Scheidung und Eigenheimzulage
BAU-Forum: Baufinanzierung

Scheidung und Eigenheimzulage

Hallo,
ich habe mal eine Frage wegen der Eigenheimzulage.
Meine (EX-) Frau und ich hatten uns vor 4 Jahren ein
schönes Haus im Grünen mit Einliegerwohnung etc. gekauft,
sie wollte halt Kinder.
Kostenpunkt 152.000,- €
Jetzt im September hat sie sich von mir getrennt :-(
Wir haben ein Ehevertrag, in dem festgelegt ist, dass das
Haus mir ohne Entschädigung übertragen wird und ich die
Schulden übernehme ...
Diese Überschreibung ist im Sommer erfolgt.
Jetzt hat das Finanzamt geschrieben, das die Eigenheimzulage um die
Hälfte gekürzt wird.
Ist das soweit ok?
Gibt es ein Loch im Gesetz, um das Geld "zu retten"?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Handrick
  1. Da der Erwerb ...

    (Übernahme des Anteils der geschiedenen Ehefrau) zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem es die Eigenheimzulage nicht mehr gab (nach dem 1.1.06) hat das Finanzamt vermutlich recht. Ich glaube nicht, dass es "Schlupflöcher" gibt. Verbindliches kann aber sicher ein Steuerberater sagen.
  2. anderer Grund?

    Dass das Finanzamt die Eigenheimzulage bei Scheidung kürzen kann nur weil es die Eigenheimzulage mittlerweile nicht mehr gibt halte ich für nicht sehr plausibel.
    War bei der Beantragung ganz oder teilweise die Eigenheimzulage Ihrer Exfrau beantragt worden?
    Gruß
  3. Wagen wir einen Blick ins Gesetz ...

    § 6 EigZulG meint u.a.
    "Erwirbt ... ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen ... Entsprechendes gilt, wenn während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (= gemeinsame Veranlagung) wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt. "
    Soweit stünde einem übernehmenden Ehegatten also die bisher dem geschiedenen Partner gewährte Zulage zu.
    Nun heißt es aber im § 19
    "Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist. "
    Für mich ist damit durchaus plausibel, dass auch für Erwerbsvorgänge wie oben auszugsweise aus dem § 6 wiedergegeben ab dem 1.1.2006 das Gesetz nicht mehr gilt und somit auch der anteilige Anspruch nicht mehr besteht.
    Wie begründet denn das Finanzamt die Kürzung?
  4. Finanzamt  -  Begründung

    Hallo,
    ich möchte mich schon mal für die Tipps bedanken, als reicht
    die Scheidung nicht, jetzt muss ich noch mehr Äger
    verkraften!
    Das Finanzamt scheibt:
    Die Festsetzung der Eigenheimzulage wurde aufgehoben, weil die
    Ehefrau die Wohnung ab dem Kalenderjahr 2007 nicht mehr
    zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
    Für den Anteil des Ehemannes erfolgt ab dem Kalenderjahr
    2007 eine neue Festsetzung unter der Steuernummer xxxxxx.
    Die anteilige Eigenheimzulage 2007 für den Ehemann wird unter der neuen Steuernummer umgebucht.
    :-(
    Mit freundlichen Grüßen
    Michael Handrick
  5. Demnach wäre ...

    die Exfrau schon 2006 ausgezogen? Wenn nicht, müsste sie die Zulage für 2007 noch erhalten haben. Vielleicht wäre doch die Konsultation eines Steuerberaters sinnvoll?
    Für den Erwerb in 2007 gilt dann das unter 3. Gesagte.

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