Info: Beratungspflicht Architekt / Ingenieur
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Info: Beratungspflicht Architekt / Ingenieur

verehrte Kollegen,
anbei eine interessantes Urteil zu den Beratungspflichten der Arch. / Ing. bereits in LPAbk. 1. Für den Alltag  -  lol
MfG

Anhang:

Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  1. autsch

    "Die Prüfung des Baugrundes wird bereits dann zu den Hauptleistungspflichten des Architekten gerechnet, wenn er mit der Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1) aus § 15 HOAIAbk.
    beauftragt war, und zwar mit der Folge, dass er dem Auftraggeber nach einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz haftet. "
    Das ist hart, fangen doch viele Häuslebauer erstmal mit dem Träumen an: "Machen Sie doch mal einen Entwurf! " Wer von den Architekten schafft es bereits in dieser frühen Phase dem Bauherren vor der ersten Planungsskizze die Beauftragung und Durchführung eines Bodengutachtens aus dem Kreuz zu leiern? Sicher die wenigsten.
    Ob da die Juristen genügend Praxiserfahrung haben, um über solche Planungsabläufe so zu entscheiden. Ich weiß es nicht.
  2. Tut sicher weh, aber ...

    ganz weltfremd scheint mir die Auffassung des OLG nicht zu sein. So doch im § 15 (2) Lp 1 HOAIAbk. steht: "Beraten zum gesamten Leistungsbedarf". Dieses "gesamt" ist sicherlich ein etwas unbestimmter und weit fassbarer Begriff. Was zählt ist m.E. das eben (umfassend) beraten werden muss, eben auch bei Träume (reie) n, oder ggf. ganz bes. dort.
    Hinzu kommt die weitere, als grundlegend anzusehende, Teilleistung gem. § 15 Lp 1, nämlich: "Formulieren von Entscheidungsgrundlagen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter". Schon eher definitiv. Und, auf einen Statiker würde doch wohl auch keiner verzichten, selbst wenn er's ggf. selbst rechnen (bspw. Einfamilienhaus) kann. Viel wichtiger erscheint mir jedoch, dass, wenn auch die HOAI als "Leistungsgrundlage" im Vertrag nicht zugrunde gelegt wird, eben frühzeitig, d.h. für mich nach den ersten Skizzen der Lp 2 die Beratung des BH hinsichtlich der mögl. notwendigen Hinzuziehung dieser Fachingenieure erfolgt. In meiner Praxis üblich, also hier während (begleitend zur) der Entwurfsplanung.
    Grüße
  3. Falls ich beim (schnellen) Lesen des Schriftsatzes nichts ...

    Falls ich beim (schnellen) Lesen des Schriftsatzes nichts übersehen habe, ist doch das Urteil relativ günstig für den Architekten ausgefallen: Er bekommt seine Zweit- oder Umplanung nicht bezahlt, die doppelte Statik geht aber zu Lasten des Bauherren. Da habe ich glaube ich schon schlimmere Urteile gelesen.
    Da hier der Architekt geklagt hat, muss er dem Bauherren beweisen, dass der an der unbrauchbaren Planung schuld ist. Das kann eigentlich nur in die Hose gehen. Aus dem Urteil geht nicht eindeutig hervor, wer zu welchem Zeitpunkt was miteinander besprochen hat, aber ein bisschen fragwürdig könnte diese Klage sein.
    Die Frage ist doch, wie man sich als Planer vor sowas schützen kann. Wahrscheinlich kaum, wenn man keinen schriftlichen Planungsvertrag hat und befürchten muss, dass man keinen "richtigen" Auftrag bekommt. Vielleicht etwas besser, wenn man den Bauherren schon in LPAbk. 1 überzeugen oder drängen kann, ein Baugrundgutachten einzuholen. Noch besser ist Ortskenntnis.
    Im Urteil ging es wesentlich um die Umplanung wegen drückendem Wasser. Und ungefähre Grundwasserstände bekommt man auch durch einen freundlichen Anruf bei Kollegen oder ortsansässigen Baugrundgutachtern. In Berlin bekommt man beim Senat relativ schnell und billig eine schriftliche Grundwasserauskunft (kein Ersatz für ein Baugrundgutachten!), mit der man zumindest was den Wasserstand angeht, vernünftig weiterplanen kann.
  4. "Noch besser ist Ortskenntnis. " ...

    Da haben Sie sicherlich recht Herr Traut. Noch besser ist fundierte (Fach-) Kenntnisse ganz allgemein. (also nicht nur beim Planen und Durchführen)
    Ob der BH ggf. den Planer auf Schadensersatz für die misslungene Statik verklagt, oder ob dieser den Statiker eben wg. unterlassener Beratung verklagen wird, wissen wir nicht.
    Entscheidender finde ich den Grundsatz, dass eine umfassende Beratung notwendig ist (BH hat hierauf Anspruch), und vom Planer zu erbringen ist. Ganz nebenbei meine Erfahrung ist, dass eine umfassende Beratung, wenn diese nicht aus lauter Bedenken besteht! , eher Vorteile hat, da die eigene Leistung (hierbei) beim BH eher als "professionell" und positiv angesehen wird. Und, ich finde es sicherlich besser, wenn man den BH frühzeitig darauf hinweist, dass bspw. ein Haus zu bauen etwas anderes ist, als einen Anzug von der Stange zu kaufen.
    Gruß
  5. @ Uwe ...

    So weltfremd ist das gar nicht.
    Ein Einfamilienhaus-Bauherr kommt und sagt: Ich habe 200 T und ein Grundstück.
    Wenn der jetzt Fels, Moorlinsen oder andere "Nettigkeiten" im Grund hat, dann sind schnell 10  -  25 % des Etats für Mehrkosten aus Gründung weg.
    Und dann muss das Haus vielleicht ganz anders ausfallen.
    Was soll ich einen Keller planen, wenn nach 1 m Fels kommt?
  6. Umfassende Beratung ist selbstverständlich. Der eine oder andere ...

    Umfassende Beratung ist selbstverständlich. Der eine oder andere Beitragsverfasser wird sich wohl "Beratender Ingenieur" nennen und auch seinen Beratungspflichten gerne nachkommen, Architekten natürlich genauso. Das von Herrn Tilgner beschriebene Dilemma ist aber, dass der Bauherr erst mal einen Entwurf möchte, bevor er weitere Fachleute beauftragt. Nicht selten ist auch das Budget des Bauherren bei Planungsbeginn bekannt und der Entwurf wird darauf abgestellt bzw. die Bauherrenwünsche schon in dieser frühen Phase "geschrumpft".
    Deshalb habe ich von der Ortskenntnis gesprochen. Wenn ich z.B. eine Gegend kenne, wo mit großer Wahrscheinlichkeit irgendwo Torflinsen lauern, kann man das kostenmäßig gleich mit einplanen, genauso bei Kenntnis von bindigen Böden, ungefähren (höchsten gemessenen) Grundwasserständen usw. Oder man kann dem Bauherren mit recht großer Sicherheit sagen, dass sein Vorhaben wegen des unkomplizierten Baugrundes ohne weitere zu erwartende Kosten realisierbar ist. Da freut er sich doch auch  -  und man hat ihm gezeigt, dass er sich mit jemandem eingelassen hat, der sich auskennt. Ansonsten muss ich als Planer schon davon ausgehen, dass ich auch mal was für die "kreisrunde Ablage" plane. Da hilft auch das fundierteste Fachwissen nichts, wenn ich zum Baugrund keinen Anhaltspunkt habe und deshalb irgendwann das ganze Vorhaben in Frage steht.
    Zum Urteil: Der Statiker scheint eventuell kein beratender Ingenieur (im Wortsinne) gewesen zu sein, sonst hätte er auf ein Baugrundgutachten gedrängt, bevor er die Statik macht. Das aber nur als Anmerkung am Rande, zu diesem Problem sagt das Urteil nichts weiter aus, kann also auch falsch sein.
  7. Es geht in dem Urteil, ...

    so jedenfalls meine Auffassung, darum den Bauherren nachweisbar bspw. auf Risiken hinzuweisen und dementsprechend zu beraten ...
    > "Das von Herrn Tilgner beschriebene Dilemma ist aber, dass der Bauherr erst mal einen Entwurf möchte, bevor er weitere Fachleute beauftragt. "<
    ... und nicht um die konkrete Beauftragung von Sonderfachleuten.
    Also der Schwerpunkt liegt eindeutig erst einmal auf Beratung. Im Übrigen hat jeder Architektenvertrag (wohl auch die der Inges) schon bspw. bei mir in :
    > >§ 2 Aufgaben des Bauherrn
    2.1
    Der Bauherr fördert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere wird er alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Architekten unverzüglich entscheiden.
    2.2
    Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung durch den Architekten vom Bauherrn beauftragt. Er beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für: ... <<
    ... die Pflichten und die Beratung des AGs hinsichtlich der Sonderfachleute.
    Zur Ortskenntnis habe ich zugestimmt, jedoch reicht die bei weitem nicht aus, da bspw. in einer Stadt wie München, so auch andernorts die unterschiedlichsten Baugrundverhältnisse auf emgstem Raum vorherrschen. Gar nicht an "Altlasten" bspw. durch Aufschüttungen, Auffüllungen (ggf. noch aucs der Kriegszeit) zu denken, die zumeist nicht (mehr) erkennbar sind. Nur als Beispiel, ohne Baugrundgutachten geht hier selbst bei kleinsten Vorhaben nichts. Und, sich hierbei nur auf die Ortskenntnis des Statikers oder die eigenen zu verlassen ist wie mit dem selbst um den Hals gelegten Strick.
  8. hmm ..

    für 6 oder 7 s. juristische quälerei fehlt mir die Zeit  -  aber die Notwendigkeit
    (u.a.) eines baugrundgutachtens dem Bauherren bereits in lp 1 (§ 64ff., twp)
    zu kredenzen, ist locker 20 Jahre alt.
    wie da der Architekt ein Problem beklommen kann (außer, der twp hat nur
    lp 4 angeboten und erfüllt, was einigermaßen problematisch ist), ist nicht
    ohne weiteres erkennbar, außer, da hätte jemand ziemlich gespart ...
  9. Vielleicht schreiben wir hier ein bisschen aneinander vorbei ...

    Vielleicht schreiben wir hier ein bisschen aneinander vorbei und meinen das gleiche. Die Beratungspflicht besteht selbstverständlich in LPAbk. 1. Nur wird das Baugrundgutachten in den seltensten Fällen ab Beginn LP 2 vorliegen, sodass dann irgendwann später eine Planung umgestrickt werden muss. Ich glaube nicht, dass es praktikabel ist, dem durchschnittlich informierten Häuslebauer mitzuteilen, dass die Vorplanung erst nach Vorliegen des Baugrundgutachtens begonnen wird. (Anmerkung und Hinweis an die mitlesenden Bauinteressenten: Der vorausschauende Bauherr bringt das Baugrundgutachten zum ersten Planungsgespräch mit. Auch das gibt's.)
    Der Streit ging ja darum, dass die Umplanung bezahlt werden sollte. Dass der klagende Architekt hier leer ausgeht, halte ich für gerechtfertigt.
  10. ah ja ..

    danke für die Kurzfassung :)
    sooo unendlich dramatisch kann der Umplanungsaufwand nicht ohne weiteres sein,
    m.e. gehören sehr spezielle Randbedingungen her, um e. Umplanung sooo aufwendig
    zu machen.
    die Mehrungen für e. Supersonderspezialgründung sind weniger als der
    zugelassene prozentuale unschärfegrad im kostenraten bei lp 2 oder 3.
    bis dahin kann nicht so viel anbrennen, wenn aber erst nach lp 4 (gp)
    an geotechnik und Bautechnik gedacht wird, dann klemmt noch viel mehr.
    interessant (wenn auch akademisch) fände ich die Antwort, ob der twp an
    Stelle des Architekten haue bekommt, wenn er ab seiner Leistungsphase 1 (lph 1) und zeitgleich mit
    dem a. (und
    dessen Leistungsphase 1 (lph 1)) "verantwortlich" plant  -  und den Hinweis auf "Baugrundplanung"
    unterlässt.

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