Kopplung?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Kopplung?

Grundstückseigentümer verkauft sein Grundstück mit Planung, die
er einem Architekten beauftragt, dessen Honorar aber noch geschuldet wird.
Besteht hier ein Koppelungsvertrag (Grundstückverkauf + Planungs)?
Durch den Mitverkauf von der Planungsleistung will der Eigentümer sich ja die Schaden begrenzen.
Wann besteht Koppelungsverbot, wann nicht?
  1. das ist eine Rechtsfrage

    die Ihnen gern jeder Baurechtsanwalt beantwortet
  2. was wollten Sie eigentlich wissen?

    zum Beispiel:
    1. Muss ich die Planung mit kaufen, obwohl ich den Entwurf hässlich finde?
    2. Darf ich den Vertrag eingehen und kann ich dann erfolgreich die Zahlung für die Architektenplanung mit o.g. Begründung verweigern?
    Vertragslücken und -Möglichkeiten kennt und verrät dazu nur der richtige Anwalt
  3. Definition "Koppelungsverbot"

    Nach Art. 10 § 3 MRVG (Gesetz zur Verbesserung des
    Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie
    zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Ingenieurleistungen, Architektenleistungen)) ist
    eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Erwerber
    eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb
    verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines
    bestimmten Architekten / Ingenieurs in Anspruch zu nehmen (Koppelungsverbot).

    Zur Lockerung des Koppelungsverbots durch den BGH s. auch unten den weiterführenden Link.


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