Honorarzone III-Mittel für Einfamilienhaus ohne schriftlichen A. vertrag?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Honorarzone III-Mittel für Einfamilienhaus ohne schriftlichen A. vertrag?

Hallo,
wir haben keinen schriftlichen Architektenvertrag. Unser A. rechnet für seine Leistungen Honorarzone 3-Mittel ab.
In seinen Rechnungen steht: "Bisher habe ich auf der Basis der Honorarordnung für A. und I.  -  HOAIAbk.  -  sowie des Architektenvertrages Leistungen erbracht ... "
Ist die Abrechnung in dieser Zone korrekt. Nach meinen Nachforschungen nur, wenn er einen unterschriebenen Vertrag hat. Oder haben wir dies mit Bezahlung der Rechnung mit oben geschriebener Bezeichnung akzeptiert und somit ist dieser Satz o. k?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Silke
  • Name:
  • Silke
  1. Nur Mindestsatz

    Hallo Silke,
    Abrechnung nach HOAIAbk. ist korrekt, jedoch darf, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nur der Mindestsatz abgerechnet werden. Die Honorarzone ist individuell zu ermitteln, jedoch trifft für ein Einfamilienhaus i.d.R. Honorarzone III zu.
  2. Für ein ...

    Für ein individuell geplantes und betreutes Einfamilienhaus trifft in der Regel Honorarzone III  -  Höchstsatz zu.
    Warum wurde da vorher nicht drüber gesprochen?
    Freundliche Grüße
  3. Bezahlung von Architektenrechnungen-HOAI

    wenn Sie die gestellte Honorarrechnung des Architekten bezahlt haben, haben Sie damit natürlich auch die Vertrags- und Abrechnungsmodalitäten (Vertragsmodalitäten, Abrechnungsmodalitäten) anerkannt.
    . -.
    Sicherlich haben Sie auch über das Honorar gesprochen. Normalerweise gibt der Architekt hierbei auch an, welcher Honorarzone das Objekt zuzurechnen ist, die die Grundlage für das Honorar bildet.
    . -.
    Der Mindestsatz gilt immer dann als stillschweigend vereinbart, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies interessiert allerdings vornehmlich nur die Gerichte (im Streitfall), da damit die Mindestvergütung für Architektenleistungen nach HOAIAbk. rechtlich verbindlich geregelt sind.
    . -.
    Fraglich (auch moralisch) bleibt, ob man auf dieser Regelung "herumreiten" sollte, nur weil keine andere Vereinbarung schriftlich existiert. Der Mittelsatz ist nach m.E. immer das Minimum für das Architektenhonorar, das ein Architekt benötigt, um eine Bauvorhaben (BVAbk.) wie ein Einfamilienhaus vernünftig zu planen und durchzuführen. In Ausnahme- (Einzel-) fällen ist sicherlich auch der Höchstsatz der Honorarzone III angemessen (abhängig vom Planungs- und Koordinierungsaufwand (Planungsaufwand, Koordinierungsaufwand) bspw. der besonderen Bauausführung (Gestaltung) und Bautechnik).
    . -.
    Wenn der Architekt gute Leistung gezeigt hat, sehe ich keinen Grund, weshalb man an der Honorarzone III/Mitte herummäkeln sollte, respektive die Abrechnung nach dieser in Frage stellen sollte.
    . -.
    Daher immer einen schriftlichen Vertrag schließen. (gilt für beide Baupartner)
    MfG
    R. Kaiser

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN