Vollgeschoss  -  2/3 oder 3/4-Regelung?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Vollgeschoss  -  2/3 oder 3/4-Regelung?

Guten Tag.
Ich habe folgendes Problem. In meinem Gebäude, Baujahr 1972, Baden Württemberg, sind zwei Vollgeschosse vorhanden. Der Keller und das Erdgeschoss. Der Keller muss leider auch Vollgeschoss bleiben, da die 1,4 Meter im Mittel überschritten sind. Es soll auf das Gebäude ein weiteres Stockwerk aufgebaut werden / die Dachwohnung soll aufgebaut werden. Dies soll in Holzständerbauweise komplett neu erfolgen. Im Stockwerk darunter stehen Dank eines Wintergartens knapp 164 m² Wohnfläche zur Verfügung. Ein drittes Vollgeschoss lässt der Bebauungsplan nicht zu. Laut Landesbauordnung handelt es sich bei dem "neuen" Geschoss um kein Vollgeschoss, wenn es kleiner 3/4, hier also 123 m² ist. 122 m² wäre die Grundfläche (Wie der Stock darunter ohne Wintergarten). Der Wintergarten wurde 1997 genehmigt. Meine Frage lautet: Kann ich den aktuellen Multiplikator 3/4 nehmen oder muss ich den alten Multiplikator 2/3 nehmen, wodurch mein neues Stockwerk ein nicht genehmigbares Vollgeschoss wäre.
Ich danke Ihnen im Voraus für die Mühe!
  • Name:
  • Chris
  1. Das schenkt sich nicht viel

    Die Regelung von 1965:
    Lichte Höhe 2,0 m über 2/3 der darunterliegenden Grundfläche.
    Ab 01.04.1984:
    2,3 m OK FFBAbk. bis Dachhaut über 3/4 ...
    Wenn der Bebauungsplan mal geändert wurde, gilt die LBOAbk. in der Fassung, der letzten Änderung.
  2. OK

    Ich stimme zu!

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN