Bauträger gibt Energieausweis nicht heraus
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Bauträger gibt Energieausweis nicht heraus

Bauträger gibt Energieausweis nicht heraus
  1. Obwohl nicht verständlich, aber ...

    Obwohl nicht verständlich, aber ...
  2. Ich habe die Wohnung von einem ...

    Ich habe die Wohnung von einem ...
  3. Bestandteil der Baugenehmigung!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo zusammen,

    obwohl unsere Neubau-Wohnung (Mehrfamilienhaus (MFH)) bereits im Juli 2013 bezogen wurde, hat uns der Bauträger immer noch keinen Energieausweis zum Gebäude ausgehändigt. Ich habe ihm eine Frist gesetzt, die am 31.1. ausläuft.

    Da so ein Energieausweis bzw. Energiebedarfsrechnung doch schon Teil des Bauantrags ist (oder?), ist mir dieses Verhalten unverständlich. Was kann da im Busch sein? Vielleicht nicht so gebaut, wie am Anfang gerechnet? Müsste der Bauträger dann nach Fertigstellung nochmal neu rechnen lassen und dann feststellen, dass vertragliche Vereinbarungen oder schlicht die EnEVAbk. nicht eingehalten wurden?

    Kann ich den Bauträger beim Bauamt verpfeifen (Energieausweis muss doch vorgelegt werden, sonst Strafe  -  oder?) oder wer ist zuständig?

    Vielen Dank schon mal! Obwohl nicht verständlich, aber wer ist Bauherr? Richtig.

    Und hier wird schon so viel durcheinander geworfen, da sollte erst mal geklärt werden, worum es überhaupt geht. Ich habe die Wohnung von einem eingetragenen Kaufmann erworben, der zunächst das Grundstück gekauft und dann ein Mehrfamilienhaus (MFH) dort errichtet hat. Gehen Sie zum Bauamt und besorgen Sie sich den doch gleich dort. Da dürfte bzw. muss der Energieausweis vorliegen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  4. das geht natürlich auch ...

    das geht natürlich auch ...
  5. Vielleicht allerdings nicht immer!

    Foto von Markus Reinartz

    das geht natürlich auch trotzdem müssen wir unterscheiden zwischen EnEVAbk.-Nachweis und Ausweis.

    Der Nachweis gehört dem Bauherren, also Bauträger. Und der Verkäufer hat dem Käufer den Ausweis/Pass auf Verlangen auszuhändigen. Das versteh ich halt nicht ... Es kommt sicherlich darauf an, was im Vertrag vereinbart ist. Regelmäßig wird der Energiepass im Kaufvertrag ausgeklammert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  6. nee, ...

    nee, ...
  7. Da irren Sie Herr Berg!

    Foto von Markus Reinartz

    ? .. die EnEVAbk. kannst du nicht ausklammern. Natürlich kann im notariellen Vertrag vereinbart werden, dass der Käufer sich selbst um den Energiepass kümmern muss. Wieso denn nicht. Also unabhängig von einander gibt es die unterschiedlichsten Notare  -  und ich habe noch keinen erlebt, der dies nicht in einen notariellen Vertrag hinein schreiben würde  -  die dies so ausführen.
    Natürlich ist dies abhängig davon, ob der Käufer diesen Energiepass nicht trotzdem fordert. Wenn der Käufer darauf besteht, kann es natürlich nicht ausgeklammert werden aber dann verkauf "ich" dem Käufer halt das Haus nicht.
    Wenn Sie da so sicher sind Herr Berg, dann belegen Sie dies bitte durch einem Urteil, aus dem hervor geht, dass nach einem derartig vereinbarten notariellen Kaufvertrag, der Verkäufer nachher im Nachgang den Energiepass noch liefern musste.
    Also ich kenne keines derartiger Urteile, lasse mich aber sehr gerne von Ihnen über deratige Fälle aufklären  -  ich würde allerdings wetten, dass Sie keines beibringen können, weil es derartige Urteile nicht gibt. Wenn es vereinbart ist, dass der Käufer den selbst und eigenverantwortlich auf eigene Kosten und Rechnung ausführen lässt, dann ist das so.
    Es sei denn, es handelt sich um einen Neubau, bei dem der Energiepass ohnehin Bestandteil der Baugenehmigung ist, bei dem der Käufer sich den Energiepass ohnehin beim Bauamt besorgen oder auch beschaffen kann. Auch das kann in notariellen Verträgen vereinbart werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
  8. Nö! ...

    Nö! ...
  9. Gut, ich freue mich, ich werde mir das Urteil anschauen!

    Foto von Markus Reinartz

    Nö! ich irre nie ;-)

    z.B. hier:

    Eine Herausgabepflicht des Veräußerers auch ohne konkreten Bedarf des Erwerbers sieht die Rechtsprechung jedoch für öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Nachweisunterlagen, wie z.B. den Energieausweis eines Gebäudes oder technische Dokumentationen zum Nachweis der Betriebssicherheit ... (OLG Frankfurt, a.a.O. ; OLG Köln Urteil vom 23.02.2005  -  11 U 76/04).

    Leider kann man hier nicht fett kenntlich machen, aber die entscheidende Passage steht.

    Es gibt da im Netz unzählige Hinweise zu diesem Thema. deswegen habe ich bewusst unterscheiden wollen zwischen ö-r. und privat Feedback kommt sodann.
    Habes gerade gemacht und bessere meinen hier gerade kurz zuvor eingesteklten Beitrag nach bzw. gebe Ihnen hiermit mein Feedback Herr Berg.
    Es bleibt dabei, der Verkäufer braucht nichts heraus zu geben. Sogar auch dann nicht, wenn er Bauträger ist und erst Recht nicht, wenn er ein Privatmann ist.
    Wie schon unschwer aus dem Einleitungssatz des Urteils hervor geht.
    Der Erwerber einer Eigentumswohnung, insbesondere wenn diese erst auf Grund eines Bauträgervertrages errichtet wurde, meint zumeist auch einen Anspruch auf Herausgabe der Bauunterlagen erworben zu haben. Oftmals weigert sich der Verkäufer jedoch oft z.B. die Gebäudepläne, Ausführungspläne technischer Anlagen, Baugenehmigung, technische Dokumentationen oder Wartungsanweisungen seinem Kunden auszuhändigen. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind ohne eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung Verkäufer oder Bauträger nur selten dazu verpflichtet.
    Nach der heute herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, besteht kein allgemeiner Anspruch auf Herausgabe der Projektunterlagen, weder bei einem Bauträgervertrag über eine Immobilie noch beim Kauf einer Eigentumswohnung. Grundsätzlich ist der Bauträger oder der Verkäufer nur verpflichtet, dem Erwerber solche Unterlagen zu übergeben, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, so können Pläne und technische Dokumentationen nur dann erfolgreich eingefordert werden, wenn ein besonderes, konkret begründetes rechtliches Interesse des Erwerbers besteht (OLG München vom 15.10.1991  -  9 U 2958/91  -  BauR 1992,95; OLG Frankfurt vom 26.10.2006  -  26 U 2/06  -  NJW-RR 2007,817).
    ALSO, SO WIE ICH ES BESCHRIEBEN habe, IST IM Vertrag NICHT vereinbart DANN NICHT. AUCH WENN vereinbart IST, dass NICHTS HERAUS GEGEBEN werden MUSS, MUSS NICHTS HERAUS GEGEBEN werden.
    Es kommt also denn dann ganz entscheidend auf den Vertrag an Herr Berg.
    Tut mir leid aber auch hier muss ich weiterhin dabei bleiben, dass Sie doch tatsächlich irren.
    Mit freundlichem Gruß
    Markus Reinartz

  10. Hallo zusammen, der Energieausweis ist ja nicht ...

  11. Noch einmal!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo zusammen, der Energieausweis ist ja nicht Hallo zusammen,

    der Energieausweis ist ja nicht irgendein Baudokument, sondern hat einen besonderen Status. Nach diesem Text ist die Vorlage zumindest im Fall von "potentiellen Käufern" verpflichtend:

    Gilt das nun auch, nachdem der Verkauf abgeschlossen ist? Im Notarvertrag kann vereinbart werden, das der Käufer sich darum kümmert. Das wird derzeit so vielerorts von den Notaren praktiziert. Also wenn es denn dann drinnen steht und berücksichtigt ist, dass es nichts gibt, dann gibt es halt nichts.
    Bei Neubauten muss der natürlich vorliegen, weil sonst die Baugenehmigung nicht erteilt wird oder werden kann, was wiederum bedeutet, dass er zumindest beim Bauamt vorliegen muss.
    Im vorstehend genannten Fall des von Herrn Berg genannten Urteils bleibt zu sagen, dass ja möglicherweise ein Verkäufer auch ein Privatmann sein kann der Hautberuflich Kaufmann ist und nicht unbedingt deswegen Bauträger sein muss. Jemand der nur aus Spaß an der Freude baut und weiter verkauft (vielleicht auch erst nach 10 Jahren um stürliche Vorteile zu nutzen). Auch das soll es geben, was hier ebenfalls ggf. noch hinzu käme. Ob der hier genannte Verkäufer des Fragestellers tatsächlich Bauträger ist, ging auch nicht so zweifelsfrei aus dem Beitrag hervor.
    Mit freundlichem Gruß
    Markus Reinartz

  12. Herr Reinartz ...

    Herr Reinartz ...
  13. Auch das der Verkäufer Kaufmann ist steht dort!

    Foto von Markus Reinartz

    Herr Reinartz lesen Sie bitte nur die Überschrift. Was steht da? Richtig. Bauträger. Und nicht was Sie vielleicht gerne lesen wollen.

    Und der Bauträger hat ... auch nachzulesen bei Haus und Grund usw. usw.

    So das war es denn von meiner Seite Es stehen also zwei Möglichkeiten beschrieben.
    Kaufmann und Bauträger.
    Was also denn nun?
    Weiterhin tut dies mit Privatman der Hauptberuflich Kaufmann ist oder Bauträger in diesem Zusammenhang hier derzeit nicht so viel zur Sache, weil dass Urteil hier sicher nicht greift, wenn es sich verhält, wie ich es beschrieben habe.
    Deswegen kann auch das dahin sehen ob nun Prvatmann und Hauptberuflich Kaufmann oder Bauträger.
    Insofern ändert ein derartiger Umstand nichts daran, dass Sie  -  unter den von mir benannten Umständen  -  falsch gelegen haben Herr Berg.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  14. Was ist daran so schwer zu verstehen?

  15. Nur noch zur Ergänzung ...

    Nur noch zur Ergänzung ...
  16. Der Verkäufer hat nicht!

    Foto von Markus Reinartz

    Folgenden Link bitte sorgfältig durchlesen!

    In der Hoffnung ein wenig geholfen zu haben, Nur noch zur Ergänzung die EnEVAbk. unterscheidet nicht, ob er Privat oder Kaufmann oder Hundeflüsterer ist.

    Der Verkäufer hat ...

    Womit die Ausgangsfrage dann hoffentlich endlich beantwortet ist. Ich bleibe dabei meine Herren, der Verkäufer hat nicht, wenn es im Notarvertrag vereinbart ist das nicht.
    Ich kann Ihnen unabhängig voneinander tätig, fünf Notare nennen, die auch Juristen sind und das so praktizieren.
    Vielleicht rufen Sie einfach einmal den Ihrigen an und fragen den.
    Mit freundlichem Gruß
    Markus Reinartz

  17. Um die Sache aufzuklären

    Um die Sache aufzuklären
  18. Wurde Ihnen der Energieausweis

    Foto von wiki

    Wurde Ihnen der Energieausweis
  19. Update: Über einen anderen Miteigentümer bin ...

    Foto von wiki

    Update: Über einen anderen Miteigentümer bin ...

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