Angebot aufzunehmen sind.
    Und unter der gleichen Norm, DIN 18350, steht unter 0.5 Abrechnugseinheiten, unter 0.5.2, dass
    Putzprofile, Kantenprofile, Pariser Leisten, Putzlehren ...
    nach dem lfm abzurechnen sind.
    Ich würde sagen, dass Leistungsverzeiuchnis ist mangelhaft, wenn da die Kanten ohne Eckprofile ausgeschrieben worden sind.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  4. mal ganz easy betrachtet

    Foto von wiki

    mal ganz easy betrachtet
  5. Na klar, sodann es einen Architekten gab hat der gepennt!

    Foto von Markus Reinartz

    Der putze muss sein Geld bekommen, denn er hat dafür geleistet. Ich sehe aber nicht ein, warum der Architekt für eine schlampige Ausschreibung und eine schlechte kostenkontrolle dann auch noch volles Honorar bekommen sollte, welches ER AUF DER Basis DER FESTGESTELLTEN erhöhten kosten BERECHNET.

    Tja, es ist immer schlecht, wenn man ein Angebot bekommt mit evtlentualpositionen, die offensichtlich sowieso ausgeführt werden müssen. Das ist ein üblicher Bietertrick, denn die evtl-Positionen reduzieren die Angebotssumme und der vermeintlich günstigste Bieter erhält den Zuschlag und kann später die evtlentualpositionen auf jeden Fall voll mit abrechnen (schlitzohrig ist sowas! aber erlaubt, wenn der Architekt bei der Angebotsprüfung nicht aufpasst!) Das hat aber der Fragesteller nicht geschrieben, dass auch der Architekt die Leistungsverzeichnisse/Angebot/Ausschreibungen vor Auftragsvergabe geprüft hätte.

  6. Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Ja ...

    Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Ja ...
  7. Nein

    Foto von wiki

    Nein
  8. Ich denke schon, dass der Architekt hier auch ein gewisses Maß an Schuld trifft!

    Foto von Markus Reinartz

    Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Ja Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare.

    Ja mein Architekt hat die Ausschreibungen und die Leistungsverzeichnisse erstellt und die Auftragsvergabe bis zur Unterschrift vorbereitet. Da hat er dann leider wohl mal eben notwendige Positionen in Höhe von 3500 € vergessen.. Wie gesagt der EP wurde angeboten aber keine Mengen. Zumal dann auch noch bei anderen Bietern genau diese Alternativpositionen deutlich günstiger angeboten wurden. Wenn ich ihm die Differenz zwischen dem jetzt in Rechnung gestellten Preis und dem günstigsten Angebot vom seinem Salär abziehen, komme ich damit durch? kurz und bündig. Bei einem "inzwischen schlechten Verhältnis"wird der Architekt keine Kürzung seines Honorars akzeptieren und ohne Einverständnis geht es nicht. Selbst vom Betrag her geht das so nicht, denn gewisse Mengenänderungen hätte es auch beim günstigsten Angebot gegeben. Am besten gleich zum Anwalt (Baurecht), der sich die gesamte Rechts- und Vertragslage und auch andere bisherige Abläufe mal ansehen sollte. Vielleicht haben Sie ja dem Architekten zu viel Vollmacht gegeben, vielleicht ist er sich "nur" nicht der Grenzen seiner Befugnisse bewusst, das kann ein Anwalt ziemlich schnell klären. Ich würde mir auch die anderen Angebote für dieses Gewerk vorlegen lassen und noch einmal unter Berücksichtigung des jetzigen Wissens vergleichen. Die "klare Position" des Architekten kann ein Hinweis sein, dass hier ein "Haushandwerker" den Auftrag bekommen hat. Übrigens gehören Stundenzettel m.W. zur Rechnung. VLeue (Laienrat) Befragen Sie einen Anwalt oder beauftragen Sie jemanden der Ihnen unter die Arme greift und sich mit der Materie auskennt. Ohne dafür ein wenig Geld in die Hand nehmen zu müssen, wird das wohl sonst nichts.


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN