Wer hat sich um Energieausweis zu Kümmern Bauherr/Eigentümer
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Wer hat sich um Energieausweis zu Kümmern Bauherr/Eigentümer

Hallo
Im Zuge meiner Weiterbildung zum Holztechniker schreibe ich gerade an meiner Facharbeit, in der es um die Einrichtung einer Tischlerei geht.
Ich habe vor die Fenster eines bestehenden Gebäudes zu erneuern, es handelt sich um mehr als 20 % der Bezugsfläche also ist klar das die EnEVAbk. zum tragen kommt. Der Vermieter des Gebäudes lässt mir freie Hand bei der Sanierung des Gebäudes (80 m²).
Meine Frage dreht sich um § 16 der EnEV:
"Energieausweise und Empfehlungen
für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet oder geändert und werden im Zusammenhang mit der Änderung die nach § 9 Abs. 2 erforderlichen Berechnungen durchgeführt, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des künftigen oder vorhandenen Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten oder geänderten Gebäudes gemäß den §§ 17 und 18 ausgestellt wird. Wird das beheizte oder gekühlte Volumen eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert und werden dabei Berechnungen nach § 3 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 für das gesamte Gebäude durchgeführt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück, selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder Wohnungs- oder Teileigentum (Wohnungseigentum, Teileigentum) verkauft werden, hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis gemäß § 17 sowie § 18 oder § 19 zugänglich zu machen. Satz 1 gilt entsprechend für
den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
Bezüglich § 16 hatte ich eine kleine Diskussion mit meinem Mentor. Muss ich den Vermieter einen Energieausweis (von einer dazu befugten Person) ausstellen lassen, weil ich Änderungen am Gebäude tätige werde? Oder ist der Vermieter dazu verpflichtet mir einen Energieausweis (mit den Veränderungen) auf Anfrage auszuhändigen? (mein Mietvertrag beginnt erst nach der Sanierung)
Danke für eure Hilfe
MfG Tom13
  • Name:
  • Tom Knoll
  1. § 16 Satz 1 ...

    § 16 Satz 1 sagt doch schon alles. Kümmern muss sich der Bauherr, also der, der die baulichen Veränderungen veranlasst. Empfänger ist der Eigentümer.
  2. Die EnEV ...

    Die EnEVAbk. mit diesem § 16 "güldet" doch noch gar nicht.
    Sie muss erst noch durch den Bundesrat (geplant am 08.06.07) und wenn sie da durch läuft in den einzelnen Bundesländern mit Durchführungsverordnungen ergänzt werden.
    Freundliche Grüße
  3. Das ...

    Das war aber nicht die Frage, oder?

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN