KSS Wände nicht in 2.0 und Fugenbreite bis 5 cm
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

KSS Wände nicht in 2.0 und Fugenbreite bis 5 cm

KSS Wände nicht in 2.0 und Fugenbreite bis 5 cm
  • Name:
  • S. Moeller
  1. Wichtig ist doch, was Sie bestellt haben!

    Foto von Markus Reinartz

    Sehr geehrte Experten,

    wir sollten ein Haus (Doppelhaushälfte) in Porotonsteinen/Ziegel mit weißer Wanne erstellt haben. (Wir hatten sogar schon ziemlich früh ein Angebot von einem führenden Ziegelhersteller). Der Architekt hat immer von Poroton abgeraten angeblich wg. erforderlichem Schallschutz im Bebauungsplan gefordert (Außendämmmaß RW 35, hoffe habe das richtig verstanden.) Dieser Wert soll unheimlich hoch sein und mit Poroton/Ziegel nicht erreichbar. Und eine weiße Wanne war nach seiner Meinung (war trotz Bodengutachten Gründung im Schluff = aufstauendes Sickerwasser) nicht nötig.

    Ein Statiker, den wir beauftragt hatten, hatte die Statik für unsere Doppelhaushälfte mit Porotonsteinen/Ziegeln 36,5 cm und weißer Wanne (Wandstärke 25 cm) berechnet. Ein Schallschutzberechnung wurde auch erstellt, die auswies, dass die Werte gemäß Bebauungsplan bei entsprechenden Fenstern erreicht würden.

    Anschließend behauptete der Architekt eine weiße Wanne wäre nicht nötig, da das Grundwasser nicht so hoch steht (trotz Gründung im Schluff und aufstauendem Sickerwasser) und erhöhte stattdessen die Wandstärken der Beton-Kellerwände von 25 cm auf bis zu 36.5 cm aber nicht als weiße Wanne, die war ja angeblich nicht nötig. Es wurden dann zwar auch Fugenbänder ausgeschrieben, die aber mit offenen Lücken eingebaut (Fotobeweis vorhanden).

    Der Architekt hat dann wieder behauptet, dass Poroton kein Stein sei, sondern nur ein Dämmstoff und wir MÜSSEN mit KSS bauen. Er hat dann seinen Statiker mit einer Schallschutzberechnung beauftragt und danach (17,5 cm Wände, großformatige Steine 62,5 c 50 cm, Rohdichte 2.0) war der erforderliche Schallschutz (sehr knapp) erreicht. Und es musste dann wg. KSS dieses WDVSAbk.-System zur Anwendung kommen, was wir eigentlich nicht haben wollten. Auch weil eine Grundstückseite volle Nordseite ist und die Ostseite total verschattet Aufgrund von Bäumen des Nachbarn, die damals viel zu nah an die Grenze gepflanzt wurden, aber die standen ja schon vor der Bebauung. Und weil wir Ziegelsteine allein wegen des Raumklimas bevorzugen (Bauherrin ist Schimmelpilzallergikerin), aber die waren ja angeblich nicht möglich und die Schallschutzberechnungen unseres Statikers angeblich falsch (sogar schriftlich bestätigt, als die Bauherrin nochmals nach Poroton/Ziegel gefragt hatte).

    Wie wir jetzt erfahren haben ist der Statiker des Architekten. der Vertriebschef für Kalksandsteine des hiesigen Unternehmens. Und in unserem Innenräumen ist es sehr laut. Das alles hat uns aufhorchen lassen.

    Auch stellte sich jetzt heraus, dass keine Steine mit Rohdichte 2.0 eingebaut wurden, sondern nur "Steinreste" mit Rohdichte 1,8. Steinreste. Und in fast jeder Steinreihe sind an den Außenwänden (teilweise auch innen) bei diesen großen XL-Steinen Mörtelfugen von 3-5 cm haben (und nicht am Ende einer Mauerreihe) sondern mittendrin, feststellbar (die vielleicht auch die Stabilität der Wand beeinflussen). Erst haben wir gedacht die Maurer hätten sich immer vermessen. Jetzt scheint sich herauszustellen, dass immer die Steinreste eingesetzt wurden, die "soeben noch passten", mit Mörtelfugen 3-5 cm obwohl die Steine vermutlich im Dünnbrettverfahren, knirsch verlegt mit Stoßfugen max. 5 mm hätten verlegt werden müssen. Und anhand der Baufotos und jetzt vorgenommenen Vergrößerungen wurde erkannt, dass an allen Wänden nur Steine mit Rohdichte 1,8 verbaut wurden, aber 2.0 ausgeschrieben waren, die sauber nach den Regel des Mauerhandwerks hätten verbaut werden müssen. Auch hätte das Treppenhaus mit Rohdichte 2.0 erstellt werden müssen mit Steinstärke 24. Auch hier wurde nur 17,5 cm verbaut und Rohdichte 1.8.

    Der Bauunternehmer und der Architekt verweigern den Bauherren die Einsichtnahme in die Bestellunterlagen. Vielleicht sollten hier vorsätzlich zum Schaden der Bauherren von Anfang an Steinreste verbaut werden und diese wurden voll abgerechnet? Der Architekt und "sein" Bauunternehmen (die anderen Bauunternehmen, die wir genannt hatten waren aus der Ausschreibung geflogen) bauen immer nur mit KSS, da bleiben ja genug Reste über.

    Auch wurde in der Schallschutzberechnung des Statikers der Architekten (Vertriebschef für KSS) vergessen, dass das WDVS-System den Schallschutz um ca. 6 dBAbk. reduziert (in den Zulassungsunterlagen des Herstellers nachzulesen) und damit der Schallschutz nicht erreicht ist. Das war uns sowieso schon aufgefallen. Die Außengeräusche sind unheimlich laut im Haus wahrnehmbar.

    In die Trennfuge zum Nachbargebäude (Doppelhaushälfte) waren ISOVER Hausplatten (wg. Schallschutz) ausgeschrieben. Tatsächlich eingebaut, und die unterste Lage liegt direkt auf dem Erdreich wurde aber nur Mineralwolle, die zudem Feuchtigkeit zieht (solche Mineralwolle, die man i.d.R. zwischen KSS und Klinkerwand schon mal einsetzt.) (Auch vermutlich Reste von einer vorhergehenden Baustelle hier in der Nähe). Die Hauswandplatte ISOVER, das wurde vom Hersteller nach Übermittlung der Fotos bestätigt, wurde definitiv nicht eingebaut. In die Mineralwolle ist auch noch Betonmilch gelaufen (durch Fotos beweisbar). Ausgeschrieben war die Hauswandplatte ISOVER 5 cm. Die Fotos belegen, dass nur 2 cm Mineralwolle eingebaut wurde. Tatsächlich abgerechnet wurden 5 cm ISOVER.

    Noch ein Hinweis. Statik wurde für Haus in Poroton erstellt (von dem von uns beauftragten Statiker) und auch so beim Bauamt vom Architekten mit entsprechender Bestätigung der Übereinstimmung mit der Planung eingereicht. Tatsächlich wurde aber ein Haus in KSS ausgeführt.

    Weitere Hinweis. Es zeigt sich jetzt, dass die ersten Planungsunterlagen des Architekten bereits ein zweischaliges Haus (allerdings ohne jegliche Bezeichnung der Baustoffe) vorsah, also schon zum Zeitpunkt als wir Poroton (einschalig) haben wollten. Dann wurde diese Planung überarbeitet und in ein einschaliges Mauerwerk geändert (nachdem wir einen Statiker beauftragt hatten, den der Architekt nicht kannte und nicht den Statiker des des Architekten beauftragt hatten). Und dann wurde die dritten Planung wieder in ein zweischaliges Mauerwerk geändert, als der Architekt behauptete, dass angeblich mit Poroton der Schallschutz nicht erreichbar sei. (nur mit dem KLEINEN Hinweis: Wegfall Poroton). Inzwischen steht fest, dass wir mit Poroton/Ziegel/Schallschutzziegel in der Trennwand die geforderten Schallschutzwerte im Bebauungsplan gemäß Schallschutzberechnung unseres Statikers erreicht hätten.

    Was können wir tun?

    Der gemäß Bebauungsplan geforderte Schallschutz ist mit KSS und schallschutzminderndem WDVS (was zudem noch Mängel aufweist) nicht erreicht und mit Poroton/Ziegel hätte der Schallschutz erreicht werden können, was wir vom Raumklima auf jeden Fall bevorzugt hätten.

    Danke.

    S. Möller

    PS: Der Architekt meldet sich nicht und ist abgetaucht und nicht erreichbar. Er war mit allen Phasen der HOAIAbk. beauftragt (und Phase 9 hat er einfach in seinem Vertrag nicht aufgeführt) und meint jetzt anscheinend sich um die Mängel nicht kümmern zu müssen.

    Oder anstatt Mängel, die von uns erkannt wurden z.B. dem Bauunternehmer zu melden stand dann in der E-Mail des Architekten an den Bauunternehmer nur: " Herr ... rufen Sie mich mal an", obwohl die beiden sich vermutlich duzen.

    PS: Im Auftrag des Architekten steht nur Doppelhaushälfte mit Garage. Aber anhand des E-Mail Verkehrs kann bewiesen werden, dass ein Haus in Poroton geplant werden sollte. Eine Anderslieferung  -  sonennt man dies  -  wäre dann allein deswegen schon ein Mangel, weil nicht das geliefert worden ist, was Sie bestellt haben.
    Beauftragen Sie einen Sachverständigen der Ihnen unter die Arme greift und scheuen Sie den Weg zum Juristen nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  2. @ Herr Reinartz

    @ Herr Reinartz
  3. Das gibt's doch nicht, Krimi!

    Foto von Markus Reinartz

    Sehr geehrter Herr Reinartz, danke für ihren Hinweis, aber wir haben dem KSS noch nur zugestimmt, weil der Architekt behauptet hatte die Berechnungen unseres Statikers wären falsch und nur mit KSS (und den Berechnungen seines Statikers in KSS) wäre der Schallschutz erreichbar. Wir konnten doch nicht ahnen, dass das alles falsch ist und nur (unzulässige) KSS-Steinreste auf Kosten der Bauherren abgerechnet werden sollten.

    Ist es denn ein Mangel, wenn die Statik für ein Haus in Poroton (z.B. mit Ringankern etc.) erstellt wurde und tatsächlich davon abweichend ein völlig anders Haus in KSS mit Betondrempeln gebaut wird (mit sehr vielen weiteren Mängeln, weil eben jegliche Detailplanungen fehlen)?

    Ist es ein Mangel, wenn nicht die ausgeschriebenen Steine mit Rohdichte 2.0, sondern nur Steinreste mit 1.8 verbaut werden und dann noch Fugenbreiten von 3-5 cm anstatt knirsch verlegt mit max. 5 mm Stoßfugen?

    Ist es ein Mangel wenn die geforderten Schallschutzwerte nicht erreicht werden (jedenfalls schon rechnerisch nicht) und die Bauausführung noch dahinter zurück bleibt, weil nur Steine-Reste mit Rohdichte 1.8 und nicht die ausgeschriebenen 2.0 verbaut wurden?

    Ist es ein Mangel, wenn nicht die ISOVER-Hauswandplatte, die Feuchtigkeit absorbiert eingebaut und abgerechnet wurde, sondern normale Mineralwolle, die Feuchtigkeit zieht. Und diese Mineralwolle auch noch mit Lücken verlegt wurde und zudem Betonmilch hineingelaufen ist?

    Ist es ein Mangel, wenn der Architekt jede Einsichtnahme in Bestell- und Lieferscheine (Bestellscheine, Lieferscheine) zusammen mit den Unternehmen unterschlägt bzw. verweigert, selbst wenn in der Ausschreibung steht z.B. Baustahl zum Nachweis? Und der Architekt mit der Rechnungsprüfung beauftragt war?

    Und zum Thema Gutachter: Der erste (öffentlich bestellte und vereidigte) Sachverständige den wir beauftragte hatten fragte den Architekten "ob die weiße Wanne in einem Stück erstellt worden wäre. Der Architekt bejahte dies. Mir war dann aber eingefallen, dass das nicht stimmte und die Betonwände (nach Aussage des Architekten war ja keine weiße Wanne nötig, nur in der Statik vorhanden) in mehreren Teilstücken erstellt worden war. Als ich den Gutachter am nächsten Tag fragte, was das denn für eine Auswirkung hätte, wenn die Frage falsch beantwortet worden wäre, meinte er plötzlich, dass wäre unwichtig. Dann behauptete der von uns beauftragte Gutachter auch noch zusammen mit dem Architekten Überstandszeiten unseres Gerüstes wegen Baumängel am WDVSAbk. von 2 Jahren (ja sie haben richtig gesehen) wären normal. Ich kann mir solche langen Überstandszeiten für Gerüste nicht als normal feststellen. Alle dieses seltsame Verhalten des Gutachters trat aber erst auf, als Architekt und Gutachter sich persönlich kennen gelernt hatten. Und dann geschah noch etwas seltsames. Der Gutachter stürzte sich plötzlich ausschließlich auf Gewerke, die wir vergeben hatten (z.B. Fliesenleger der kam nicht vom Architekten) und wollte nur diesen von uns beauftragten Handwerkern Minimängel nachweisen. (z.B. die Abdichtungsmasse in der Dusche sei 1 mm (sie lesen wieder richtig 1 mm) zu dünn. Wenn ich mich richtig erinnere anstatt 1,2 cm nur 1,1 cm.

    Aber die Hauptmängel draußen am WDVS-System mit Wärmebrücken, offenen Stellen, sichtbarer Armierung, Auf die Perimeterdämmung geschmierte Abdichtung, Verwertung von unzulässiger Perimeterdämmung (Restverwertung mehrerer Anbieter, deren Pfalz nicht ineinander passte und Wärmebrücken verursachte, hat er nicht gesehen bzw. festgestellt. Wir sind dann sehr schnell davon ausgegangen, dass der Gutachter sich zwar von uns bezahlen ließ, dann aber die Seiten gewechselt hatte. Vielleicht ist die Summe der Baumängel so groß, dass es für den Architekten günstiger ist den Gutachter zu bestechen? Jedenfalls können wir uns solches Verhalten kaum noch erklären.

    Dann haben wir einen zweiten Versuch unternommen mit einer anderen Gutachterin. Die hat erst eine Stellungnahme erstellt, die die Mängel aufführte. Insbesondere stand dort z.B. bei Mängel an der Betontreppe in ROTER Schrift, dass die Betoninnentreppe mangelhaft sei und Aufgrund der Bilder in der Bauphase, die ich erstellt hatte, unbedingt ein Statiker die Treppe prüfen müsste. Die Treppe hat richtige Hohlräume (Löcher). Beim Anbringen eines prov. Treppengeländers sind Betonstücke sogar herausgebrochen. Der Beton scheint überhaupt nicht verdichtet zu sein und Stahl fehlt anscheinend auch.

    Als dann Architekt und Gutachterin sich kennengelernt hatte, sollte plötzlich zu Protokoll genommen werden z.B. der vorgenannten Innenbetontreppe, dass der Bauunternehmer, der seit 2 Jahren abschreitet, dass die Treppe überhaupt Mängel hätte diese selbst prüfen sollte. Ich kann den Bock auch zum Gärtner machen nur leider habe ich keine Lust, der Gutachterin dafür auch noch etwas zu bezahlen. Ich weiß was bei der Prüfung durch den Bauunternehmer der die Mängel seit 2 Jahren abstreitet herausgekommen wäre!

    Mein Vertrauen in Gutachter, die irgendwie nach dem Kontakt mit diesem Architekten "die Seiten" wechseln ist stark beschädigt. Ich betone aber nochmals, dass das bestimmt nicht für alle Gutachter gilt, nur mein Vertrauen ist weg.

    Dann haben wir einen dritten Gutachter auf Empfehlung des inzwischen eingeschalteten Anwalts beauftragt. Der hat eine Stellungnahme abgeliefert wo ich als Laie schon unzählige Fehler entdeckt habe. Und dann kommt der Supergau. Ausgerechnet der Anwalt bescheinigt schriftlich, dass die Unterlagen des Gutachters nicht verwertbar seinen, er müsste diese nacharbeiten (selbstverständlich mit neuer Berechnung des Gutachtes für die Nacharbeiten).

    Kann uns jetzt noch jemand helfen? Aber nun gut, dass wird ja nichts nutzen, Sie brauchen einen Sachverständigen, auf den Sie sich verlassen können und der einfach nur seine Arbeit macht, weiter nichts.
    Ohne Sachverständigen werden Sie wohl kaum weiter kommen, so traurig dass ganze hier auch ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  4. Aus diesem Grunde strebe ich die Bauvorlagenberechtigung an

  5. Wo steht denn das Haus?

    Foto von wiki

    Wo steht denn das Haus?
  6. Es macht ja keinen Sinn Prozesse anzustreben, die nichts bringen!

    Foto von Markus Reinartz

    Fotodokumentation der Ausführung meines Kellers Wenn der Link nicht funktionieren sollte: Der Beitrag steht im Bereich Mauerwerk

    Vielleicht können Sie Herrn Carden als Sachverständigen gewinnen.

    Dann bin ich auf solche Leute nicht angewiesen Gehen Sie zum Anwalt und beantragen Sie ein selbstständiges Beweisverfahren. Das Kind ist für alles andere schon zu tief in den Brunnen gefallen. Kosten sind überschaubar. Sollte ein Klageverfahren anhängig werden, wird auf Grundlage des Beweisverfahrens entschieden. Aber ganz wichtig, Sie brauchen einen Anwalt mit etwas Durchblick im Baubereich. Oder auch zu nichts führen.
    Die Frage ist doch, was von dem ganzen Krimi bleibt noch übrig.
    Es wir ja doch sicher nirgends drin stehen, wir Stimmen zu KS  -  oder was auch immer  -  zu verarbeiten, weil ..., der Architekt uns den schmackhaft gemacht hat ..., oder weil ..., ein anderer Stein die Werte nur bei Sonnenschein erfüllt oder was auch immer. Davon können Sie doch dann ohnehin nichts mehr belegen, wenn davon nichts drin steht.
    Ein Sachverständiger sollte sich den Krimi anschauen und prüfen was noch geht und was nicht und dann ab zum Anwalt.
    Es wird bestimmt  -  bei der Vielzahl an Dingen  -  noch Punkte geben, die im Argen liegen und wo man einhaken kann.
    Der Anwalt alleine nützt Ihnen in der Regel nicht viel, bzw. zieht das Ding womöglich auch für unnötige Dinge in die Länmge, die man besser vielleicht gelassen hätte, weil er nicht der Baufachmann, sondern der Jurist ist und schwierige technische Zusammenhänge wohl in der Regel nicht oder nur sehr selten beurteilen kann. Das Ding in die Länge zu ziehen ist sicher auch nicht Ihre Absicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  7. Das sehe ich anders

    Foto von wiki

    Das sehe ich anders
  8. Sie sehen das zwar anders aber leider falsch!

    Foto von Markus Reinartz

    Es ist vielmehr so, dass willkürlich und ohne gerichtliche Veranlassung in Auftrag gegebene Gutachten nichts bringen. Diese werden i.d.R. von keinem Richter anerkannt. Und häufig hilft schon die Ankündigung des selbständigen Beweisverfahrens um Bewegung in die Sache zu bringen. Das Gericht ist da um den Streit zu leiten und die streitenden anzuleiten, weiter nichts.
    Was ge- und bestritten werden soll, muss bei Gericht vorgetragen werden. Was nicht vorgetragen wird, wird nicht geleitet und nicht angeleitet bei Gericht.
    Sorry, aber das ist Fakt.
    Dies bedeutet, man muss vortragen, was man geklärt haben möchte. Dementsprechend sind die Beweisfragen zu stellen bzw. die Fragen zu stellen, über die Beweis erhoben werden soll.
    Das stellen von Ausforschungsfragen ist verboten.
    Dazu ist es also wichtig zu wissen, was gefragt werden muss, wozu technische (Fach-) Kenntnisse erforderlich sind, über die ein Anwalt regelmäßig nicht verfügt.
    Nun gut, wo kein Kläger, da natürlich auch kein Richter, das stimmt schon, weswegen regelmäßig, zwar nicht immer und ausnahmslos auch Ausforschungsfragen gestellt werden, die meistens denn dann auch noch beantwortet werden, was eigentlich nicht erlaubt ist.
    Und das allein mit einem Anwalt, dass funktioniert meistens nicht oder nur schlecht bzw. mehr schlecht als Recht. Aber da macht ja jeder seine eigenen Erfahrungen, dass sind meine.
    Das Gericht erkennt Regelmäßig Privatgutachten nicht an, weil die jeweilige Gegenseite ansonsten dagegen vorgehen könnte, bzw. Selbiges ablehnen könnte, was aber nicht bedeutet, dass nicht bei Gericht auf das Privatgutachten einzugehen ist.
    Denn auch auf Privatgutachten ist einzugehen  -  dies natürlich nur dann  -  wenn es bei Gericht vorgetragen wird.
    Dies bedeutet, dass wenn der Privatgutachter ein Gutachten erstattet hat, welches inhaltlich bei Gericht vorgetragen wird, dann muss bei Gericht darauf eingegangen werden, was wiederum bedeutet, dass auch der gerichtlich bestellte Sachverständige sich damit beschäftigen muss.
    Was Wiki also da geschrieben hat, ist so global formuliert nicht richtig und schlicht weg falsch. Wenn man des Öfteren in gerichtlichen Verfahren auch damit beschäftigt ist Privatgutachten vorzutragen, weiß man das.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
  9. So falsch kann es nicht sein

    Foto von wiki

    So falsch kann es nicht sein
  10. Na aber das ist nicht ganz so, wie Sie es beschreiben!

    Foto von Markus Reinartz

    Natürlich müssen für das SB Beweisfragen formuliert werden. Aber meine Erfahrung aus mittlerweile 15 Jahren Sachverständigentätigkeit auf diesem Gebiet ist die, dass die meisten Anwälte durchaus hierzu in der Lage sind. Es ist ja nicht so, dass auf dem Bausektor hochkomplexe Dinge gelöst werden. Die meisten Sachen erklären sich mit einem bisschen gesunden Menschenverstand von selbst. Zu den Privatgutachten schlagen Sie einmal unter "qualifizierter Parteivortrag" nach. Dann verstehen Sie, wie das Gericht i.d.R. damit umgeht. Ich halte das SB für eine tolle Einrichtung. Es werden gerichtsfeste Fakten geschaffen und nicht jahrelang mit verschiedensten Gutachten unterschiedlicher Qualität herumgeeiert. Und es bringt Bewegung in ansonsten verfahrene Situationen. I.d.R. ist das Geld bei den Häuslebauern verbraucht, wenn es zum Streitfall kommt. Gleiches gilt häufig für die Nerven. Wenn der Bauträger oder wer auch immer sich nicht regt, verlaufen die Streitigkeiten so oft im Sande, oder enden schlimmstenfalls mit dem Ruin der Bauherren. Da hilft es außerordentlich, wenn das Gericht die Zügel in die Hand nimmt. Wie auch immer die Einigung am Ende aussieht. Es muss ja nicht immer ein Klageverfahren anhängig sein. Zunächst einmal bleibt darauf abzustellen, dass ich hier nicht von selbständigen Beweisverfahren geredet oder geschrieben habe.
    Darauf hatten Sie "Wiki" abgestellt, ich nicht!
    Ferner sind Sie "Wiki" da mit Ihrer Meinung ein wenig auf dem Holzweg (siehe weiter unten das erneute Urteil des BGH).
    Einem Privatgutachten ist bei Parteivortrag sowie auch eingholt während einem laufendem Rechtsstreit Bewertung und Aufmerksamkeit beizumessen.
    Ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag, der vom Gericht entsprechend beachtet, zur Kenntnis genommen, ernsthaft erwogen und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden muss (vgl. BverfG NJW 1997,122)
    Wenn Sie doch schon ein paar Jahre in dem Beruf tätig sind, wie Sie es hier selbst beschrieben haben, dann sollten Sie das wissen. Andernfalls können Sie Ihre  -  oder auch sonst wer seine  -  dahingehende Arbeit nicht allumfänglich korrekt ausführen, sofern Sie einen dahingehenden prozessbegleitenden Auftrag erhalten.
    Sie sind nicht auf der Höhe der Zeit und waren es vermutlich auch nicht, weil die ersten derartigen dahingehenden Urteile stammen von 1981.
    Nun gut, die ersten dahingehenden Urteile sind natürlich älter als Sie in dem Bereich tätig sind aber da sollte Sie sich einmal vorher richtig erkundigen, bevor Sie hier derartig falsche Beträge Kund tun.
    Selbständige Beweisverfahren können helfen, in der Regel aber sind selbständige Beweisverfahren doch  -  ohne sach- und fachkundige (sachkundige, fachkundige) Unterstützung und das schon bei der Formulierung der Beweisfragen  -  lediglich leidige Papiertiger.
    Ich habe noch kein selbständiges Beweisverfahren gesehen, was perfekt gelaufen ist.
    Der Antragsgegner stellt Ihnen so viele Ergänzungsfragen  -  für die bzw. für deren Beantwortung übrigens auch der Antragsteller auch zu zahlen hat  -  das Ihnen schwindelig wird.
    Und klar, die beantworteten Ergänzungsfragen werfen wieder neue Fragen auf, die ebenfalls als Ergänzungsfragen nachgeschoben werden können, für deren Beantwortung ebenso wieder und abermals der Antragsteller zu zahlen hat.
    Immer schon am Rande der schlecht gestellten und falsch formulierten Erstfragen vorbei, ohne dabei wirklich rechtsmissbräuchich werden zu müssen.
    Wenn bzw. so lange die Beantwortung der gestellten Ergänzungsfragen zur Klärung der vorherrschenden Beweistatsachen erforderlich sind, ist es ja nicht rechtsmissbräuchlich.
    Das Problem dabei ist halt, das der Antragsteller nur die aus seiner Sicht interessanten und relevaten Fragen stellt. Und wenn die ohne Sachverstand formuliert werden, führt das selten zu einem verwertbaren Ergebnis und dann gibt es viel Freude für den Sachverständigen des Antragegners der das eingeholte Gutachten prüft und die zu stellenden Ergänzungsfragen formuliert.
    Sie dürfen hier bei mir gerne die Fälle alle einsehen, bei denen ich mir dies habe schriftlich Bestätigen lassen, die Fälle auch verwenden zu dürfen. Ich habe kein einziges was so verläuft, verlaufen sollte oder auch verlaufen ist, wie Sie es hier dargestellt haben. Geschickt angestellt vergeht dem Antragsteller neben der Zeit, dem Geld auch die Lust.
    Da gibt es schnell selbständige Beweisverfahren, die entweder 4 Jahre und länger andauern oder gar nicht erst abgeschlossen werden können, weil der Antragsgegner nicht mehr in der Lage ist die Kostenvorschüsse für die Beantwortung der Ergänzungsfragen zahlen zu können.
    Und das alles nur deswegen, weil nicht allumfänglich aufklärende Beweisfragen gestellt wurden.
    Sie können unter qualifizierte parteivortrag nachlesen und nachschlagen was und wo Sie wollen ..., das Gericht hat jedem Vortrag  -  also dem was vorgetragen wird  -  aufklärend nachzugehen und sich dessen anzunehmen. Geschieht das nicht, wird Artikel 103 GG also mithin das rechtliche Gehör verletzt.
    Ich bleibe dabei und kann eigene dahingehende im Auftrag des Antragsgegners erstrittene Urteile vorzeigen, dass einem bei Gericht vorgetragenen Parteigutachten nachzugehen und selbigem Berücksichtigung zu schenken ist. Klar, wie auch sonst immer, gilt auch hier, bei völligem Schwachsinn natürlich nicht.
    Ein selbständiges Beweisverfahren hilft nur dann wirklich weiter, wenn allumfänglich aufklärende Fragen gestellt werden über die Beweis erhoben werden soll. Und das schafft der Jurist  -  auch hier gilt wieder bis auf wenige Ausnahmen (wobei mir so eine Ausnahme in 22 jähriger Tätigkeit noch nicht begegnet ist)  -  regelmäßig nicht.
    Wird dann ein gerichtlicher Gutachter bestellt, ist ein zuvor eingeholtes "Privatgutachten"  -  entgegen der landläufigen Meinung vieler Gerichte  -  jedoch nicht völlig wertlos. Dies hat der BGH (Az. : I V Z R 57/08 vom 19.05.2008) noch einmal erneut klargestellt.
    Nach der Entscheidung des BGH muss der Richter ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten erkennbar verwerten. Das Gericht darf also ein  -  bereits vorliegendes oder anlässlich eines gerichtlichen Gutachtens erst während des Prozesses eingeholtes  -  Privatgutachten nicht als beweisrechtlich unbeachtlich abtun.
    Es reicht auch nicht, wenn das Gericht nur oberflächlich und floskelhaft und ohne sich mit dem Privatgutachten näher auseinander zu setzen und dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten deshalb mehr glaubt, weil dieser "sich in der Vergangenheit als fachkundig und kompetent" erwiesen hat.
    Vielmehr muss das Gericht, wenn es Aufgrund der gegensätzlichen Feststellungen des "Privatgutachtens" Zweifel an dem gerichtlichen Gutachten hat, ggf. ein neues Gutachten einholen oder einen anderen gerichtlichen Sachverständigen bestellen (vgl. § 412 ZPO).
    Dies gilt auch für eingeholte Privatgutachten die vom Juristen bei Gericht vorgetragen werden.
    Siehe auch ..., Baurecht 2012

    Siehe auch ... (BGH 12.1.11, IV ZR 190/08)
    Dem Gerichtsgutachten ist nicht aus der prozessualen Veranlassung heraus der Vorzug zu geben (BGH 12.1.11, IV ZR 190/08).
    Entscheidungsgründe aus dem vorstehend genannten Urteil:
    Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall  -  wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger  -  den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (st. Rspr. ; z.B. BGH PA 09,187).
    Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich.
    Gegebenenfalls muss das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH VersR 81,576). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH PA 09,187).
    Fazit: Ein nur von einer Partei vor oder während des Prozesses eingeholtes Privat-Gutachten ist beweisrechtlich keineswegs wertlos.
    So meine Erfahrungen nach 22 Jahren derartiger Tätigkeiten. Das was Sie hier beschrieben haben Wiki ist jedenfalls nicht so bzw. nicht korrekt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  11. Ist ja interessant

    Foto von wiki

    Ist ja interessant
  12. Auch das sehe ich anders!

    Foto von Markus Reinartz

    wie sehr die Meinungen da auseinandergehen. Wie gesagt, meine Erfahrungen sind da ganz anders. Sie hatten ein selbständiges Beweisverfahren als ein gescheites Instrument bezeichnet. Ich bin nicht anderer Meinung, zumindest grundsätzlich nicht.
    Dieses gescheite Instrument wird von den Beteiligten zum Papiertiger gemacht und zwar von den Beteiligten, die es nicht schaffen die dazu erforderlichen gescheiten Fragen stellen zu können, über die Beweis erhoben werden soll, damit dieses Instrument ein gescheites Instrument erst noch wird oder werden kann.
    Das Ganze steht und fällt in und mit der "gescheiten" oder "weniger gescheiten" Anwendung.
    Sodann die falschen Fragen gestellt werden ist es wohl ein leichtes für ein findiges Gegenüber einen Papiertiger aus einem derartigen Verfahren zu machen.
    Ich gehe nicht davon aus, dass Sie grundsätzlich da anderer Meinung sind und doch sicher auch die zutreffenden Fragen gestellt haben wissen wollen und nicht kopfloses Gefrage praktizieren möchten, lediglich bin ich das der Meinung, dass unfach- und unsachkundige nicht in der Lage sind zutreffende Fragen stellen zu können, es sei denn, bei lediglich einfachen Zusammenhängen, die wohl eher selten der Fall sind.
    Und das Sie anderer Meinung sind, was die gerichtliche bzw. die rechtliche Würdigung von Privatgutachten sind, kann ich nicht nachvollziehen, sodann durch die eingefügten Urteile belegt ist, dass es so ist wie ich es beschrieben habe und das da auch der BGH sowie das Bundesverfassungsgericht meine  -  sodann belegte  -  Meinung vertritt.
    Lediglich eine Meinung von etwas zu haben und insbesondere hier in diesem von Ihnen vertretenen Fall eines selbständigen Beweisverfahrens in Verbindung mit der juristischen Würdigung von Privatgutachten bei Gericht  -  und dann auch noch ein falsche und diese dann auch noch Kund zu tun  -  hilft in diesem Fall nicht weiter, sodann die Ihrige da ein wenig weit weg vom Schuss und von der Realität entfernt ist und Sie jeglichen Gegenbeweis  -  per Urteil oder auch per Einsicht in Ihre tägliche Arbeit  -  bislang schuldig geblieben sind.
    Sorry, aber Meinungen und dann auch noch falsche, bringt nichts.
    Es ist ja so, bei mir und dem was ich geschrieben habe, handelte es sich nicht nur um eine oder auch nicht nur um meine  -  persönliche  -  Meinung, sondern um belegbare Tatsachen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
  13. Wäre trotzdem jmd. so nett und würde ein paar Fragen beantworten?

    Wäre trotzdem jmd. so nett und würde ein paar Fragen beantworten?
  14. Hammer doch gemacht!

    Foto von Markus Reinartz

    1) Wir haben einen Anwalt für Baurecht eingeschaltet, der hat einen Gutachter (öffentlich bestellt und vereidigt) empfohlen. Dieser hat Unterlagen erstellt, wo ich als Laie schon erkannt habe, dass diese falsch sind. z.B. eine Qm-Fläche WDVSAbk. mit 430 m² angegeben, obwohl per Ausschreibung (Doppelhaushälfte) nur 133 m² verbaut wurden.

    Der Anwalt, der uns o.g. Gutachter empfohlen hat, hat dann schriftlich mitgeteilt, dass die Unterlagen vom Gutachter (den er uns vorher empfohlen hat nicht verwertbar sind und wir den Gutachtern nochmal beschäftigen müssen.

    Jetzt kommt von Ihnen allen wieder der Hinweis: Anwalt wechseln, Gutachter wechseln. Wir hatten davor schon 2 andere Gutachter, die in ihrer Meinung IMMER um 180 Grad gedreht waren, sobald der Architekt deren Kontaktdaten hatte.

    Wir haben schon soviel Geld für die Privatgutachten ausgegeben und einen letzten Kredit von der Bank dafür erhalten, deshalb ist jetzt die Luft raus und ich Stelle hier die Fragen in der Hoffnung, dass mir jmd. Antworten gibt.

    1) Stellt es einen Mangel dar, wenn die Bauherren ein Haus in Poroton erstellt haben möchten und der Architekt wg. völlig falscher Beratung kann schriftlich nachgeweisen werden, behauptet: z.B. "Poroton ist ein Dämmstoff und kein Stein". z.B. "Das Schallschutzgutachten ihres Statikers ist falsch, obwohl sich jetzt nach Überprüfung rausgestellt hat, dass wir danach in Poroton hätten bauen können. "

    2) Stellt es einen Mangel dar, wenn laut Bodengutachten beim Gründung im Schluff eine 50 cm Hartkalkschicht unter der Bodenplatte hätte eingebracht werden müssen. Diese 50 cm auch rudimentär (ohne Bezeichnung der Stärke) unter der Bodenpatte eingezeichnet waren, nur 20 cm Stärke zum Nachweis ausgeschrieben war. Dann aber überhaupt kein Hartkalk unter der Bodenplatte eingebracht wurde, der Hartkalk trotzdem abgerechnet wurde. Und im Haus Vibrationen und in den oberen Stockwerken Erschütterungen bei vorbeifahrenden Lkw und Bussen wahrgenommen werden. Im Keller die Türen nicht mehr schließen und im EGAbk. auch Fenster nicht mehr richtig verschließbar sind?

    3) Stellt es einen Mangel dar, wenn die Statik für ein Haus in Poroton erstellt wird, stattdessen aber ein Haus in KSS erstellt wurde?

    4) Stellt es einen Mangel dar, wenn lt Statik im Dach eine mittlere Fette eingebaut werden soll. Das Holz dafür wird auch angeliefert, aber nicht eingebaut, aber abgerechnet?

    5) Stellt es einen Mangel dar, wenn Perimeterdämmung am Kellergeschoss nur aus unzulässiger Resteverwertung besteht, mit Lücken und die Flächen um die Kellerfenster, wo später die Kellerschächte angebracht werden überhaupt nicht gedämmt werden, weil der Architekt schriftlich dokumentiert, wenn man Kellerschächte auf Perimeterdämmung befestigt, ist das so, wie als wenn man die Kellerschächte auf EIERKARTON befestigt. Muss nicht nach den anerkannten Regeln der Technik der Keller komplett gedämmt werden, ohne Dämmlücken bis an die Fenster? Und ohne absolute Resteverwertung (3 Hersteller, wobei eine Dämmung davon für Dächer vorgesehen ist).?

    6) Stellt es einen Mangel dar, wenn Fenster in der Höhe 2.25 m geplant wurden, die tatsächlich raumhoch ausgeführt wurden (also Material beim Mauerwerk eingespart, trotzdem abgerechnet, dafür mussten die Bauherren zusätzlich größere und teurere Fenster bezahlen). Diese Fenster sind sehr schwer und groß. Wenn die Flügel geschlossen werden bewegt sich der Rollladenkasten etwas. Das bedeutet, das WDVS-System, was mit Abschlussleisten an den Fenstern abgedeckt. Diese Leisten lösen sich im Laufe der Zeit durch die Bewegung der übergroßen Bodentiefen Fensterflügel beim Schließen.

    7) Stellt es einen Mangel dar, wenn die Betondecke des KG so gegossen wurde, dass diese bis zur Grundstücksgrenze erstellt wurde, sodass keine Dämmung mehr möglich ist, ohne dass diese auf dem Nachbargrundstück angebracht wurde. Die Herstellung der Bodenplatte hätte in einer Ecke deshalb einer Detailzeichnung bedurft, die es aber nicht gibt.

    8) Stellt es einen Mangel dar, wenn der Architekt mit der Anfertigung von Detailzeichnungen beauftragt wurde, es aber keine einzige Zeichnung gibt. Es gibt nur die Zeichnung (1:100) für die Baugenehmigung wo später außen Maßketten eingezeichnet wurden. Materialangaben fehlen oder wenn diese  -  ausnahmsweise  -  gemacht wurden, wurden diese nicht eingehalten. z.B. Treppenhaus Rohdichte 2.0 Steinstärke 24 Stattdessen Rohdichte 1,8 verbaut und Steine in 17,5

    9) Stellt es einen Mangel dar, wenn die Statik im Treppenhaus Steine mit Stärke 24 vorsieht, weil noch integrierte Lampen in die Wände gebaut werden sollen und die Wände deshalb entsprechend geschlitzt werden müssen, stattdessen aber nur viel schmalere Wandstärken von 17,5 cm vorliegen?

    10) Stellt es einen Mangel dar, wenn der Baustahl zum Nachweis ausgeschrieben wird, der Architekt, der mit der Rechnungsprüfung auch beauftragt war, die Einsichtnahme in Bestellunterlagen verweigert. Anhand der Baustellenfotos kann man selbst als Laie vermuten, dass hier auch wieder Baustahlreste verbaut wurden und nicht ausreichender Baustahl verbaut wurde.

    11) Stellt es einen Mangel dar, wenn der Unternehmer als Baustellenleiter im Vertrag aufgeführt war, der aber nie auf der Baustelle war, sondern seine Hochzeit geplant hat. Dieser kam erst als es darum ging Mängel abzuwehren. Kann man Nachweise verlangen, ob die Mitarbeiter, die die Bodenplatte erstellt haben, überhaupt qualifiziert waren? Wir gehen davon aus, dass es sich um einen unqualifizierten Maurer gehandelt hat und ein Hilfsarbeiter, der eigentlich nur Baustoffe fährt hat ihm dabei geholfen. Der Baustellenleiter war nachweislich zu der Zeit im Urlaub.

    12) Stellt es einen Mangel dar, wenn der Architekt überhaupt keine Detailzeichnungen erstellt hat?

    Ich könnte die Liste fortführen ohne Ende.

    Wer würde mir die Fragen zu den Mängeln beantworten?

    Danke Christin Zumindest ich habe das gemacht!
    Allerdings wird es denn dann jetzt teuer, sodann Sie die schlechte gutachterliche Stellungnahme bereits schon vorgelegt haben, denn Sie müssen dann jetzt wiederum Ihre eigene Unterlage entkräften und/oder wiederlegen.

    1) Wir haben einen Anwalt für Baurecht eingeschaltet, der hat einen Gutachter (öffentlich bestellt und vereidigt) empfohlen. Dieser hat Unterlagen erstellt, wo ich als Laie schon erkannt habe, dass diese falsch sind. z.B. eine Qm-Fläche WDVSA mit 430 m² angegeben, obwohl per Ausschreibung (Doppelhaushälfte) nur 133 m² verbaut wurden.
    Was ist denn eigentlich ein WDVSA? Was genau meinen Sie damit? Ein WDVS? Beauftragen Sie einen Sachverständigen der Ihnen unter die Arme greift und scheuen Sie den Weg zum Juristen nicht.
    Der Anwalt, der uns o.g. Gutachter empfohlen hat, hat dann schriftlich mitgeteilt, dass die Unterlagen vom Gutachter (den er uns vorher empfohlen hat nicht verwertbar sind und wir den Gutachtern nochmal beschäftigen müssen.
    Sie werden den Sachverständigen dann sicherlich noch einmal auffordern müssen seinen Krempel nachzubessern.
    Das geht natürluich nicht, ohne das dem wieder mal einer auf die Finger schaut, wie Sie die Erfahrung ja bereits schon gelehrt hat.
    Auch hier gilt ..., beauftragen Sie einen Sachverständigen der Ihnen unter die Arme greift und scheuen Sie den Weg zum Juristen nicht.
    Jetzt kommt von Ihnen allen wieder der Hinweis: Anwalt wechseln, Gutachter wechseln. Wir hatten davor schon 2 andere Gutachter, die in ihrer Meinung IMMER um 180 Grad gedreht waren, sobald der Architekt deren Kontaktdaten hatte.
    Sie brauchen jemanden der Ihnen hilft. Beauftragen Sie einen Sachverständigen der Ihnen unter die Arme greift und scheuen Sie den Weg zum Juristen nicht. Der kann ja aus einem anderen Landkreis kommen oder sollte dies bestenfalls.
    Wir haben schon soviel Geld für die Privatgutachten ausgegeben und einen letzten Kredit von der Bank dafür erhalten, deshalb ist jetzt die Luft raus und ich Stelle hier die Fragen in der Hoffnung, dass mir jmd. Antworten gibt.
    Sie werden hier nicht alles klären können, hier in diesem und auch in einem anderen Forum sicher nicht. Vor Ort Unterstützung ist angesagt.

    1) Stellt es einen Mangel dar, wenn die Bauherren ein Haus in Poroton erstellt haben möchten und der Architekt wg. völlig falscher Beratung kann schriftlich nachgeweisen werden, behauptet: z.B. "Poroton ist ein Dämmstoff und kein Stein". z.B. "Das Schallschutzgutachten ihres Statikers ist falsch, obwohl sich jetzt nach Überprüfung rausgestellt hat, dass wir danach in Poroton hätten bauen können. "
    Wenn Sie dahingehend beraten worden sind und diese Auskünfte erhalten haben, sicherlich, ich würde sagen ja, aber Sie haben doch schon den Anwalt, fragen Sie den, diese Frage ist nämlich eine Rechtsfrage die Ihnen nur von Juristen beantwortet werden darf. Die Frage ist, was Sie beweisen können.

    2) Stellt es einen Mangel dar, wenn laut Bodengutachten beim Gründung im Schluff eine 50 cm Hartkalkschicht unter der Bodenplatte hätte eingebracht werden müssen. Diese 50 cm auch rudimentär (ohne Bezeichnung der Stärke) unter der Bodenpatte eingezeichnet waren, nur 20 cm Stärke zum Nachweis ausgeschrieben war. Dann aber überhaupt kein Hartkalk unter der Bodenplatte eingebracht wurde, der Hartkalk trotzdem abgerechnet wurde. Und im Haus Vibrationen und in den oberen Stockwerken Erschütterungen bei vorbeifahrenden Lkw und Bussen wahrgenommen werden. Im Keller die Türen nicht mehr schließen und im EGA auch Fenster nicht mehr richtig verschließbar sind?
    Wenn das einfach gemacht worden ist, hat doch sicherlich wer gepennt und sicherlich ist das würde würde ich sagen ein Mangel, aber Sie haben doch schon den Anwalt, fragen Sie den, diese Frage ist nämlich eine Rechtsfrage die Ihnen nur von Juristen beantwortet werden darf. Die Frage ist, was Sie beweisen können.

    3) Stellt es einen Mangel dar, wenn die Statik für ein Haus in Poroton erstellt wird, stattdessen aber ein Haus in KSS erstellt wurde?
    Ich hoffe Sie meinen mit KSS, Kalksandsteine bzw. Kalksandstein also Kalksand-Stein = KS. Zu Ihrer Frage, nicht unbedingt, kommt auf die jeweiligen Werte der Steine an und ob das gleichwertig ist, was verwendet wurde gegenüber dem, was sie Statik ausweist, allerdings ohne Berücksichtigung dessen, was bestellt worden ist. Auch von dem bestellten darf nicht grundlos abgewichen werden, selbst mit Grund, müssten Sie informiert werden. Auch hier gilt, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben.

    4) Stellt es einen Mangel dar, wenn lt Statik im Dach eine mittlere Fette eingebaut werden soll. Das Holz dafür wird auch angeliefert, aber nicht eingebaut, aber abgerechnet?
    Wenn Sie eine Fette bestellt haben sollte die auch eingebaut werden, ansonsten wäre das ein Mangel. Auch ein Mangel ist, keine einzubauen und aber dennoch eine bzw. zwei etc. abzurechnen. Auch hier gilt, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben.

    5) Stellt es einen Mangel dar, wenn Perimeterdämmung am Kellergeschoss nur aus unzulässiger Resteverwertung besteht, mit Lücken und die Flächen um die Kellerfenster, wo später die Kellerschächte angebracht werden überhaupt nicht gedämmt werden, weil der Architekt schriftlich dokumentiert, wenn man Kellerschächte auf Perimeterdämmung befestigt, ist das so, wie als wenn man die Kellerschächte auf EIERKARTON befestigt. Muss nicht nach den anerkannten Regeln der Technik der Keller komplett gedämmt werden, ohne Dämmlücken bis an die Fenster? Und ohne absolute Resteverwertung (3 Hersteller, wobei eine Dämmung davon für Dächer vorgesehen ist).?
    Natürlich sind das Mängel allerdings ergeben sich bei der Verarbeitung Reststücke der Dämmung mit denen am anderen Ende wieder angefangen werden kann und darf. Auch hier gilt, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben.

    6) Stellt es einen Mangel dar, wenn Fenster in der Höhe 2.25 m geplant wurden, die tatsächlich raumhoch ausgeführt wurden (also Material beim Mauerwerk eingespart, trotzdem abgerechnet, dafür mussten die Bauherren zusätzlich größere und teurere Fenster bezahlen). Diese Fenster sind sehr schwer und groß. Wenn die Flügel geschlossen werden bewegt sich der Rollladenkasten etwas. Das bedeutet, das WDVS-System, was mit Abschlussleisten an den Fenstern abgedeckt. Diese Leisten lösen sich im Laufe der Zeit durch die Bewegung der übergroßen Bodentiefen Fensterflügel beim Schließen.
    Ja, ja ja und ja sicherlich aber auch hier gilt, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben.

    7) Stellt es einen Mangel dar, wenn die Betondecke des KG so gegossen wurde, dass diese bis zur Grundstücksgrenze erstellt wurde, sodass keine Dämmung mehr möglich ist, ohne dass diese auf dem Nachbargrundstück angebracht wurde. Die Herstellung der Bodenplatte hätte in einer Ecke deshalb einer Detailzeichnung bedurft, die es aber nicht gibt.
    Ja, sicherlich, aber auch hier gilt, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben.

    8) Stellt es einen Mangel dar, wenn der Architekt mit der Anfertigung von Detailzeichnungen beauftragt wurde, es aber keine einzige Zeichnung gibt. Es gibt nur die Zeichnung (1:100) für die Baugenehmigung wo später außen Maßketten eingezeichnet wurden. Materialangaben fehlen oder wenn diese  -  ausnahmsweise  -  gemacht wurden, wurden diese nicht eingehalten. z.B. Treppenhaus Rohdichte 2.0 Steinstärke 24 Stattdessen Rohdichte 1,8 verbaut und Steine in 17,5
    Ja, sicherlich, aber hier gilt, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben.

    9) Stellt es einen Mangel dar, wenn die Statik im Treppenhaus Steine mit Stärke 24 vorsieht, weil noch integrierte Lampen in die Wände gebaut werden sollen und die Wände deshalb entsprechend geschlitzt werden müssen, stattdessen aber nur viel schmalere Wandstärken von 17,5 cm vorliegen?
    Ja, sicherlich, aber hier gilt, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben.

    10) Stellt es einen Mangel dar, wenn der Baustahl zum Nachweis ausgeschrieben wird, der Architekt, der mit der Rechnungsprüfung auch beauftragt war, die Einsichtnahme in Bestellunterlagen verweigert. Anhand der Baustellenfotos kann man selbst als Laie vermuten, dass hier auch wieder Baustahlreste verbaut wurden und nicht ausreichender Baustahl verbaut wurde.
    Wenn Sie es als Laie schon evrmuten können und das auch so ist, ja, sicherlich, aber hier gilt, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben.

    11) Stellt es einen Mangel dar, wenn der Unternehmer als Baustellenleiter im Vertrag aufgeführt war, der aber nie auf der Baustelle war, sondern seine Hochzeit geplant hat. Dieser kam erst als es darum ging Mängel abzuwehren. Kann man Nachweise verlangen, ob die Mitarbeiter, die die Bodenplatte erstellt haben, überhaupt qualifiziert waren? Wir gehen davon aus, dass es sich um einen unqualifizierten Maurer gehandelt hat und ein Hilfsarbeiter, der eigentlich nur Baustoffe fährt hat ihm dabei geholfen. Der Baustellenleiter war nachweislich zu der Zeit im Urlaub.
    Jeder braucht mal Urlaub. Wenn alles korrekt erstellt wurde, dann issss doch alles gut. Der Betrieb sollte über einen Meisterbrief verfügen oder über einen technischen Leiter der über den Meisterbrief verfügt oder im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach den §§ 7 bis 11 der Handwerksordnung ist und in der Handwerksrolle sollte der Betrieb oder die Person eingetragen sein, derer Sie den Auftrag erteilt haben. Um das zu prüfen, gilt auch hier, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben. Allerdings hätten Sie das alles mal ein wenig vorher prüfen sollen und sich Referenzen zeigen lassen sollen.

    12) Stellt es einen Mangel dar, wenn der Architekt überhaupt keine Detailzeichnungen erstellt hat?
    Ja klar, wenn Sie etwas bestellt haben und das nicht erhalten haben, dann ja, so auch bei den Detailplanungszeichnungen, aber auch hier gilt, beauftragen Sie einen Sachverständigen der sich auskennt und befragen Sie einen Juristen, denn nur der darf Ihnen Rechtsauskünfte geben.
    Ich könnte die Liste fortführen ohne Ende.
    Eben, deswegen brauchen Sie sicherlich Hilfe, richtige Hilfe, weiter nichts. Hier in diesem Forum können Sie doch ganz bestimmt nicht alles klären, das wird nichts ohne Ortsbesichtigung und ohne Augenscheinseinnahme vor Ort am Ort des Geschehens.
    Wer würde mir die Fragen zu den Mängeln beantworten?
    Die Fragen sind zu flachs und zu oberflächlich gestellt, weswegen eine Beantwortung hier in diesem Forum, auch aus Gründen der Vielzahl dessen, was Sie an Mängeln anführen sicherlich nicht möglich sein wird. Insbesondere ohne das einmal vor Ort gesehen zu haben.
    Was haben Sie für einen Vertrag? , VOBAbk./B-Vertrag? , BGBAbk.-Vertrag? , Was haben Sie genau bestellt? , und vor allen Dingen bei wem? Wem gehört das Grundstück? Mit oder ohne Grundstück gekauft? , nur die Bauleistung gekauft? , Rundum sorglis Paket mit Planung, Statik und Grundstück und Bauunternehmer und Innenausbau? , was genau von wem? , Was hatte der Architekt für einen Auftrag? Hatten Sie eine Bauleitung beauftragt? usw. etc. pp.
    Das wird nichts hier in diesem Forum Aufgrund der Vielzahl der Dinge! , meine Meinung!
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN