Energieeinsparungsgesetz und Heizungsrohrisolation im Heizraum
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV
Energieeinsparungsgesetz und Heizungsrohrisolation im Heizraum
Bin Mieter in einem 3-Familienhaus. Baujahr 1968. Bundesland BW. Der Vermieter wohnt nicht im Haus. Im Heizungsraum (Ölheizung) sind die Warmwasser und Heizungsrohre ohne Isolation freiliegend. Der Heizungsraum ist sehr warm. Es geht eine Menge Energie verloren.
Ist der Vermieter zwingend verpflichet nach dem Energieeinsparungsgesetz diese Rohre zu isolieren?
Gibt es beispielhafte Gerichtsentscheidungen? Mein Vermieter bestreitet eine Pflicht.
Ist der Vermieter zwingend verpflichet nach dem Energieeinsparungsgesetz diese Rohre zu isolieren?
Gibt es beispielhafte Gerichtsentscheidungen? Mein Vermieter bestreitet eine Pflicht.
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Nachrüstpflichten ...
Nachrüstpflichten ergeben sich schon aus der alten EnEVAbk. (2002/2004). Dort hieß es:
§ 9 (2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei Heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (Wärmeverteilungsleitungen, Warmwasserleitungen) sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.
Ausnahme: § 9 (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.
Die EnEV 2007 führt diese Anforderung nur indirekt fort, da man davon ausgeht, dass ja mittlerweile jeder diese Anforderungen erfüllt hat, sieht die Nichterfüllung aber ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit (§ 27 EnEV 2007)