Plan für Doppelhaushälfte vom Nachbarn übernehmen?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Plan für Doppelhaushälfte vom Nachbarn übernehmen?

Wir möchten in Bayern eine Doppelhaushälfte auf einem Grundstück, das wir demnächst vom Eigentümer kaufen werden, errichten. Die eine Hälfte des Doppelhauses wurde von einem Architekten geplant und ist seit 3 Jahren fertiggestellt. Wir würden die Außenfassade und den Grundriss weitgehen von den Nachbarn übernehmen und lediglich 2 Innenwände leicht verschieben wollen. Nun die Fragen:
1. Können wir bei der Verhandlung mit einem Bauträger Geld sparen, indem wir die Pläne des Nachbarn übernehmen und einfach nur "spiegeln".
2. Welche rechtlichen Ansprüche hat der Architekt des Nachbarn an den Plänen (geistiges Eigentum ...)?
3. Muss ich evtl. von ihm sein geistiges Eigentum erwerben? Habe ich Chancen, diesen Plan günstiger zu bekommen, als eine Neuplanung?
  • Name:
  • Steffen Waller
  1. Und warum gehen Sie dann

    nicht einfach zu dem Architekt der das Nachbarhaus geplant hat und Bauen mit dem? Wer sagt denn dass Bauträger "billiger" ist?
    Achtung: Ein Gespräch beim Architekt kann bereits Kosten verursachen (evtl. Mündlicher Vertrag). Daher VORHER klären.
    Einfach die Pläne übernehmen, können Sie machen, NUR müssen Sie damit rechnen, dass der Eigentümer dann Geld von Ihnen will.
    Daher vielleicht das ganze VORHER klären. Alles andere wäre Diebstahl aus meiner Laien-Sicht. Daher auch keine Rechtsberatung.
    Und ansonsten freie Marktwirtschaft, verhandeln können Sie vieles. Wobei ein Architekt an die HOAIAbk. "gebunden" ist.
  2. Ideenklau ...

    Ideenklau ist zwar schwer nachzuweisen (sie verändern ja ein wenig ;-)), es ist aber nicht i.O.
    Anscheinend hat der Architekt ja keine so schlechte Arbeit gemacht. Sonst würden Sie ja an seinem Werk keinen solchen Gefallen gefunden haben, oder?
    Warum also nicht mit ihm reden, ob er Ihre Haläfte auch planen und bauen kann. Und: Im Wiederholungsfalle (also bei einer sich wiederholdenden Planung meine ich) reduziert sich auch das Honorar, weil er ja nicht bei Null anfängt.
    Und dann wird es ganz sicher günstiger als mit einem Generalunternehmer.
    Gruß
    Thomas
  3. Regelt die HOAI doch ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Regelt die HOAIAbk. doch soweit ich mich erinnere regelt die HOAI in solchen Fällen, dass der Architekt einen Nachlass für die 1. Wiederholung von 50 % aufs Honorar geben kann (oder muss?). Dies ist keine Rechtsberatung und ersetzt diese auch nicht!
  4. Nün ja ...

    das ist halt auch ein bisschen eine Definitionsfrage: Der Baukörper wird gespieglt, ein paar Wände verschoben ... ist das dann schon eine Wiederholung?
    Aber egal: Erstmal mit dem Architekt sprechen. Dann sieht man weiter.
    Thomas
  5. Wieso?

    Foto von Helmuth Plecker

    § 22 HOAIAbk. Ziffer 2 regelt doch folgendes: "2) Umfasst ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden. "
    Also spiegelgleich sollten sie sein, im wesentlich gleichartig sind sie durch die beiden Wandverschiebungen auch, also würde ich die Frage hierhin interpretieren ...
  6. Der Knackpunkt ...

    Der Knackpunkt ist der erste Satz: "Umfasst ein Auftrag ... " Es handelt sich hier aber um zwei Aufträge von zwei Bauherren. Wenn der Architekt auf Stur stellt, muss er hier keinen Nachlass einräumen  -  deshalb im Vorfeld die Honorierung abklären! Sußerdem gilt die Regelung des verminderten Honoraransatzen i.d.R. nur für die Leistungsphasen 1 bis 7 und hier auch nur für die Grundleistungen.
  7. Stimmt ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Stimmt aber diese Ausführung wäre doch eine Grundlage bzw. eine saubere Verhandlungsbasis. Mithin sollte vermieden werden  -  und das ist ja auch der Sinn der Sache  -  dass von beiden Seiten utopische Nachlassforderungen zu Grund gelegt werden. Die Fragestellung dieses Threads könnte ja schon in diese Richtung gehen, oder ...?!

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