Nie wieder XXXX  -  kann man bei 9 Monaten Lieferverzug Schadensersatz fordern?
BAU-Forum: Fenster und Außentüren

Nie wieder XXXX  -  kann man bei 9 Monaten Lieferverzug Schadensersatz fordern?

Wir bauen derzeit ein 2 Familienhaus und haben uns für Aluminium Fenster von XXX entschieden. Vorweg ist zu sagen, dass es sich um einen Auftragswert von über 100.000 € handelt. Die Bestellung bei unserer Freiburger Fensterbaufirma erfolgte im Mai 2013, die Lieferung wurde uns für August 2013 angekündigt. Die erste Enttäuschung hätten wir beim Einbau der Fenster da wir vorab nicht darüber aufgeklärt wurden, dass die Fenster beschichtet und eingefärbt werden und wir statt der erwarteten silberfarbenen Rahmen ein "Stadtttauben-Grau" bekamen. Leider hat sich der Fensterbauer bei einigen Fenstern vermessen. Wir waren zum Teil kulant und haben bei einem durchgehenden großen Glasfenster akzeptiert, dass dieses eine Holzverblendung bekam. War zwar nicht unser Wunsch aber wir wollten dem Fensterbauer eine Neubestellung auf seine Kosten ersparen. Zwei weitere Dreiecksfenster waren ebenfalls deutlich zu klein, hier haben wir auf Austausch bestanden. Im September 13 sagte XXX die Neulieferung bis November zu. Nach langem warten und erfolglosen Rückfragen bei XXX fanden wir schließlich heraus, dass die Ersatzfenster beim Transport vom Lkw gefallen waren und natürlich kaputt sind. Der nächsten Ersatz wurde für Mitte Dezember versprochen, nichts ist passiert. XXX sagte dann eine Lieferung vor Anfang Januar zu, auch dieser Termin wurde nicht eingehalten da "eine Maschine defekt sei". Nächster Termin war die KW4 2014, nichts ist gekommen. Die Lieferung erfolgte dann am 31.1.14! Zwischen Auftragserteilung und endgültiger Ausführung lagen 8 Monate. Aufgrund der Unzuverlässigkeit von XXX sind wir mittlerweile über 3 Monate in Bauverzug und müssen entsprechend länger Miete in unsrer derzeitigen Wohnung bezahlen. Zahlreiche Emails an XXX blieben unbeantwortet, für diese Firma ist Kundenorientierung ein absolutes Fremdwort. Im einzigen Schreiben dass wir von XXX dazu erhielten, lehnt das Unternehmen ab, für durch den Verzug entstandenen Schaden aufzukommen. Begründung: XXX ist nicht unser Vertragspartner! Das ausführende Fensterbaununternehmen versteht und teilt unseren Ärger. Was können wir nun tun, um wenigstens teilweise für den vielen Ärger und den verzögerten Einzug entschädigt zu werden?
  • Name:
  • Annette
  1. Wann kann ich bei Lieferverzug eines Bauproduktherstellers Schadensersatz verlangen?

    Foto von Ralf Wortmann

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    so, wie Sie es schildern, scheint die Herstellerfirma XXX tatsächlich nicht Ihr Vertragspartner zu sein. Sie haben die Fenster offenbar im Zuge des Fensterbau-Werkauftrages bei Ihrer Freiburger Fensterbaufirma bestellt und diese hat sie dann von der Herstellerfirma XXX erworben.

    Etwaige Ansprüche haben Sie (wenn überhaupt) nur gegen Ihre Freiburger Fensterbaufirma inne. Es war deshalb  -  juristisch gesehen  -  etwas unklug, dass Sie sich in die Terminsabsprachen mit XXX eingeklinkt haben. Daraus wird XXX jedenfalls nicht ihr direkter Vertragspartner.

    Anspruchsvoraussetzung wäre, dass Sie gegenüber der Freiburger Fensterbaufirma (nicht etwa gegenüber XXX) nach der Fälligkeit der Leistung Fristen zur Lieferung und Montage gesetzt haben, sodass Ihre Freiburger Fensterbaufirma hierdurch in Verzug gekommen ist.

    Ob Ihre Freiburger Fensterbaufirma ihrerseits Fristen gegenüber XXX gesetzt hat und den Schadensersatzanspruch somit an XXX weiterleiten kann, spielt dabei erstmal für ihr Rechtsverhältnis zu ihrer Freiburger Fensterbaufirma keine Rolle, da sich die Freiburger Fensterbaufirma ein Verschulden der XXX über § 278 BGBAbk. zurechnen lassen muss. Wenn die Firma XXX den Verzug nicht verschuldete (z.B. bei höherer Gewalt) wäre allerdings ein Anspruch, den Sie gegen ihre Freiburger Fensterbaufirma inne hätten, nicht durchsetzbar.

    Wie es scheint, haben Sie im Vertrag mit ihrer Freiburger Fensterbaufirma keine verbindlichen Montagefristen vereinbart.

    Falls das so sein sollte, können Sie die Netto-Mieten für Bauverzug nur von Ihrer Freiburger Fensterbaufirma nur ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem sie sich Aufgrund des Ablaufs einer nach Fälligkeit von Ihnen (nachweislich) gesetzten angemessenen Frist in Verzug befand und auch nur dann, wenn Ihr Bauverzug nicht auch zugleich auf anderen Ursachen beruhte.

    Sie sehen also, es ist ein weites Feld. Es gäbe insbesondere bezüglich der vielleicht wahren Gründe für den Lieferverzug viel zu klären, bevor man entscheiden kann, ob Sie Schadensersatz geltend machen können. Vieles lässt sich außergerichtlich gar nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären, sodass es stets ein Restrisiko bleibt, so etwas gerichtlich geltend zu machen. Manchmal treten erst im Gerichtsverfahren Sachverhalte und Argumente durch Zeugenaussagen zu Tage, die insbesondere die wichtige Frage des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen.

  2. Vielen Dank für Ihren Hinweis und die Erläuterung

    Vielen Dank für Ihren Hinweis und die Erläuterung
    • Name:
    • Annette
  3. Foto von Ralf Wortmann

    Gerne, nichts zu danken!

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